TE AsylGH Beschluss 2008/12/10 A5 314818-1/2008

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A5 314.818-1/2008/10E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB KUBJACEK, über den Antrag der E.B., geb. am 00.00.1985, Staatsangehörige von Nigeria, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, Zl. A5 314818-1/2008/6E, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung der E.B. vom 17.10.2008 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung der E.B. vom 17.10.2008 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den Antrag der obig Genannten auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den Antrag der obig Genannten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der am 17.10.2008 gestellte Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.römisch eins.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der am 17.10.2008 gestellte Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

I.3. Mit 27.10.2008 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.3. Mit 27.10.2008 wurde gegenständliche Angelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

I.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Die Antragstellerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie reiste im August 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2007, Zahl 07 07.832-EAST West, und letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, GZ A5 314818-1/2008/6E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen wurde, ihr der Status der Asylberechtigten sowie der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Als Begründung wurde im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit ihrer Angaben verwiesen. Dieses Erkenntnis wurde der nunmehrigen Antragstellerin am 16.09.2008 im Wege der zuständigen Polizeiinspektion gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch zwei.1.1. Die Antragstellerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie reiste im August 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2007, Zahl 07 07.832-EAST West, und letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2008, GZ A5 314818-1/2008/6E gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen wurde, ihr der Status der Asylberechtigten sowie der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Als Begründung wurde im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit ihrer Angaben verwiesen. Dieses Erkenntnis wurde der nunmehrigen Antragstellerin am 16.09.2008 im Wege der zuständigen Polizeiinspektion gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

II.1.2. Am 17.10.2008 stellte obig Genannte über ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung neuer schutzrelevanter Tatsachen gemäß § 71 Abs. 1römisch zwei.1.2. Am 17.10.2008 stellte obig Genannte über ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung neuer schutzrelevanter Tatsachen gemäß Paragraph 71, Absatz eins

Z. 1 AVG. Diesen begründete sie mit ihrer im November 2007 diagnostizierten HIV Infektion und führte dazu aus, sie bringe ihre Erkrankung erst zu gegenwärtigem Zeitpunkt in Vorlage, da ihr die Bedeutung der Erkrankung für den Ausgang ihres Asylverfahrens mangels Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen nicht bewusst gewesen sei. Sie habe sich damals zwar an einen Mitarbeiter der Caritas Salzburg gewandt, sich jedoch sonst niemandem anvertraut. Nach Erhalt des nunmehr bekämpften Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe sie sich in weiterer Folge dazu entschlossen, bei einer in Salzburg etablierten Hilfseinrichtung für HIV- infizierte Personen um Unterstützung anzusuchen. Da auch die Mitarbeiter dieser Organisation nicht rechtskundig seien, habe die Antragstellerin erst am 03.10.2008 nach Beratung durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter von der Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung zur Vorlage ihrer Erkrankung erfahren.Ziffer eins, AVG. Diesen begründete sie mit ihrer im November 2007 diagnostizierten HIV Infektion und führte dazu aus, sie bringe ihre Erkrankung erst zu gegenwärtigem Zeitpunkt in Vorlage, da ihr die Bedeutung der Erkrankung für den Ausgang ihres Asylverfahrens mangels Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen nicht bewusst gewesen sei. Sie habe sich damals zwar an einen Mitarbeiter der Caritas Salzburg gewandt, sich jedoch sonst niemandem anvertraut. Nach Erhalt des nunmehr bekämpften Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe sie sich in weiterer Folge dazu entschlossen, bei einer in Salzburg etablierten Hilfseinrichtung für HIV- infizierte Personen um Unterstützung anzusuchen. Da auch die Mitarbeiter dieser Organisation nicht rechtskundig seien, habe die Antragstellerin erst am 03.10.2008 nach Beratung durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter von der Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung zur Vorlage ihrer Erkrankung erfahren.

II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei. 2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Gemäß Abs. 2 leg.cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg.cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Abs. 3 leg.cit hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg.cit hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Abs. 4 leg.cit ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z.1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.Gemäß Absatz 4, leg.cit ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden.

Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

Die Antragstellerin beruft sich in gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren auf ihre im November 2007 diagnostizierte HIV-Erkrankung, demgemäß auf Umstände, die ihr bereits vor rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens bekannt geworden sind. Eine zeitgerechte Benachrichtigung an die Asylbehörde erster Instanz oder den Asylgerichtshof hat sie jedoch unterlassen. Beruft sie sich nunmehr auf ihre Rechtsunkenntnis, die es ihr unmöglich gemacht habe, noch während des anhängigen Verfahrens eine Beschwerdeergänzung unter Beifügung des ärztlichen Attests einzubringen, so verweist der Asylgerichtshof auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2005, Zahl 2004/11/0233, wonach Rechtsunkenntnis allein keinen tauglichen Grund zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt. Die Geltendmachung eines Rechtsirrtums kann höchstens dann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, sofern die weiteren Voraussetzungen - insbesondere mangelndes Verschulden - vorliegen (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage aus 2006, S. 322).Die Antragstellerin beruft sich in gegenständlichem Wiedereinsetzungsverfahren auf ihre im November 2007 diagnostizierte HIV-Erkrankung, demgemäß auf Umstände, die ihr bereits vor rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens bekannt geworden sind. Eine zeitgerechte Benachrichtigung an die Asylbehörde erster Instanz oder den Asylgerichtshof hat sie jedoch unterlassen. Beruft sie sich nunmehr auf ihre Rechtsunkenntnis, die es ihr unmöglich gemacht habe, noch während des anhängigen Verfahrens eine Beschwerdeergänzung unter Beifügung des ärztlichen Attests einzubringen, so verweist der Asylgerichtshof auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2005, Zahl 2004/11/0233, wonach Rechtsunkenntnis allein keinen tauglichen Grund zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt. Die Geltendmachung eines Rechtsirrtums kann höchstens dann einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, sofern die weiteren Voraussetzungen - insbesondere mangelndes Verschulden - vorliegen vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage aus 2006, S. 322).

Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass dem vorliegenden Antrag schon alleine aus dem Grund nicht zu entsprechen ist, zumal keine Fristversäumnis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG vorliegt, da eine Wiedereinsetzung lediglich im Falle der Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen (z.B. Rechtsmittelfristen betreffend die Einbringung einer Beschwerde) in Betracht kommt. Versäumt wurde jedoch die - innerhalb eines offenen Verfahrens generell fristunabhängige - Nachreichung einer Beschwerdeergänzung, dem zur Folge die rechtszeitige Geltendmachung neuer im Verfahren hervorgetretener Tatsachen. Am Rande bemerkt wird lediglich, dass sich die Antragstellerin unmittelbar nach Kenntnis ihrer Krankheit an entsprechende Hilfseinrichtungen, die aus Sicht des Asylgerichtshofes mit den rechtlichen Ausprägungen des Asylverfahrens auf Grund deren erwiesenermaßen regelmäßigen Betreuung von Asylwerbern sehr wohl vertraut sind, gewendet, jedoch eine entsprechende Meldung an das Bundesasylamt beziehungsweise an den Asylgerichtshof unterlassen hat. Durch den Umstand, dass sie erst nach Erhalt des ihr Verfahren rechtskräftig beendet habenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes einen Rechtsanwalt konsultiert hat, entsteht eher der Eindruck, die Antragstellerin hege die Absicht, den nachteiligen Folgen ihres negativ abgeschlossenen Asylverfahrens auf diese Weise zu entgehen. In Anbetracht der Tatsache, dass sie nunmehr in der Lage war, sich um einen professionellen Rechtsbeistand zu bemühen, lässt nicht auf eine generelle Unwissenheit in diesen Belangen schließen, weshalb es ihr durchaus zuzumuten gewesen wäre, während des Zeitraumes November 2007 und September 2008 entsprechende Auskünfte betreffend eine mögliche Beeinflussung des weiteren Verfahrensablaufes, ausgelöst durch ihre HIV Infizierung, einzuholen. Daher wäre selbst bei Vorliegen der Voraussetzung einer erfolgten Fristversäumnis im Sinne des Gesetzes nicht lediglich von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, sondern wurde eine Beschwerdenachreichung aus Verschulden der nunmehrigen Antragstellerin nicht rechtszeitig, demgemäß vor Abschluss ihres Asylverfahrens, eingebracht.Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass dem vorliegenden Antrag schon alleine aus dem Grund nicht zu entsprechen ist, zumal keine Fristversäumnis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vorliegt, da eine Wiedereinsetzung lediglich im Falle der Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen (z.B. Rechtsmittelfristen betreffend die Einbringung einer Beschwerde) in Betracht kommt. Versäumt wurde jedoch die - innerhalb eines offenen Verfahrens generell fristunabhängige - Nachreichung einer Beschwerdeergänzung, dem zur Folge die rechtszeitige Geltendmachung neuer im Verfahren hervorgetretener Tatsachen. Am Rande bemerkt wird lediglich, dass sich die Antragstellerin unmittelbar nach Kenntnis ihrer Krankheit an entsprechende Hilfseinrichtungen, die aus Sicht des Asylgerichtshofes mit den rechtlichen Ausprägungen des Asylverfahrens auf Grund deren erwiesenermaßen regelmäßigen Betreuung von Asylwerbern sehr wohl vertraut sind, gewendet, jedoch eine entsprechende Meldung an das Bundesasylamt beziehungsweise an den Asylgerichtshof unterlassen hat. Durch den Umstand, dass sie erst nach Erhalt des ihr Verfahren rechtskräftig beendet habenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes einen Rechtsanwalt konsultiert hat, entsteht eher der Eindruck, die Antragstellerin hege die Absicht, den nachteiligen Folgen ihres negativ abgeschlossenen Asylverfahrens auf diese Weise zu entgehen. In Anbetracht der Tatsache, dass sie nunmehr in der Lage war, sich um einen professionellen Rechtsbeistand zu bemühen, lässt nicht auf eine generelle Unwissenheit in diesen Belangen schließen, weshalb es ihr durchaus zuzumuten gewesen wäre, während des Zeitraumes November 2007 und September 2008 entsprechende Auskünfte betreffend eine mögliche Beeinflussung des weiteren Verfahrensablaufes, ausgelöst durch ihre HIV Infizierung, einzuholen. Daher wäre selbst bei Vorliegen der Voraussetzung einer erfolgten Fristversäumnis im Sinne des Gesetzes nicht lediglich von einem minderen Grad des Versehens auszugehen, sondern wurde eine Beschwerdenachreichung aus Verschulden der nunmehrigen Antragstellerin nicht rechtszeitig, demgemäß vor Abschluss ihres Asylverfahrens, eingebracht.

Die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung neuer schutzrelevanter Tatsachen erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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