Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C1 313678-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des G. S., StA. Bangladesch, vom 24.07.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2007, FZ. 07 02.129-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Asylwerber der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt. Der Asylwerber wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Asylwerber der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt. Der Asylwerber wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.
In der Begründung zeigte die Erstbehörde - neben umfangreichen Feststellungen zu Bangladesch - die Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Asylwerbers auf und wertete das gesamte Vorbringen als nicht glaubwürdig.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich angefochten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.12.2007, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
"VL: Wie geht es Ihnen?
BW: Gut.
VL: Können Sie mir bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihren Geburtsort angeben.
BW: Ich bin am [...] in C., Distrikt M. geboren. Ich heiße G. S..
Über Vorhalt der erstinstanzlichen Angaben gibt der BW an, dass sein
Geburtsort lautet: C..
VL: Wie lange waren Sie in Ihrem Heimatdorf aufhältig?
BW: Bis Jänner 2003.
VL: Wo waren Sie ab Jänner 2003 aufhältig?
BW: Danach war ich bei meinem Großvater in N..
VL: Wieso sind Sie im Jänner 2003 zu Ihrem Großvater gezogen?
BW: Ich gehöre zur Volksgruppe Ahmadi. Sie haben mich rausgeschmissen, weil ich nicht Moslem bin. Die Leute im Bezirk haben mich auch immer schikaniert, weil ich konvertiert bin.
VL: Haben Sie den erstinstanzlichen Bescheid gelesen oder rückübersetzen lassen?
BW: Ich ging damit zu einem Rechtsanwalt. Der hat mir alles erklärt. Man hat mir gesagt, dass ich kein Asyl bekommen habe, weil ich keine Beweismittel habe. Ich konnte diese nicht bringen, weil am 2.3.2007 sind Bomben explodiert und die Verbindung zu meinen Leuten ist dadurch unterbrochen.
VL: Welche Beweismittel wollten Sie beibringen?
BW: Dass ich zu der Volksgruppe gehöre und ich verletzt wurde. Ich war auch im Spital. Wir haben diese Schwierigkeiten mit der Polizei, darüber wollte ich Beweismittel beibringen.
VL: Was wäre das für ein Beweismittel hinsichtlich der Ahmadis gewesen?
BW: Die Ahmadi haben dort ein Büro und dort bin ich als Volksgruppenmitglied eingetragen.
VL: Haben Sie nach dem 2.3.2007 mit diesem Büro Kontakt aufgenommen, um eine Bestätigung zu bekommen?
BW: Ich konnte keinen Kontakt aufnehmen, aber jetzt versuche ich es wieder. Die Lage in Bangladesch ist jetzt besser geworden. Hier existiert auch ein Büro von uns, über dieses möchte ich einen Beweis beibringen.
VL: Warum haben Sie dies bis dato nicht gemacht?
BW: Nachdem am 2.3. die Bombe explodiert war, war M. A. K., der Mann, der mir geholfen hatte, außerhalb des Landes. Jemand, der Beweismittel von unserem Büro verlangt, wendet sich nicht an das Büro selbst, sondern an diesen Mann, dieser ist dafür zuständig. Er macht alles für mich.
VL: Im erstinstanzlichen Bescheid wurde in der Begründung detailliert dargestellt, warum man nicht glaubt, dass Sie den Glauben gewechselt haben, weil Sie einfach zu viele Sachen nicht gewusst bzw. falsch beantwortet haben.
BW: Ich habe schon gesagt, jetzt ist die Lage in Bangladesch besser geworden, ich kann jederzeit die Beweismittel vorlegen.
Vorgehalten wird das erstinstanzliche Einvernahmeprotokoll, sowie die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides.
BW: Ich habe keinen Beitrag gezahlt. Ich ging zu diesem Büro hin und hatte Kontakt zu dieser Gruppe. Ich hatte ein Geschäft.
VL: Es ist aber so, dass man einen gewissen Beitrag an die Ahmadis zahlen muss, was sagen Sie dazu?
BW: Ich habe ihnen kein Geld gegeben, dort habe ich ihnen eine Spende gegeben.
VL: Sie haben angegeben, dass es, wenn man Mitglied wird, weder eine Taufe noch eine andere Aufnahmezeremonie gibt, das ist nicht richtig.
BW: Das stimmt nicht.
Vorgehalten wird, dass ein Treueeid gegenüber dem amtierenden Kalif abgeleistet werden muss.
BW: Es gibt keine Treuepflicht gegenüber den Ahmadis.
Über nochmaligen Vorhalt, gab der BW an: Ich habe versprochen, dass ich an diese Religion glaube. Wir glauben, dass Isah Aslam nicht gestorben ist, sondern zu der Gruppe wiederkommen wird.
VL: Erzählen Sie näheres über Isah Aslam.
