Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D10 403195-1/2008/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, FZ. 08 11.377-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, FZ. 08 11.377-BAL, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger und nach eigenen Angaben der georgischen Volksgruppe zugehörig, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26. Jänner 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 9. Dezember 2005 wurde dieses Asylverfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war, keine Abgabestelle bekanntgegeben wurde und der maßgebliche Sachverhalt daher nicht festgestellt werden konnte.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger und nach eigenen Angaben der georgischen Volksgruppe zugehörig, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26. Jänner 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Am 9. Dezember 2005 wurde dieses Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war, keine Abgabestelle bekanntgegeben wurde und der maßgebliche Sachverhalt daher nicht festgestellt werden konnte.
Am 14. November 2008 reiste der Beschwerdeführer im Zuge einer Überstellung aus den Niederlanden auf Grund einer Rückübernahme durch Österreich erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17. November 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005.Am 14. November 2008 reiste der Beschwerdeführer im Zuge einer Überstellung aus den Niederlanden auf Grund einer Rückübernahme durch Österreich erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17. November 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ der Flughafenpolizei Schwechat gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in XXXX geboren und habe mit den russischen und georgischen Behörden "Schwierigkeiten" gehabt. "Die Russen" hätten "alle aus Abchasien" während des Krieges vertrieben. Auch seine Familie sei vertrieben worden und ins georgische Kernland gegangen. Er selbst sei zu dieser Zeit zur Ausbildung in Moskau gewesen. Nach seiner Rückkehr habe er die georgischen Partisanen unterstützt. Sein Cousin sei festgenommen worden, und habe er ihn freikaufen wollen. Er selbst sei in der Folge für "1,7 Jahre" eingesperrt worden. Viele Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers seien eingesperrt oder getötet worden.Bei der Erstbefragung durch ein Organ der Flughafenpolizei Schwechat gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe mit den russischen und georgischen Behörden "Schwierigkeiten" gehabt. "Die Russen" hätten "alle aus Abchasien" während des Krieges vertrieben. Auch seine Familie sei vertrieben worden und ins georgische Kernland gegangen. Er selbst sei zu dieser Zeit zur Ausbildung in Moskau gewesen. Nach seiner Rückkehr habe er die georgischen Partisanen unterstützt. Sein Cousin sei festgenommen worden, und habe er ihn freikaufen wollen. Er selbst sei in der Folge für "1,7 Jahre" eingesperrt worden. Viele Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers seien eingesperrt oder getötet worden.
Er habe seine Heimat "Ende 2003" mit dem Zug verlassen und sei dann von der Ukraine mit dem LKW über Bratislava nach Wien gereist und habe dann in Traiskirchen Asyl beantragt. Nach zweijährigem Aufenthalt in Österreich sei er Ende 2006 mit dem Auto nach Italien gefahren und habe vier bis sechs Monate in Udine verbracht. Anschließend sei er mit dem Auto in die Slowakei gefahren und habe sich zirka vier Monate in Polen aufgehalten, wo er sich drei Monate lang in Schubhaft befunden habe. Danach sei er nach Holland gefahren und habe schließlich in Brüssel um Asyl angesucht. Zur "Asylniederschrift" sei er nicht erschienen und sei wieder nach Holland zurückgekehrt.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20. November 2008 gab der Beschwerdeführer an, er habe am 9. August 2007 in der Slowakei, am 13. März 2008 in der Niederlanden und am 16. September 2008 in Belgien um Asyl angesucht. Er habe seinen georgischen Reisepass bereits vor seiner Reise nach Österreich in Moskau verloren, wo er während seines Studiums von 1988 bis 1993 gemeldet gewesen sei und als Bauingenieur gearbeitet habe. Seinen Reisepass habe er gemeinsam mit seinem Führerschein verloren und habe keinen neuen beantragt. Er habe auch keine Geburtsurkunde.
