Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C6 315.019-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde der K. K., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2007, FZ. 07 04.137-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von K. K. vom 8.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2007, FZ. 07 04.137-BAE, wird gemäß § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und K. K. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass K. K. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde von K. K. vom 8.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2007, FZ. 07 04.137-BAE, wird gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und K. K. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass K. K. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 2.5.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden Asylantrag).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2007, FZ. 07 04.137-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Ziff 1 AsylG nicht zuerkannt werde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.9.2007, FZ. 07 04.137-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff 1 AsylG nicht zuerkannt werde.
Mit Schreiben vom 8.10.2007 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde).
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Afghanistan ist. Sie ist die die Mutter der minderjährigen K. B., der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2008, GZ. 08 07.649-BAE, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Darüber hinaus ist sie die Ehegattin von Herrn K. A., dem mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.6.2001, Zahl 217.536/0-II/39/00, gemäß § 11 Abs 1 AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt wurde.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Afghanistan ist. Sie ist die die Mutter der minderjährigen K. B., der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2008, GZ. 08 07.649-BAE, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Darüber hinaus ist sie die Ehegattin von Herrn K. A., dem mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.6.2001, Zahl 217.536/0-II/39/00, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung Asyl gewährt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt.
Hinsichtlich der Identität, der Nationalität und der bestehenden Familienverhältnisse wird den Angaben aus dem Asylantrag vom 2.5.2007 und auf Grund der vorgelegten Urkunden die Glaubwürdigkeit zugesprochen.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG zu führen.
2.2. § 34 AsylG lautet wie folgt:2.2. Paragraph 34, AsylG lautet wie folgt:
§ 34 Abs 1 leg. cit.: Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, leg. cit.: Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
[...]
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Abs 2 leg. cit.: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Absatz 2, leg. cit.: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
[...]
Abs 4 leg. cit.: Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, leg. cit.: Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Abs. 5 leg. cit.:Absatz 5, leg. cit.:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.
2.3. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs 4 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.2.3. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
28.04.2009