RS Vwgh 2005/4/28 2003/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1 idF 31991L0156;
AWG 2002 §2 Abs1;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 2(Hier mit dem Zusatz, dass dieser Abfallbegriff die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindet, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist.)

Stammrechtssatz

Die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) enthält eine Begriffsbestimmung des Abfalls. Danach bedeutet "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070017.X02

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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