Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D10 403510-1/2008/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas SCHÄRF als Einzelrichter über die Beschwerde des G.G., geb. 00.00.1972, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 11.703-BAL, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger und nach eigenen Angaben der georgischen Volksgruppe zugehörig, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22. November 2008 einen Antrag auf von internationalem Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22. November 2008, gab der Beschwerdeführer an, er sei am 00.00.1972 in K., Georgien, geboren und habe seinen Herkunftsstaat am 13. November 2008 verlassen. Er sei mit einem Bus von Tiflis über Istanbul Richtung Österreich gereist und am 22. November 2008 an einem ihm unbekannten Ort in Österreich angekommen. Für die von einem türkischen Schlepper in Istanbul organisierte Reise habe er 5.000 US$ bezahlt.
Hinsichtlich der Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimat sei durch den Krieg alles zerstört, und gebe es dort "keine Lebensqualität". Er habe von 1991-1992 "im Krieg von Georgiern gegen Abchasen" gekämpft und habe aus diesem Grunde seither "Schwierigkeiten". Er habe in seiner Heimat keinerlei Zukunft, dort herrsche Hoffnungslosigkeit.
Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25. November 2008 erklärte der Beschwerdeführer, er habe in dem im K. gelegenen Ort T. gelebt und sei gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern während des "Krieges" im Sommer 2008 in einem Flüchtlingslager in Tiflis untergebracht gewesen. Am 10. August (dieses Jahres) habe er erfahren, dass sein Haus in T. zerstört worden sei. Er habe dann beschlossen, seine Heimat zu verlassen und im Westen sein "Glück zu suchen". Irgendwie müsse er schließlich seine Familie ernähren. In Georgien habe er kein Haus und keine Existenz mehr. Seit dem Krieg in den Jahren 1991 und 1992 habe er sein Leben wirtschaftlich nicht mehr in den Griff bekommen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte die Asylbehörde erster Instanz aus, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund ausschließlich wirtschaftliche Motive vorgebracht, und fänden diese keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine "Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 FrG unzulässig machen könnte". Der Zusammenhalt innerhalb von georgischen Großfamilie sei bekannt und im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr durch seine Verwandten nicht Unterstützung erfahren würde. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, müsse es ihm möglich sein, Unterstützung von "humanitären Organisationen" zu bekommen oder als "junger, arbeitsfähiger, mobiler Georgier ohne Sorgepflichten" selbst seinen Unterhalt zu verdienen.Begründend führte die Asylbehörde erster Instanz aus, der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund ausschließlich wirtschaftliche Motive vorgebracht, und fänden diese keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention. Es bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine "Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig machen könnte". Der Zusammenhalt innerhalb von georgischen Großfamilie sei bekannt und im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr durch seine Verwandten nicht Unterstützung erfahren würde. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, müsse es ihm möglich sein, Unterstützung von "humanitären Organisationen" zu bekommen oder als "junger, arbeitsfähiger, mobiler Georgier ohne Sorgepflichten" selbst seinen Unterhalt zu verdienen.
Da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe iSd Art. 10 der StatusRL vorgebracht habe, sei der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe iSd Artikel 10, der StatusRL vorgebracht habe, sei der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28. November 2008 persönlich ausgefolgt und hiergegen innerhalb offener Frist am 10. Dezember 2008 (Datum der Postaufgabe) die gegenständliche Beschwerde erhoben, mit welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 beantragt.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 28. November 2008 persönlich ausgefolgt und hiergegen innerhalb offener Frist am 10. Dezember 2008 (Datum der Postaufgabe) die gegenständliche Beschwerde erhoben, mit welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 beantragt.
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, er habe bei der Einvernahme seine Fluchtgründe nicht umfassend vorbringen können und habe sich die belangte Behörde geweigert, einen von ihm in georgischer Sprache verfassten Schriftsatz , der eine ausführliche Beschreibung seiner Fluchtgründe enthalte, anzunehmen. Er schließe dieses Schreiben daher der gegenständlichen Beschwerde an.
Der Asylgerichtshof hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Asylgesetz 2005 erwogen:Der Asylgerichtshof hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Asylgesetz 2005 erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung gemäß § 36 Abs. 4 durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten.Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03, zu den Bestimmungen der §§ 5a 2. Satz sowie 32 Abs. 2 2. Satz AsylG 1997 ausgesprochen hat, können den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK fallen können.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03, zu den Bestimmungen der Paragraphen 5 a, 2. Satz sowie 32 Absatz 2, 2. Satz AsylG 1997 ausgesprochen hat, können den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK fallen können.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Dass der seitens des Asylgerichthofes auf Grund der Bestimmung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung im Ergebnis nicht Gewissheit über das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung im Falle der Abschiebung abverlangt werden kann, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, da mit "Gefahr" regelmäßig nur ein potentielles Risiko beschrieben wird, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass andernfalls bereits im Rahmen des Provisorialverfahrens über das Schicksal der erhobenen Beschwerde zu entscheiden wäre.Dass der seitens des Asylgerichthofes auf Grund der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorzunehmenden Prüfung im Ergebnis nicht Gewissheit über das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung im Falle der Abschiebung abverlangt werden kann, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, da mit "Gefahr" regelmäßig nur ein potentielles Risiko beschrieben wird, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass andernfalls bereits im Rahmen des Provisorialverfahrens über das Schicksal der erhobenen Beschwerde zu entscheiden wäre.
