TE AsylGH Beschluss 2008/12/26 A14 217663-0/2008

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Veröffentlicht am 26.12.2008
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Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A14 217.663-0/2008/8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzer über die Anträge des S.E., geb. 00.00.1961, StA. Ghana, vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, vom 23.06.2000 sowie vom 29.06.2000 auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Anträge auf Wiederaufnahme werden als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALTrömisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT

S.E., geb. 00.00.1961, StA von Ghana, stellte am 04.03.1992 einen Antrag auf Gewährung von Asylrecht in Österreich.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23.03.1992, Zl.IV-85.574-AF/92 wurde festgestellt, dass S.E., geb. 00.00.1961 nicht Flüchtling ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Antragsteller fristgerecht Berufung.

Die damals zuständige Rechtsmittelbehörde, das BM für Inneres, entschied mit Bescheid vom 22.02.1994 (Zl 4.335.675/1-III/13/92), dass der Asylantrag gem. § 19 Abs. 1 des AsylG 1991, BGBl-Nr. 8/1992 abgewiesen wird. Dieser Bescheid wurde am 28.02.1994 zugestellt.Die damals zuständige Rechtsmittelbehörde, das BM für Inneres, entschied mit Bescheid vom 22.02.1994 (Zl 4.335.675/1-III/13/92), dass der Asylantrag gem. Paragraph 19, Absatz eins, des AsylG 1991, BGBl-Nr. 8 aus 1992, abgewiesen wird. Dieser Bescheid wurde am 28.02.1994 zugestellt.

Mit inhaltlich gleich lautenden Schriftsätzen, ersterer adressiert an das Bundesasylamt, datiert mit 23.06.2000, beim Bundesasylamt eingelangt am 27.06.2000, Poststempel unleserlich, letzerer adressiert an das BM für Inneres, datiert mit 27.06.2000, zur Post gegeben am 29.06.2000, eingelangt am selben Tag beim BM für Inneres, stellte S.E., nunmehr vertreten durch Dr. Renate Sandner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3 jeweils einen inhaltlich identen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 01.01.1998 trat das AsylG in der Fassung BGBl I 2002/126 in Kraft.Mit 01.01.1998 trat das AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 in Kraft.

§ 37 Abs. 1 dieses Gesetzes. lautet wie folgt:Paragraph 37, Absatz eins, dieses Gesetzes. lautet wie folgt:

Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet wird. Das Bundesasylamt ist - bezogen auf Einzelfälle - die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen ein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages abgeschlossen wurde.

§ 38 Abs. 1 leg. cit. lautet wie folgt:Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. lautet wie folgt:

Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamts entscheidet der Unabhängige Bundesasylsenat, der mit Sitz in Wien errichtet wird. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder, der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten auf unbestimmte Zeit ernannt. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

Die dort normierte Verfassungsbestimmung des § 42 legt in Abs.1 fest, dass § 38 Abs. 1 mit 01.01.1998 in Kraft tritt, gleichzeitig treten die §§ 25 Abs. 1 und 27 des AsylG 1991, BGBl-Nr. 8/1992 außer Kraft.Die dort normierte Verfassungsbestimmung des Paragraph 42, legt in Absatz eins, fest, dass Paragraph 38, Absatz eins, mit 01.01.1998 in Kraft tritt, gleichzeitig treten die Paragraphen 25, Absatz eins und 27 des AsylG 1991, BGBl-Nr. 8 aus 1992, außer Kraft.

§ 42 Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung lautet:Paragraph 42, Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung lautet:

Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 01.01.1998 in Kraft, gleichzeitig treten die übrigen Bestimmungen des AsylG 1991 außer Kraft.

Mit 01.01.1998 trat auch das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesaylsenat (UBASG), BGBl I 1997/77 in Kraft.Mit 01.01.1998 trat auch das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesaylsenat (UBASG), BGBl römisch eins 1997/77 in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/45 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/45 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassa an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassa an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes über Bescheide wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes über Bescheide wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen.

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofs ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. ( § 69 Abs.3, 2. Satz AVG).Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. ( Paragraph 69, Absatz 3, 2, Satz AVG).

Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anträge auf Wiederaufnahme nach Ablauf der in § 69 Abs.3 AVG normierten 3-Jahresfrist und somit eindeutig verspätet gestellt wurden und daher als unzulässig zurückzuweisen sind.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Anträge auf Wiederaufnahme nach Ablauf der in Paragraph 69, Absatz 3, AVG normierten 3-Jahresfrist und somit eindeutig verspätet gestellt wurden und daher als unzulässig zurückzuweisen sind.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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