Befragt, warum er bei seinem ersten Asylverfahren in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht mehr. Er habe damals gedacht, er "mache es richtig". In den Niederlanden habe er den Namen XXXX, in Belgien XXXX und in der Slowakei XXXX angegeben. Er sei in keinem dieser Länder zu seinen Asylgründen befragt worden.Befragt, warum er bei seinem ersten Asylverfahren in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht mehr. Er habe damals gedacht, er "mache es richtig". In den Niederlanden habe er den Namen römisch 40 , in Belgien römisch 40 und in der Slowakei römisch 40 angegeben. Er sei in keinem dieser Länder zu seinen Asylgründen befragt worden.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Georgien immer in XXXX, gelebt, wo auch seine Mutter gewohnt habe. Er habe den nun angegeben Namen auch in Georgien geführt und dort auch nie einen anderen Namen verwendet. Er sei nicht politisch tätig und auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe lediglich mit Privatpersonen, die der Volksgruppe der Swanen angehörten, Probleme gehabt.Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Georgien immer in römisch 40 , gelebt, wo auch seine Mutter gewohnt habe. Er habe den nun angegeben Namen auch in Georgien geführt und dort auch nie einen anderen Namen verwendet. Er sei nicht politisch tätig und auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe keine Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe lediglich mit Privatpersonen, die der Volksgruppe der Swanen angehörten, Probleme gehabt.
Er sei im Jahr 2000 aus Moskau nach Georgien zurückgekehrt, weil sein Cousin XXXX, der in XXXX georgischer Partisane gewesen sei, als Geisel ins abchasische Kodori-Tal verschleppt worden sei. Der Anführer seines Cousins sei XXXX gewesen. Um dem Cousin zu helfen, sei der Beschwerdeführer mit seinem Nachbarn XXXX sowie XXXX und XXXX nach Abchasien gereist. Der Entführer seines Cousins, XXXX, habe 40.000 Dollar Lösegeld verlangt - der Beschwerdeführer habe allerdings nur 27.000 Dollar aufbringen können. Das Geld habe er von seinen Verwandten bekommen und XXXX habe dieses bei sich gehabt.Er sei im Jahr 2000 aus Moskau nach Georgien zurückgekehrt, weil sein Cousin römisch 40 , der in römisch 40 georgischer Partisane gewesen sei, als Geisel ins abchasische Kodori-Tal verschleppt worden sei. Der Anführer seines Cousins sei römisch 40 gewesen. Um dem Cousin zu helfen, sei der Beschwerdeführer mit seinem Nachbarn römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 nach Abchasien gereist. Der Entführer seines Cousins, römisch 40 , habe 40.000 Dollar Lösegeld verlangt - der Beschwerdeführer habe allerdings nur 27.000 Dollar aufbringen können. Das Geld habe er von seinen Verwandten bekommen und römisch 40 habe dieses bei sich gehabt.
Am 28. Jänner 2001 habe er beobachtet, wie XXXX von XXXX erschossen worden sei. Er selbst sei von XXXX verschleppt und ein Jahr und sieben Monate lang festgehalten worden. Er sei mit Folter und Vergewaltigung bedroht worden, und habe angesichts dieser Drohungen den Aufenthaltsort von XXXX und XXXX verraten, die ebenfalls mit ihm nach Abchasien gekommen seien um seinen Cousin zu befreien. XXXX sei daraufhin umgebracht und XXXX schwer verletzt worden. Es habe außer ihm selbst noch viele andere Geiseln gegeben.Am 28. Jänner 2001 habe er beobachtet, wie römisch 40 von römisch 40 erschossen worden sei. Er selbst sei von römisch 40 verschleppt und ein Jahr und sieben Monate lang festgehalten worden. Er sei mit Folter und Vergewaltigung bedroht worden, und habe angesichts dieser Drohungen den Aufenthaltsort von römisch 40 und römisch 40 verraten, die ebenfalls mit ihm nach Abchasien gekommen seien um seinen Cousin zu befreien. römisch 40 sei daraufhin umgebracht und römisch 40 schwer verletzt worden. Es habe außer ihm selbst noch viele andere Geiseln gegeben.
