Norm
AsylG 2005 §3Spruch
B11 314.056-1/2008/2E
D.E.,
geb. 00.00.2007, StA: Russische Föderation
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Vorsitzenden und den Richter Dr. Rohrböck als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Werner über die Beschwerde von Frau D.E., geb. 00.00.2007, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2007, Zahl: 07 06.560-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von D.E. vom 13.08.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2007, Zahl: 07 06.560-BAL, hinsichtlich des Spruchteils I. wird gemäß § 3 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von D.E. vom 13.08.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2007, Zahl: 07 06.560-BAL, hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG wird D.E. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wird D.E. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG wird D.E. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.01.2009 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG wird D.E. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.01.2009 erteilt.
IV. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Ausweisung der D.E. aus dem österreichischen Bundesgebiet wird ersatzlos behoben.römisch vier. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Ausweisung der D.E. aus dem österreichischen Bundesgebiet wird ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem o.a. Bescheid hat das Bundesasylamt den am 18.07.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Antrag auf Gewährung desselben Schutzes) der minderjährigen beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 Z. 1 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III), wogegen mit Schriftsatz vom 13.08.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.Mit dem o.a. Bescheid hat das Bundesasylamt den am 18.07.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz (Antrag auf Gewährung desselben Schutzes) der minderjährigen beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei), wogegen mit Schriftsatz vom 13.08.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) sind Verfahren, welche am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Senatsmitglied dieser Behörde zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) sind Verfahren, welche am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Senatsmitglied dieser Behörde zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1. § 34 AsylG lautet:2.1. Paragraph 34, AsylG lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
2.2. Mit mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.01.2008, schriftlich ausgefertigt am 31.03.2008, Zl. 262.986/0/10E-I/02/05, wurde der Mutter der beschwerdeführenden Partei (nämlich einer Familienangehörigen i.S.d. § 2 Z 22 AsylG) subsidiärer Schutz gewährt. Weiters bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens mit der o.g. Person in einem anderen Staat möglich wäre, sodass ihr folglich ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren war.2.2. Mit mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.01.2008, schriftlich ausgefertigt am 31.03.2008, Zl. 262.986/0/10E-I/02/05, wurde der Mutter der beschwerdeführenden Partei (nämlich einer Familienangehörigen i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG) subsidiärer Schutz gewährt. Weiters bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens mit der o.g. Person in einem anderen Staat möglich wäre, sodass ihr folglich ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren war.
Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.01.2009 zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.01.2009 zu erteilen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
09.03.2009