RS Vwgh 2005/4/26 2002/03/0093

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Allg Krnt 1998 §69 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §96;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Bürgermeister im Namen der Gemeinde (hier: in einem in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Verfahren zur Jagdgebietsabrundung gemäß dem Krnt JagdG 2000) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhebt und mit der Vertretung einen Rechtsanwalt betraut, kann dies, selbst wenn dem keine Beschlussfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorganes zu Grunde gelegen sei, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung VerfahrensrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030093.X03

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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