Anfang September 2003 sei ihm die Flucht gelungen, als während einer Fahrt mit dem Auto seine "Begleiter" ausgestiegen seien, weil das Auto kein Benzin mehr gehabt habe. Im Auto sei eine Waffe liegen geblieben und er habe mit dieser um sich geschossen und sei über ein Maisfeld entkommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei in der Folge nach Moskau, St. Petersburg und Kiew gegangen und sei so nach Österreich gekommen. Was aus seinem Cousin wurde, wisse er nicht.
Weil der Beschwerdeführer XXXX und XXXX verraten habe, würden ihn deren Verwandte XXXX und XXXX nun umbringen wollen. Es handle sich dabei um Swanen, welche sehr rachsüchtig seien und in Georgien leben würden. In Italien habe ihn ein anderer Verwandter der beiden mit Vornamen Sasa erkannt und mit einem Messer verletzt.Weil der Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 verraten habe, würden ihn deren Verwandte römisch 40 und römisch 40 nun umbringen wollen. Es handle sich dabei um Swanen, welche sehr rachsüchtig seien und in Georgien leben würden. In Italien habe ihn ein anderer Verwandter der beiden mit Vornamen Sasa erkannt und mit einem Messer verletzt.
Den Schutz der georgischen Behörden habe der Beschwerdeführer nie in Anspruch genommen, da er aus XXXX habe flüchten müssen und nach Russland gereist sei, zumal er in Georgien niemanden habe und seine engen Verwandten alle in Russland seien.Den Schutz der georgischen Behörden habe der Beschwerdeführer nie in Anspruch genommen, da er aus römisch 40 habe flüchten müssen und nach Russland gereist sei, zumal er in Georgien niemanden habe und seine engen Verwandten alle in Russland seien.
Mit Bescheid vom 20.11.2008, FZ. 08 11.377-BAL, wies die Asylbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 20.11.2008, FZ. 08 11.377-BAL, wies die Asylbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Entscheidung wurde mit Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Verwendung falscher Identitäten durch den Beschwerdeführer und Widersprüchen in seinen Angaben hinsichtlich seines Fluchtgrundes begründet. Bei der Ersteinvernahme habe er Schwierigkeiten mit "der Behörde" angegeben und davon berichtet, dass sein Cousin festgenommen und auch er selbst eingesperrt worden sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 20. November 2008 habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, dass er Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt habe, und er von kriminellen Lösegelderpressern verschleppt worden sei.
Darüber hinaus sei die vorgebrachte Verfolgung primär privat motiviert gewesen, und gebe es weder aufgrund seines Vorbringens noch angesichts der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte Anhaltspunkte für die Annahme, dass die georgischen Behörden aus in der GFK genannten Gründen den Schutz verweigern würden. Auch im Fall der Rückkehr nach Georgien sei keine Verfolgung anzunehmen, zumal die gegenständliche Gruppe von Personen aus der Volksgruppe der Swanen nicht die Mittel hätten, um durch Überwachung aller Grenzstellen seine Wiedereinreise zu bemerken. Es gebe auch sonst keinen Hinweis für eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG 2005 und sei, auch wenn die Verwandten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation leben würden, zu erwarten, dass er in Georgien von diesen finanziell unterstützt würde.Darüber hinaus sei die vorgebrachte Verfolgung primär privat motiviert gewesen, und gebe es weder aufgrund seines Vorbringens noch angesichts der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte Anhaltspunkte für die Annahme, dass die georgischen Behörden aus in der GFK genannten Gründen den Schutz verweigern würden. Auch im Fall der Rückkehr nach Georgien sei keine Verfolgung anzunehmen, zumal die gegenständliche Gruppe von Personen aus der Volksgruppe der Swanen nicht die Mittel hätten, um durch Überwachung aller Grenzstellen seine Wiedereinreise zu bemerken. Es gebe auch sonst keinen Hinweis für eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 und sei, auch wenn die Verwandten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation leben würden, zu erwarten, dass er in Georgien von diesen finanziell unterstützt würde.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde gemäß Ziffer 2 und 6 leg. cit. mit dem über dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und dem gegen ihn bestehenden durchsetzbaren Aufenthaltsverbot begründet.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde gemäß Ziffer 2 und 6 leg. cit. mit dem über dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und dem gegen ihn bestehenden durchsetzbaren Aufenthaltsverbot begründet.
