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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
GdO Allg Krnt 1998 §69 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Bürgermeister im Namen der Gemeinde (hier: in einem in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Verfahren zur Jagdgebietsabrundung gemäß dem Krnt JagdG 2000) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhebt und mit der Vertretung einen Rechtsanwalt betraut, kann dies, selbst wenn dem keine Beschlussfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorganes zu Grunde gelegen sei, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung VerfahrensrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030093.X03Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017