Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 313063-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der S.H., geb. 00.00.1999, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2007, FZ. 07 02.377-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von S.H. vom 27.6.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2007, Zahl: 07 02.377-BAT, wird gemäß § 3 AsylG stattgegeben und S.H. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde von S.H. vom 27.6.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2007, Zahl: 07 02.377-BAT, wird gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und S.H. der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass S.H. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass S.H. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 15.6.2007 hatte das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei vom 4.4.2007 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 26.12.2007 erteilt. Zur Begründung siehe den Bescheid im Akt.Mit Bescheid vom 15.6.2007 hatte das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei vom 4.4.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 26.12.2007 erteilt. Zur Begründung siehe den Bescheid im Akt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird auf die im Akt einliegende Berufung verwiesen.
Die asylwerbende Partei gehört als minderjähriges, unverheiratetes Kind der Kernfamilie von S.S. an. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten afghanischen Reisepass.
Der Beschwerde von S.S. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.1.2009, Zahl: C2 313053-1/2008/6E, Folge gegeben und festgestellt, dass der genannten asylwerbenden Partei kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.1.: Zur Beschwerde gegen den genannten Bescheidrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen den genannten Bescheid
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.1.2009, Zahl: C2 313053-1/2008/6E der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des § 34 AsylG von jener asylberechtigten Partei. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung ihres Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der Mutter der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.1.2009, Zahl: C2 313053-1/2008/6E der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 34, AsylG von jener asylberechtigten Partei. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung ihres Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.2.: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2.: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.03.2009