RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0044

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Anhaltspunkte im Sinne des § 25 Abs. 2 WaffG 1996 vorliegen, kommt dem Eigentum an vom Betroffenen im Zuge eines Streites zerstörten Gegenständen, die sich in der (vormaligen) Ehewohnung befunden haben und die dem Gebrauch von Angehörigen des Betroffenen dienten, keine entscheidende Bedeutung zu. Diese vorsätzliche Zerstörung von Gegenständen im Zuge eines Streites deutet zumindest auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung hin, den die Behörde als Anhaltspunkt im Sinne des § 25 Abs. 2 WaffG 1996 werten durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030044.X03

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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