Vom Vorliegen einer "realen" Gefahr im Sinne der zitierten Bestimmung wird in Anbetracht der dem Gerichtshof vom Gesetzgeber für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 eingeräumten Frist von nur einer Woche einerseits und der Massivität eines Grundrechteingriffes (und des damit verbundenen Rechtsschutzinteresses) andererseits davon ausgegangen werden können, wenn im konkreten Fall vertretbar Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung der in § 38 Abs. 2 angeführten Grundrechte sowie Art. 8 EMRK möglich erscheinen lassen ("wenn anzunehmen ist"). Nur bei Anlegung eines derartigen Maßstabes kann von einem wirksamen Rechtsbehelf gesprochen werden, der auch den Anforderungen des Art. 13 EMRK Genüge tut (vgl. in diesem Sinne zur damals geltenden Rechtslage des AsylG 1997 etwa E VwGH 31. März 2005, 2005/01/0087).Vom Vorliegen einer "realen" Gefahr im Sinne der zitierten Bestimmung wird in Anbetracht der dem Gerichtshof vom Gesetzgeber für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eingeräumten Frist von nur einer Woche einerseits und der Massivität eines Grundrechteingriffes (und des damit verbundenen Rechtsschutzinteresses) andererseits davon ausgegangen werden können, wenn im konkreten Fall vertretbar Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung der in Paragraph 38, Absatz 2, angeführten Grundrechte sowie Artikel 8, EMRK möglich erscheinen lassen ("wenn anzunehmen ist"). Nur bei Anlegung eines derartigen Maßstabes kann von einem wirksamen Rechtsbehelf gesprochen werden, der auch den Anforderungen des Artikel 13, EMRK Genüge tut vergleiche in diesem Sinne zur damals geltenden Rechtslage des AsylG 1997 etwa E VwGH 31. März 2005, 2005/01/0087).
Nun stammt, der Beschwerdeführer behaupteter Maßen gerade aus jenem Teil der Republik Georgien, der von den kriegerischen Handlungen im Sommer 2008 umfasst war und vom Konflikt über die Unabhängigkeit der georgischen Provinz Abchasien betroffen ist.
Unter Berücksichtigung des an oberer Stelle Gesagtem liegen im Zusammenhang mit dem daraus allenfalls resultierenden Status des Beschwerdeführers als IDP (Internally diplaced person) und dessen in diesem Zusammenhang im materiellen Beschwerdeverfahren u.a. zu klärender humanitärer Situation im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 für den Asylgerichtshof ausreichend Anhaltspunkte vor, die für den Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien eine Verletzung der in der vorzitierten Bestimmung angeführten Grundrechte möglich erscheinen lassen.Unter Berücksichtigung des an oberer Stelle Gesagtem liegen im Zusammenhang mit dem daraus allenfalls resultierenden Status des Beschwerdeführers als IDP (Internally diplaced person) und dessen in diesem Zusammenhang im materiellen Beschwerdeverfahren u.a. zu klärender humanitärer Situation im Sinne der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 für den Asylgerichtshof ausreichend Anhaltspunkte vor, die für den Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien eine Verletzung der in der vorzitierten Bestimmung angeführten Grundrechte möglich erscheinen lassen.
Zudem kann eine hinreichende Einschätzung, inwiefern die vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im handschriftlichen Teil der Beschwerdeschrift vorgebrachten - und behaupteter Maßen bereits im Verfahren vor der Asylbehörde erster Instanz vorgebrachten - "Fluchtgründe" eine Gefährdungssituation im Sinne des § 38 Abs. 2 real möglich erscheinen lassen, seitens des Gerichtshofes im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 38 Abs. 2 bzw. des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 aufgrund des Umstandes nicht getroffen werden, dass der angeführte handschriftliche Teil der gegenständlichen Beschwerde dem Asylgerichtshof seitens der belangten Behörde ausschließlich in georgischer Sprache vorgelegt worden ist und eine Übersetzung der angeführten Frist - verstärkt durch "feiertagsbedingte" Abwesenheiten einschlägiger Dolmetscher - seitens des Gerichtshofes nicht erreicht werden konnte. Aufgrund der möglichen Massivität eines Grundrechteingriffes können diese Umstände aber keinesfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.Zudem kann eine hinreichende Einschätzung, inwiefern die vom Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im handschriftlichen Teil der Beschwerdeschrift vorgebrachten - und behaupteter Maßen bereits im Verfahren vor der Asylbehörde erster Instanz vorgebrachten - "Fluchtgründe" eine Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, real möglich erscheinen lassen, seitens des Gerichtshofes im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 38, Absatz 2, bzw. des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 aufgrund des Umstandes nicht getroffen werden, dass der angeführte handschriftliche Teil der gegenständlichen Beschwerde dem Asylgerichtshof seitens der belangten Behörde ausschließlich in georgischer Sprache vorgelegt worden ist und eine Übersetzung der angeführten Frist - verstärkt durch "feiertagsbedingte" Abwesenheiten einschlägiger Dolmetscher - seitens des Gerichtshofes nicht erreicht werden konnte. Aufgrund der möglichen Massivität eines Grundrechteingriffes können diese Umstände aber keinesfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
23.03.2009