Norm
AVG §71 Abs1Spruch
B16 265.425-2/2008/8E
B16 265.425-3/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Volker Nowak als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald Perl als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Widhalm über die Beschwerde des B. auch B.M., geb. 00.00.1960, StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2008, FZ. 05 07.085-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Volker Nowak als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald Perl als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Widhalm über die Beschwerde des B.M., geb. 00.00.1960, StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2008, FZ. 05 07.085-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.römisch eins.
1. VERFAHRENSGANG
1.1. Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, brachte am 18.05.2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Ost, einen Asylantrag ein. Am 20.05.2005, sowie am 16.06.2005 wurde er vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1.2. Mit Bescheid vom 13.10.2005, Zahl 05 07.085-BAT, wies die Erstbehörde den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gemäß § 8 Absatz1 Asylgesetz für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz dorthin aus.1.2. Mit Bescheid vom 13.10.2005, Zahl 05 07.085-BAT, wies die Erstbehörde den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gemäß Paragraph 8, Absatz1 Asylgesetz für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2 Asylgesetz dorthin aus.
1.3. Mit Schreiben datiert mit 17.10.2005 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
1.4. Mit Bescheid vom 16.02.2006, Zahl 265.425/4-II/04/06, behob der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.1.4. Mit Bescheid vom 16.02.2006, Zahl 265.425/4-II/04/06, behob der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
1.5. Am 09.05.2006 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal von der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen.
1.6. Mit Bescheid vom 03.03.2008, Zahl 05 07.085-BAT, wies die Erstbehörde den Asylantrag gemäß § 7 iVm § 13 Absatz 2 Asylgesetz 1997 idF BGBL I Nr. 101/2003 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes ab. Ferner erklärte sie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz dorthin aus.1.6. Mit Bescheid vom 03.03.2008, Zahl 05 07.085-BAT, wies die Erstbehörde den Asylantrag gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 101 aus 2003, wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes ab. Ferner erklärte sie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2 Asylgesetz dorthin aus.
1.7. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 06.03.08 beim Postamt 1180 Wien hinterlegt.
1.8. Mit Schriftsatz vom 31.03.2008 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter PANZER, einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtmittelfrist und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde.
Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mehrmals wöchentlich sein Postkästchen öffnen würde. Am 18.03.2008 habe er noch keine Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden. Diese sei ihm erstmals am 21.03.2008 zur Kenntnis gekommen, sodass er nicht von der Hinterlegung verständigt worden sei.
Zu Recht habe er davon ausgehen können, dass ab der Verständigung von der Hinterlegung noch 14 Tage für die Erhebung der Beschwerde zur Verfügung stehen würden und habe den Bescheid am 28.03.2008 seinem Anwalt übergeben. Erst durch einen Anruf des Beschwerdeführervertreters vom 28.03.2008 habe der Zustelltag laut dortigem Akt erhoben werden können.
Offenkundig sei aus einem Versehen die Verständigung seitens des Zustellpostamtes nicht vor dem 21.03.2008 erfolgt bzw. sei dem Beschwerdeführer erst an diesem Tag trotz regelmäßiger Leerung seines Postkästchens zur Kenntnis gekommen.
Der Beschwerdeführer sei sohin durch ein unübersteigliches und für ihn unvorhersehbares Hindernis daran gehindert gewesen, rechtzeitig Berufung gegen den Bescheid zu erheben und habe dies erst ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes bzw. ab dem Zeitpunkt als ihm diese bekannt geworden sei, erheben können, sohin frühestens ab 21.03.2008, mit welchem Tag daher die Rechtmittelfrist für ihn zu laufen begonnen habe.
1.9. Mit Bescheid vom 06.05.2008, Zahl 05 07.085-BAT, wies die Erstbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 2 AVG ab und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Absatz 6 AVG zu.1.9. Mit Bescheid vom 06.05.2008, Zahl 05 07.085-BAT, wies die Erstbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2 AVG ab und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6 AVG zu.
Rechtlich begründend führte die Erstbehörde aus, dass eine telefonische Anfrage beim zuständigen Postamt 1180 Wien ergeben habe, dass der Beschwerdeführer den Bescheid bereits am 13.03.2008 persönlich behoben habe. Er sei daher vom Inhalt des Bescheides als auch von Rechtsmittelfristen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Kenntnis gewesen.
Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist verstreichen habe lassen, sei dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen - ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis könne von der Behörde nicht erkannt werden.
Es sei daher kein Grund vorgelegen, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.
1.10. Mit Schriftsatz vom 27.05.2008 erhob der Beschwerdeführervertreter fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages.
Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Erstbehörde nicht nachvollziehbar seien. Es sei weiters nicht dargetan worden, warum die Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend seien.
Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da das Postzustellorgan nicht befragt worden sei.
1.11. Mit Schreiben vom 09.09.2008 forderte der Asylgerichtshof den Amtsleiter des Postamtes 1180 Wien zu einer schriftlichen Auskunft auf, ob der Beschwerdeführer die besagte Postsendung behoben hat und bejahendenfalls wann.
1.12. Mit Schreiben vom 11.09.2008 gab der Filialleiter des Postamtes 1180 Wien bekannt, dass dem Beschwerdeführer die Postsendung am 13.03.2008 ausgefolgt worden sei. Eine Kopie der Übernahme wurde beigelegt.
1.13. Mit Schreiben vom 12.09.2008 wurde dieses Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführervertreter zugestellt und dieser zu einer Stellungnahme binnen einer Zweiwochenfrist aufgefordert.
1.14. Mit Schriftsatz vom 02.10.2008 gab der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass der Beschwerdeführer irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelfrist erst am 24.03.2008 zu laufen begonnen hätte.
1.15. Am 21.11.2008 langte beim Asylgerichtshof ein Untersuchungsbericht des Landespolizeikommandos für Niederösterreich, Landeskriminalamt, ein. Aus diesem geht hervor, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte kroatische Reisepass eine Totalfälschung sei.
2. SACHVERHALT:
2.1. Der Wiedereinsetzungswerber ist kroatischer Staatsangehöriger. Der an ihn gerichtete, seinen Asylantrag abweisende erstinstanzliche Bescheid vom 03.03.2008, Zahl 05 07.085-BAT, wurde ihm am 06.03.2008 durch Hinterlegung zugestellt. Mit 21.03.2008 erwuchs dieser in Rechtskraft.
Die dagegen am 31.03.2008 eingebrachte Beschwerde ist verspätet.
3. BEWEISWÜRDIGUNG:
Die soeben zitierten Feststellungen sind dem Akteninhalt zu entnehmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 (idF. BGBI. I Nr. 101/2003) gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Anträge die danach gestellt wurden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes idF. BGBI. I Nr. 101/2003.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Anträge die danach gestellt wurden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,.
Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (BGBl. 100/2005) geführt.Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) geführt.
2. Ad. Spruchpunkt I., Wiedereinsetzung:2. Ad. Spruchpunkt römisch eins., Wiedereinsetzung:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzungin den vorigen Stand zu bewilligen, wennGemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzungin den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens trifft, oder
die Partei die Rechtmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei die versäumte Handlung im Falle der Versäumung einer Frist gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei die versäumte Handlung im Falle der Versäumung einer Frist gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 1 AVG ist das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, durch welches der Beschwerdeführer daran gehindert worden wäre, die Frist einzuhalten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, durch welches der Beschwerdeführer daran gehindert worden wäre, die Frist einzuhalten.
Im konkreten Fall gibt der Beschwerdeführer zunächst an, dass ihm die Verständigung über die Hinterlegung erstmals am 21.03.2008 zur Kenntnis gelangt sei, obwohl er sein Postkästchen regelmäßig mehrmals wöchentlich öffnen würde. Aus einem Versehen sei die Verständigung seitens des Zustellpostamtes bzw. des Zustellorgans nicht vor dem 21.03.2008 erfolgt. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Postsendung am 13.03.2008 ausgefolgt wurde.
Die Unkenntnis bzw. Nichteinhaltung der zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlichen Handlungen kann beim Beschwerdeführer keinen bloß minderen Grad des Versehens darstellen (VwGH vom 16.06.1986, Zahl 82/03/074). Die Zustellung einer Hinterlegungsanzeige hängt zwar von der Ordnungsgemäßheit des Zustellvorgangs ab, nicht aber davon, dass sie dem Empfänger zur Kenntnis gelangt (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, S 1992, E 47).
Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, die zunächst vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden, so ist es Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrikgeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, S 1995, E 62).
Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststücks durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, S 1995, E 63.).
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, sind den in der Beschwerde getätigten Ausführungen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf Fehler des Bundesasylamtes schließen lassen. Dass der Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige erstmals am 21.03.2008 bekommen hätte, ist im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren bei der Post nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte keinen Fehler im Zustellvorgang dartun, weil er konkrete Details allfälliger Zustellmängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung vermissen lässt. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein allfälliger Zustellmangel vorgelegen hätte, wurde dieser gemäß § 7 Zustellgesetz spätestens mit Kenntnis des Schriftstückes geheilt. Das Ermittlungsergebnis hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer spätestens am 13.03.2008 Kenntnis von den Rechtsmittelmöglichkeiten gehabt haben musste und wäre daher spätestens am 13.03.2008 die Zustellung wirksam gewesen. Das Rechtsmittelfristende wäre demnach der 27.03.2008 gewesen und wäre daher auch in diesem Fall die Beschwerde verspätet gewesen.Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, sind den in der Beschwerde getätigten Ausführungen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf Fehler des Bundesasylamtes schließen lassen. Dass der Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige erstmals am 21.03.2008 bekommen hätte, ist im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren bei der Post nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte keinen Fehler im Zustellvorgang dartun, weil er konkrete Details allfälliger Zustellmängel im Sinne der zitierten Rechtsprechung vermissen lässt. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein allfälliger Zustellmangel vorgelegen hätte, wurde dieser gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz spätestens mit Kenntnis des Schriftstückes geheilt. Das Ermittlungsergebnis hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer spätestens am 13.03.2008 Kenntnis von den Rechtsmittelmöglichkeiten gehabt haben musste und wäre daher spätestens am 13.03.2008 die Zustellung wirksam gewesen. Das Rechtsmittelfristende wäre demnach der 27.03.2008 gewesen und wäre daher auch in diesem Fall die Beschwerde verspätet gewesen.
Weiters ergibt sich aus § 71 AVG, dass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (Walther - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, S 1601, 1602, E 298.). Auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, dass dem Beschwerdeführer das Schriftstück am 13.03.2008 ausgefolgt worden sei, gab der Beschwerdeführervertreter lediglich an, dass der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelfrist am 24.03.2008 zu laufen begonnen hätte. Aus diesem Vorbringen ist weder ein unvorhergesehenes, noch eine unabwendbares Ereignis zu erkennen.Weiters ergibt sich aus Paragraph 71, AVG, dass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (Walther - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, S 1601, 1602, E 298.). Auf Vorhalt des Ermittlungsergebnisses, dass dem Beschwerdeführer das Schriftstück am 13.03.2008 ausgefolgt worden sei, gab der Beschwerdeführervertreter lediglich an, dass der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Rechtsmittelfrist am 24.03.2008 zu laufen begonnen hätte. Aus diesem Vorbringen ist weder ein unvorhergesehenes, noch eine unabwendbares Ereignis zu erkennen.
3. Ad. Spruchpunkt II.3. Ad. Spruchpunkt römisch zwei.
Aus § 72 Abs 3 AVG folgt, dass bei Verbindung eines Wiedereinsetzungsantrages mit einer Berufung auf deren Erledigung erst einzugehen ist, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.Aus Paragraph 72, Absatz 3, AVG folgt, dass bei Verbindung eines Wiedereinsetzungsantrages mit einer Berufung auf deren Erledigung erst einzugehen ist, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides beginnt (hier am 06.03.2008).Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides beginnt (hier am 06.03.2008).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Nachdem somit die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht vorliegen, folgt daraus, dass in Anbetracht der rechtswirksamen Zustellung am 06.03.2008 die am 31.03.2008 eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen ist, weil der erstinstanzliche Bescheid am 21.03.2008 in Rechtskraft erwuchs.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
ABGB, Fristversäumung, Urkundenfälschung, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
23.03.2009