RS Vwgh 2005/4/28 2003/11/0303

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §27 Abs2;
HGG 1992 §27;
HGG 2001 §36 ;
HGG 2001 §36 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/11/0025 E 20. Oktober 2005 2004/11/0065 E 20. Oktober 2005

Rechtssatz

Der Urlaubsanspruch des Wehrpflichtigen stellt keinen Bezug dar(Hinweis E 18. November 1997, 97/11/0085, zur vergleichbaren Rechtlage nach dem HGG 1992). Umso weniger kann sich aus dem hier vom Bf angetretenen "unbezahlten Urlaub" ein Bezugsanspruch bzw. ein entgangener Verdienst des Bf ergeben. Wie der Gesetzgeber bei der Einführung der "Pauschalentschädigung" durch einen Pauschalbesatz mit der Heeresgebührengesetz-Novelle 1982, BGBl. 285, zum Ausdruck brachte (vgl. die Erläuterungen in 1003 Blg. NR XV.GP, Seite 13 f), sollte mit dem damals neu gefassten § 27 HGG - nunmehr finden sich die entsprechenden Bestimmungen im § 36 HGG 2001 - eine Entschädigungsregelung für Verdienstentgang getroffen werden, die einerseits die Wehrpflichtigen, die eine freiwillige Waffenübung leisten, einbezieht und mit der andererseits eine Verwaltungsvereinfachung verbunden ist; die bis dahin in Geltung stehende Abstufung der Pauschalentschädigung hat einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursacht. Zu § 27 Abs. 2 HGG 1992 (vergleiche nunmehr § 36 Abs. 2 HGG 2001) wurde ausgeführt: "Im § 27 Abs. 2 soll der Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung normiert werden. Diese Entschädigung gebührt wie bisher, wenn der tatsächliche Verdienstentgang die Höhe der Pauschalentschädigung übersteigt. ..." Eine Grundlage dafür, der Gesetzgeber habe damit eine "Entschädigung" für den eine freiwillige Waffenübung Leistenden einführen wollen, der kein Einkommen erzielt, ist nicht ersichtlich.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110303.X01

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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