BW: Er ist wie Mohammed. Die Moslemen wissen, dass Mohammed der letzte Prophet ist, aber die Ahmadi-Gruppe glaubt, dass Isah Aslam noch kommen wird.
VL: Wie steht Jesus mit Isah Aslam in Verbindung?
BW: Isah Aslam und Jesus Christus sind die gleiche Person.
VL: Kennen Sie den Namen Yuz Asaf?
BW: Wir haben noch 5 Kalifen.
Vorgehalten wird, dass Yuz Asaf der Name ist, unter welchem Jesus wiederkommen wird.
BW: Unsere Kalifen haben verschiedene Namen, das ist einer von ihnen.
VL: Sie sagten, es gibt 5 Kalifen, können Sie deren Namen angeben?
BW: Ich kann nicht alle Namen angeben, nur den 1. kann ich angeben, das ist Mirza Ghulam Ahmad. Er lebt nicht mehr.
VL: Wissen Sie, wie der jetzige Kalif heißt?
BW: Mirza Masrur Ahmad, er lebt in London.
VL: In der erstinstanzlichen Einvernahmen haben Sie auf diese Frage einen ganz anderen Namen angegeben?
BW: In Bangladesch heißt der jetzige Kalif Gutubuddin Ahmed. Dieser lebt noch.
Vorgehalten wird, dass aufgrund der Divergenzen in den Angaben zu den Ahmadis davon ausgegangen wird, dass der BW kein Ahmadi ist. Was sagen Sie dazu?
BW: Ich bin 100%ig Ahmadi. Ich glaube an diese Religion. Seit 2000 bin ich bei der Ahmadi-Gruppe, d.h. ich bin auch Ahmadi. Ich habe Beweismittel in Bangladesch, dass ich zu dieser Gruppe gehöre. Ich bin seit 7 Jahren mit den Leuten dieser Volksgruppe zusammen, aber 100%ig kann ich nicht alles angeben.
VL: Aber wenn man den Glauben wechselt, erkundigt man sich doch darüber?
BW: Als ich über die Ahmadi-Gruppe gelesen habe, haben mich meine Eltern erwischt. Sie haben mich rausgeschmissen, weil sie nicht wollten, dass ich die Religion wechsle.
Vorgehalten wird der angebliche Religionswechsel 2000 und die Übersiedlung zum Großvater 2003.
BW: Ich habe im Jahr 2000 angefangen, Bücher zu lesen. 2003 haben mich meine Eltern rausgeschmissen, weil ich an diese Religion glaubte und auch die Leute in meinem Bezirk haben meinen Glaubenswechsel mitbekommen. Die Leute im Dorf haben mir gesagt, ich wäre kein Moslem, ich wäre ein Kafir, weil ich an eine andere Religion glaube.
VL: Woher haben die Leute im Dorf gewusst, dass Sie ein "Ungläubiger" sind?
BW: Ich habe gedacht, dass meine Eltern mir Schutz bieten würden, aber sie waren gegen meinen Beschluss, mich dieser Religion anzuschließen.
VL wiederholt ihre Frage.
BW: Meine Eltern haben den Dorfleuten erzählt, ich wäre kein Moslem mehr, sondern gehöre einer anderen Religion an. Daher wissen sie es. Die Dorfleute haben mich auch geschlagen, auch die Anhänger der politischen Parteien haben mich geschlagen.
VL: Haben Sie sich wegen dieser Übergriffe gegen Ihre Person an die Polizei gewandt?
BW: Ich wollte hingehen, aber ich konnte es nicht, weil die Parteien sehr mächtig waren und mir das nicht erlaubt haben. Wenn ich zur Polizei gegangen wäre, hätten sie mich umgebracht. 2004, als sie mich nochmals geschlagen haben, bin ich dann zur Polizei gegangen.
VL: Sie haben gesagt, am 2.3.2007 wäre eine Bombe explodiert. Was hat das mit Ihrem Fall zu tun?
BW: Der Grund, dass die BNP und die Sunniten die Bombe geworfen haben.
VL: Wo wurde die Bombe geworfen?
BW: In Dhaka, Chittagong und Sylhet. Es war am Bahnhof, in Sylhet, an einer Busstation.
VL: Was hat das mit den Ahmadis zu tun?
BW: Die Muslime haben uns ein Ultimatum gegeben, wenn wir nicht binnen 2 Wochen das Land verließen, würden wir umgebracht.
VL: Deswegen hat man auf Muslime am Bahnhof eine Bombe geworfen?
BW: Die Sunniten und die politischen Parteien haben es in die Zeitung und ins Internet gegeben, wenn die Ahamdi nicht das Land verließen, würden wir ungebracht.
Vorgehalten wird, dass diese Bombenexplosion, wie dargestellt, am 1.5.2007 war.
