Norm
AsylG 2005 §38 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist abzuleiten, dass mit der Aufenthaltsdauer von drei Monaten ("mindestens drei Monate in Österreich"; "binnen drei Monaten nach der Einreise") wohl nur ein durchgehender Aufenthalt genannter Dauer im österreichischen Bundesgebiet, im Zeitraum zwischen Antragstellung und letztmaliger Einreise gemeint sein kann (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 527).Aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist abzuleiten, dass mit der Aufenthaltsdauer von drei Monaten ("mindestens drei Monate in Österreich"; "binnen drei Monaten nach der Einreise") wohl nur ein durchgehender Aufenthalt genannter Dauer im österreichischen Bundesgebiet, im Zeitraum zwischen Antragstellung und letztmaliger Einreise gemeint sein kann vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 527).
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder AufenthaltZuletzt aktualisiert am
29.06.2009