RS Vwgh 2005/4/26 2005/03/0051

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §17 Abs3;

Rechtssatz

Ist das gerichtliche Verfahren, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung das Verwaltungsverfahren mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzt wurde, nunmehr rechtskräftig abgeschlossen, so besteht für den Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030051.X01

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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