BW: Ich bin in Österreich gewesen, daher kann ich nicht ganz genau sagen, was passierte. Ich habe im Internet gewesen, dass es nicht am 2.3., sondern am 3.3. war.
VL: Wollen Sie noch irgendetwas angeben?
BW: Was ich gesagt habe, ist wahr, dass ich zu den Ahmadis gehöre. Ich kann die Beweise bringen, dass noch immer gegen mich eine Anzeige läuft. Ich konnte damals keinen Kontakt aufnehmen."
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, hat sein Heimatland verlassen, ist am 27.02.2007 illegal in Österreich eingereist und hat am selben Tag gegenständlichen Asylantrag gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ist. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Bereits das Bundesasylamt qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers wegen Widersprüchen sowie gravierender Wissenslücken in Hinblick auf die "Ahmadi-Religion" als unglaubwürdig. Die Erstbehörde kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Fluchtgeschichte - persönliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ahmadis - präsentiert.
Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers verstärkte sich im Beschwerdeverfahren noch und zwar insbesondere deshalb, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 11.12.2007 die vorgehaltenen Unstimmigkeiten und Wissenslücken, die sich im erstinstanzlichen Verfahren ergeben haben, nachvollziehbar zu erklären. Im Ergebnis wird daher - um Wiederholungen zu vermeiden - die schlüssige und umfangreiche Beweiswürdigung der Erstbehörde diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Zur Situation in Bangladesch wird Folgendes festgestellt:
Der Staatspräsident hat am 11. Januar 2007 einen unbefristeten Ausnahmezustand erklärt. Eine neue, von der Armee gestützte Übergangsregierung unter der Führung von Fakhruddin Ahmed soll bis im Dezember 2008 Parlamentswahlen organisieren. Das neue Regime genießt vorläufig das Wohlwollen einer Mehrheit der Bevölkerung. Die Übergangsregierung hat den Kampf gegen die Korruption zum obersten Ziel erklärt und dafür eine groß angelegte Säuberungskampagne gestartet. Dabei bleiben auch hochrangige Personen nicht verschont. Die Bemühungen, die beiden Protagonistinnen der alten Machtordnung, Khaleda Zia und Sheikh Hasina, politisch auszuschalten sind bis anhin gescheitert. Dies könnte in absehbarer Zeit zu Unruhen führen. Aufgrund des geltenden Ausnahmezustandes sind die bestehenden Grundrechte zwar außer Kraft gesetzt worden. Im Vergleich zu vorher lässt sich aber in der Praxis keine Verschlechterung der Menschenrechtssituation feststellen. Im Bereich der allgemeinen Sicherheit ist sogar eine Verbesserung eingetreten. Problematisch bleiben jedoch die zahlreichen willkürlichen Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte gegen Privatpersonen, welche dafür kaum je zur Rechenschaft gezogen werden. Eine politisch motivierte Verfolgung von Personen allein wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei ist hingegen nicht erkennbar. Ebenso ergibt sich für die ethnischen oder religiösen Minderheiten sowie für die Frauen keine neue besondere Gefährdungslage.
The police are organised nationally, under the Ministry of Home Affairs (MOHA), and have a mandate to maintain internal security and general law and order. Until October 2006, the police were generally ineffective, sometimes reluctant to investigate persons affiliated with the BNP, and were used frequently for political purposes by the BNP Government. The Rapid Action Battalion (RAB), a better-equipped police unit drawing personnel from various police units and security agencies, including the military, developed plans for overall police reform, but few concrete steps were taken in 2006 to address human rights problems.
During 2007, the Caretaker Government has made progress on the Police Reform Programme (PRP) which is designed to assist the Bangladesh police to improve efficiency and professionalism. Eleven model thanas (police stations), designed under the programme, have so far opened in different regions of the country, officers are receiving training on human rights, gender awareness and on accountability. A draft ordinance (Bangladesh Police Ordinance 2007) has also been prepared to redefine the roles and responsibilities of police, with the ultimate goal of protecting human rights. Whilst not always fully effective the authorities have not shown that they are unwilling or unable to offer sufficiency of protection from members of opposing political parties or opposing factions of an applicants own party.
The Bangladesh Constitution provides for the right of free movement within the country and although there were instances in 2006 when restrictions were imposed, the BNP Government generally respected these rights during the year. The Emergency Power Ordinance 2007 introduced by the Caretaker Government in January 2007 has given the authorities the power to restrict any activities deemed to be 'subversive to the state'; 'hampering the relations of Bangladesh with foreign countries'; or 'disrupting peace in any part of the country or creating enmity, hatred, or confrontations among different sections of society'.