Der hier angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. November persönlich ausgefolgt und erhob dieser am 27. November 2008 innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005.Der hier angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. November persönlich ausgefolgt und erhob dieser am 27. November 2008 innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005.
Die "Behauptung" der Asylbehörde erster Instanz, er habe sich vor Asylantragstellung mehr als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, sei eindeutig aktenwidrig. Bei einer Rückkehr nach Georgien drohe ihm eine Verletzung seiner Grundrechte - insbesondere des Art. 3 EMRK.Die "Behauptung" der Asylbehörde erster Instanz, er habe sich vor Asylantragstellung mehr als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, sei eindeutig aktenwidrig. Bei einer Rückkehr nach Georgien drohe ihm eine Verletzung seiner Grundrechte - insbesondere des Artikel 3, EMRK.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Georgien im Jahr 2000 georgische Partisanen, insbesondere seinen Cousin XXXX, unterstützt. Der Beschwerdeführer sei am 18. Jänner 2001mit seinem Nachbarn und Freund XXXX, sowie mit XXXX und XXXX nach Abchasien gereist um mit dem "Chef" der Entführer XXXX, einem abchasischen Kämpfer, über die Freilassung seines Cousins zu verhandeln. Sein Nachbar habe im Beisein des Beschwerdeführers mit dem Entführer verhandelt, die beiden anderen Mitreisenden hätten im Auto gewartet. Von den verlangten 40.000 Dollar Lösegeld hätten sie nur 27.000 Dollar gehabt. Das Geld habe sich bei XXXX befunden, der im Zuge der Verhandlungen erschossen worden sei.Der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Georgien im Jahr 2000 georgische Partisanen, insbesondere seinen Cousin römisch 40 , unterstützt. Der Beschwerdeführer sei am 18. Jänner 2001mit seinem Nachbarn und Freund römisch 40 , sowie mit römisch 40 und römisch 40 nach Abchasien gereist um mit dem "Chef" der Entführer römisch 40 , einem abchasischen Kämpfer, über die Freilassung seines Cousins zu verhandeln. Sein Nachbar habe im Beisein des Beschwerdeführers mit dem Entführer verhandelt, die beiden anderen Mitreisenden hätten im Auto gewartet. Von den verlangten 40.000 Dollar Lösegeld hätten sie nur 27.000 Dollar gehabt. Das Geld habe sich bei römisch 40 befunden, der im Zuge der Verhandlungen erschossen worden sei.
