RS Vwgh 2005/4/26 2004/06/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass Ermittlungen der belangten Behörde zweifellos dazu geführt hätten, dass die verfahrensgegenständliche Berufung der Beschwerdeführerin ("S KG") zuzurechnen ist und sich die daraus ergebende Notwendigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung von "S Holz- und Glasbau KG" (die es nicht gibt) in "S KG" im Sinne der hg. Judikatur als zulässig qualifiziert werden kann, da eine unvollständige bzw. mangelhafte Parteienbezeichnung vorliegt und an der Identität der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin nach entsprechenden Ermittlungen keine Zweifel bestehen könnten.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060215.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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