RS AsylGH 2008/12/15 D10 403195-1/2008

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Veröffentlicht am 15.12.2008
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist abzuleiten, dass mit der Aufenthaltsdauer von drei Monaten ("mindestens drei Monate in Österreich"; "binnen drei Monaten nach der Einreise") wohl nur ein durchgehender Aufenthalt genannter Dauer im österreichischen Bundesgebiet, im Zeitraum zwischen Antragstellung und letztmaliger Einreise gemeint sein kann (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 527).Aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist abzuleiten, dass mit der Aufenthaltsdauer von drei Monaten ("mindestens drei Monate in Österreich"; "binnen drei Monaten nach der Einreise") wohl nur ein durchgehender Aufenthalt genannter Dauer im österreichischen Bundesgebiet, im Zeitraum zwischen Antragstellung und letztmaliger Einreise gemeint sein kann vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 527).

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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