Die beiden anderen Mitreisenden seien mit dem Auto geflüchtet und der Beschwerdeführer sei "verschleppt" worden. Er sei für die Dauer eines Jahres und sieben Monaten festgehalten und mit Folter und Vergewaltigung bedroht worden. Angesichts der Drohungen habe er den Aufenthalt der beiden geflohenen Mitreisenden verraten. Er habe später erfahren, dass XXXX umgebracht und XXXX schwer verletzt worden sei. Die Verwandten der beiden seien in Georgien lebende Swanen, die geschworen hätten ihn umzubringen, da er die beiden verraten habe. Er habe aus diesem Grund auch nicht von Abchasien nach Georgien (ins Kernland) flüchten können, sondern sei über Moskau, St. Petersburg und Kiew nach Europa gereist.Die beiden anderen Mitreisenden seien mit dem Auto geflüchtet und der Beschwerdeführer sei "verschleppt" worden. Er sei für die Dauer eines Jahres und sieben Monaten festgehalten und mit Folter und Vergewaltigung bedroht worden. Angesichts der Drohungen habe er den Aufenthalt der beiden geflohenen Mitreisenden verraten. Er habe später erfahren, dass römisch 40 umgebracht und römisch 40 schwer verletzt worden sei. Die Verwandten der beiden seien in Georgien lebende Swanen, die geschworen hätten ihn umzubringen, da er die beiden verraten habe. Er habe aus diesem Grund auch nicht von Abchasien nach Georgien (ins Kernland) flüchten können, sondern sei über Moskau, St. Petersburg und Kiew nach Europa gereist.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seine Fluchtgründe in den Einvernahmen ausführlich, konkret, nachvollziehbar glaubwürdig und widerspruchsfrei dargelegt. Bei den vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung genannten Widersprüchen sei kein solcher zu erkennen. Die Entführer des Beschwerdeführers seien nicht irgendwelche kriminellen Lösegelderpresser gewesen, sondern für Abchasien, "also für Russland kämpfende" und die Grenze bewachende Soldaten, und daher staatliche Organe. Dass diese korrupterweise Lösegeldforderungen stellten, habe mit dem verwirklichten Sachverhalt "nicht sehr viel" zu tun.
Die Behörde habe sich nicht genügend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und habe diese auch dessen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 abgesehen von allgemeinen Ausführungen überhaupt nicht geprüft. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Abschiebung "zumindest" unmenschliche Behandlung.Die Behörde habe sich nicht genügend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und habe diese auch dessen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 abgesehen von allgemeinen Ausführungen überhaupt nicht geprüft. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Abschiebung "zumindest" unmenschliche Behandlung.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung gemäß § 36 Abs. 4 durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten.Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 61 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, idF BGBl. I. Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Die Asylbehörde erster Instanz begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Ziffer 2 und 6 leg. cit. mit dem über dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und dem gegen ihn bestehenden durchsetzbaren Aufenthaltsverbot vor Antragstellung.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist abzuleiten, dass mit der Aufenthaltsdauer von drei Monaten ("mindestens drei Monate in Österreich"; "binnen drei Monaten nach der Einreise") wohl nur ein durchgehender Aufenthalt genannter Dauer im österreichischen Bundesgebiet, im Zeitraum zwischen Antragstellung und letztmaliger Einreise gemeint sein kann (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 527).Aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist abzuleiten, dass mit der Aufenthaltsdauer von drei Monaten ("mindestens drei Monate in Österreich"; "binnen drei Monaten nach der Einreise") wohl nur ein durchgehender Aufenthalt genannter Dauer im österreichischen Bundesgebiet, im Zeitraum zwischen Antragstellung und letztmaliger Einreise gemeint sein kann vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 527).
Diese Vorraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, zumal die letztmalige Einreise des Beschwerdeführers am 14 November 2008 und somit nur drei Tage vor Antragstellung erfolgte.
Mit Bescheid der BH Gänserndorf vom 28. Dezember 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer ein bis 27. Dezember 2008 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der BPD Leoben vom 7. Oktober 2005 wurde über den Beschwerdeführer ein weiteres - nun unbefristetes - Aufenthaltsverbot verhängt. Beide Aufenthaltverbote sind gültig erlassen, rechtskräftig und durchsetzbar.
Gegen den Beschwerdeführer bestand daher vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, und lagen somit die Vorraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 6 vor.Gegen den Beschwerdeführer bestand daher vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot, und lagen somit die Vorraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, vor.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03, zu den Bestimmungen der §§ 5a 2. Satz sowie 32 Abs. 2 2. Satz AsylG 1997 ausgesprochen hat, können den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK fallen können. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle des Ausspruches der Ausweisung verstößt daher gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessensabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich macht und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belastet.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03, zu den Bestimmungen der Paragraphen 5 a, 2. Satz sowie 32 Absatz 2, 2. Satz AsylG 1997 ausgesprochen hat, können den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK fallen können. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle des Ausspruches der Ausweisung verstößt daher gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessensabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich macht und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belastet.
