RS Vwgh 2005/4/26 2004/03/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art11;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art12;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs3;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs4;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Erwägungsgrund22;
EURallg;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
TKG 2003 §5 Abs1;
TKG 2003 §5 Abs4 Z2 litc;
TKG 2003 §5 Abs4;
TKG 2003 §8 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0189 E 26. April 2005 2004/03/0191 E 26. April 2005 2004/03/0192 E 26. April 2005

Rechtssatz

Im Hinblick auf Erwägungsgrund 22 Satz 2 der Richtlinie 2002/21/EG bleiben die - auch bei Eigentumseingriffen wesentlichen und nicht nur innerstaatlich, sondern auch gemeinschaftsrechtlich anerkannten - Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl nur etwa Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention (2003), 131ff). Mit diesem Gebot wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn der Liegenschaftseigentümer, der "freiwillig", also ohne ihn - etwa gemäß § 8 Abs 1 TKG 2003 - treffende gesetzliche Verpflichtung, die Gestattung der Mitbenutzung einer bestehenden Anlage anbietet, dennoch ein (paralleles) Leitungsrecht im Sinne des § 5 Abs 1 TKG 2003 zulassen müsste. Dem Einwand, dass eine bestehende Anlage allenfalls nicht zur Mitbenutzung geeignet sei, ist ohnehin durch die Notwendigkeit der Prüfung der Möglichkeit und Tunlichkeit der Mitbenutzung Rechnung zu tragen. Unter dem Gesichtspunkt der Tunlichkeit zu berücksichtigen wäre auch die rechtliche Absicherung des Leitungswerbers, sodass etwa eine jederzeit widerrufliche, ins Belieben des Liegenschaftseigentümers oder eines Dritten gestellte Beendigung des Rechtes der Mitbenutzung als "untunlich" anzusehen wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030190.X07

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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