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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1 idF 31991L0156;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 2(Hier mit dem Zusatz, dass dieser Abfallbegriff die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bindet, weshalb der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist.)Stammrechtssatz
Die Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (Abfall-Richtlinie) enthält eine Begriffsbestimmung des Abfalls. Danach bedeutet "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die im Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070017.X02Im RIS seit
31.05.2005Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013