Dass der seitens des Asylgerichthofes auf Grund der Bestimmung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung im Ergebnis nicht Gewissheit über das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung im Falle der Abschiebung abverlangt werden kann, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, da mit "Gefahr" regelmäßig nur ein potentielles Risiko beschrieben wird, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass andernfalls bereits im Rahmen des Provisorialverfahrens über das Schicksal der erhobenen Beschwerde zu entscheiden wäre.Dass der seitens des Asylgerichthofes auf Grund der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung im Ergebnis nicht Gewissheit über das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung im Falle der Abschiebung abverlangt werden kann, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, da mit "Gefahr" regelmäßig nur ein potentielles Risiko beschrieben wird, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass andernfalls bereits im Rahmen des Provisorialverfahrens über das Schicksal der erhobenen Beschwerde zu entscheiden wäre.
Vom Vorliegen einer "realen" Gefahr im Sinne der zitierten Bestimmung wird in Anbetracht der dem Gerichtshof vom Gesetzgeber für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 eingeräumten Frist von nur einer Woche einerseits und der Massivität eines Grundrechteingriffes (und des damit verbundenen Rechtsschutzinteresses) andererseits davon ausgegangen werden können, wenn im konkreten Fall vertretbar Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung der in § 38 Abs. 2 angeführten Grundrechte sowie Art. 8 EMRK möglich erscheinen lassen ("wenn anzunehmen ist"). Nur bei Anlegung eines derartigen Maßstabes kann von einem wirksamen Rechtsbehelf gesprochen werden, der auch den Anforderungen des Art. 13 EMRK Genüge tut (vgl. in diesem Sinne zur damals geltenden Rechtslage des AsylG 1997 etwa E VwGH 31. März 2005, 2005/01/0087).Vom Vorliegen einer "realen" Gefahr im Sinne der zitierten Bestimmung wird in Anbetracht der dem Gerichtshof vom Gesetzgeber für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eingeräumten Frist von nur einer Woche einerseits und der Massivität eines Grundrechteingriffes (und des damit verbundenen Rechtsschutzinteresses) andererseits davon ausgegangen werden können, wenn im konkreten Fall vertretbar Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung der in Paragraph 38, Absatz 2, angeführten Grundrechte sowie Artikel 8, EMRK möglich erscheinen lassen ("wenn anzunehmen ist"). Nur bei Anlegung eines derartigen Maßstabes kann von einem wirksamen Rechtsbehelf gesprochen werden, der auch den Anforderungen des Artikel 13, EMRK Genüge tut vergleiche in diesem Sinne zur damals geltenden Rechtslage des AsylG 1997 etwa E VwGH 31. März 2005, 2005/01/0087).
Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der beschwerdeführenden Partei bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 bzw. einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK kann im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 38 Abs. 2 bzw. des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 nicht getroffen werden, insbesondere da im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheint. Da eine derartige Gefährdung aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der beschwerdeführenden Partei bei deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 bzw. einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK kann im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 38, Absatz 2, bzw. des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 nicht getroffen werden, insbesondere da im gegenständlichen Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheint. Da eine derartige Gefährdung aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Unter Berücksichtigung des Gesagten liegen im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 für den Asylgerichtshof gegenständlich ausreichend Anhaltspunkte vor, die für den Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien eine Verletzung der in der vorzitierten Bestimmung angeführten Grundrechte möglich erscheinen lassen. Dies auch, weil zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheint.Unter Berücksichtigung des Gesagten liegen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 für den Asylgerichtshof gegenständlich ausreichend Anhaltspunkte vor, die für den Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien eine Verletzung der in der vorzitierten Bestimmung angeführten Grundrechte möglich erscheinen lassen. Dies auch, weil zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
08.09.2009