Political violence in Bangladesh is generally localised, and intensifies at election times. Internal relocation is, therefore, a viable option and applicants could relocate from areas where they are in the political minority to safer areas that are not dominated by political violence or where they are in the political majority.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich gewährleistet. Angesichts der vielfältigen Probleme des Landes sind die Chancen, eine Erwerbstätigkeit und ein ausreichendes regelmäßiges Einkommen ohne besondere Qualifikation zu finden, oft gering einzustufen. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht. Rückkehrer sind aber regelmäßig aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen nicht völlig auf sich alleine gestellt. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass Rückkehrer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatten, sich aufgrund dessen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen.
Zur Situation der Ahmadis wird insbesondere Folgendes festgestellt:
Zwischen Ahmadis (ca. 100.000) und gewaltbereiten orthodoxen Muslimen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Die islamistischen Organisationen "Khatme Nabuwat Andolon Bangladesh" (KNAB) und das "International Khatme Nabuwat Movement Bangladesh" (IKNMB) fordern die Regierung immer wieder auf, die Ahmadis zu Nicht-Muslimen zu erklären. Sie organisieren gewaltsame Belagerungen von Ahmadi-Moscheen. Die Sicherheitskräfte haben den Schutz der Ahmadis im Jahr 2007 weiter verbessert. Nach einem Bericht der Ahmadi-Gemeinde wurde ein Schild, das im Jahr 2005 an der Ahmadi Moschee in Khulna durch die Polizei angebracht wurde und die Moschee als "nicht-muslimisches Gebetshaus" kennzeichnete, im März 2007 gegen den Protest o. g. Organisationen wieder entfernt. Entsprechende Hinweisschilder wurden auch an anderen Moscheen entfernt. Nach einer versehentlichen Verhaftung fünf ihrer Mitglieder in Rangamati am 19. Mai 2007 lobte die Führung der Ahmadi-Gemeinde die gute Zusammenarbeit mit den Behörden. Schon einige Tage später kamen die Personen wieder frei. Am 24. Januar 2007 entfernte die Polizei Bomben, die auf einem Ahmadi-Friedhof versteckt waren. Aufgrund von Drohungen, die nach der Explosion von drei Bomben in Dhaka, Chittagong und Sylhet an den Tatorten aufgefunden wurden, erhöhte die Polizei die Sicherheitsmaßnahmen für die Ahmadis landesweit.
Diese Ausführungen gründen sich auf folgende Berichte, die in das Verfahren eingeführt wurden:
US Department of State, Bangladesh, Country Report on Human Rights Practices - 2006, March 2007;
Border & Immigration Agency (BIA), Bangladesh Country Report, September 2007;
BIA, Operational Guidance Note Bangladesh, December 2007;
BFM, Focus Bangladesch, Juli 2007;
Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch", Stand März 2007;
Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch", Stand April 2008 (jedoch nur insoweit als es um Ereignisse im Jahr 2007 geht);
BAA Staatendokumentation, Länderfeststellungen zu Bangladesch, April 2007.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintanzuhalten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).
Aus den bereits oben ausgeführten Gründen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers von zahlreichen Widersprüchlichkeiten bzw. in Hinblick auf sein Vorbringen von relevanten Wissenslücken geprägt und sohin als unglaubwürdig zu werten.
Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass selbst bei Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Feststellungen zu Bangladesch, aus welchen sich ergibt, dass die Volksrepublik Bangladesch dazu im Stande und Willens ist, die Ahmadis vor Übergriffen zu schützen, nicht von Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen wäre.
Aus all diesen Gründen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und/oder soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Aus all diesen Gründen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und/oder soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Zur Non - refoulement - Prüfung:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997; nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, Fremdengesetz 1997; nunmehr Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Diesbezüglich ist insbesondere auf seinen laut eigenen Angaben ausgeübten Beruf (Händler bzw. Inhaber einer Konditorei) sowie auf seinen neunjährigen Schulbesuch zu verweisen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dessen Familie in Bangladesch lebt. Weiters ist festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung keine Verfolgung zur Folge hat.Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 50, FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Diesbezüglich ist insbesondere auf seinen laut eigenen Angaben ausgeübten Beruf (Händler bzw. Inhaber einer Konditorei) sowie auf seinen neunjährigen Schulbesuch zu verweisen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dessen Familie in Bangladesch lebt. Weiters ist festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung keine Verfolgung zur Folge hat.
Zur Ausweisung:
Hinsichtlich der Ausweisung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese - um Wiederholungen zu vermeiden - zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben, zumal sich auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise ergeben haben, die zu einer anderen Ausweisungsentscheidung geführt hätten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift. Eine besonders schützenswerte Integration des Beschwerdeführers hat sich ebenfalls nicht ergeben und musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nur für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht gewährt.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8 Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift. Eine besonders schützenswerte Integration des Beschwerdeführers hat sich ebenfalls nicht ergeben und musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nur für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht gewährt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, und der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zu führen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
20.04.2009