Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 400.573-1/2008/2E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, FZ: 07 10.980-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, FZ: 07 10.980-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 26.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an: "Mein Haus sollte zerrissen werden. Von einer mächtigen Immobilien Gesellschaft, die gute Kontakte zum Staat pflegt, haben wir aber zu wenig Geld bekommen um uns eine andere Unterkunft zu suchen. Darum habe ich mich geweigert mein Haus zu verlassen. Da ich nicht ausziehen wollte, kam die chinesische Mafia zu uns und wollte uns gewalttätig aus dem Haus weisen. Da es zu einem Streit kam, musste die Polizei einschreiten. Ich habe während der Auseinandersetzung ein Messer geworfen und habe einen Mafiaangehörigen verletzt. Da ich diesen Mafiaangehörigen verletzt habe, wollte mich die Polizei festnehmen. Mir gelang aber die Flucht. Aus Angst habe ich meine Heimat verlassen. Meine Kinder wurden von meinem Vater in Sicherheit gebracht. Wo sich mein Ehemann derzeit aufhält, weiß ich nicht. Mein Gatte ist nicht so oft zu Hause." Die Beschwerdeführerin befürchte, im Falle ihrer Rückkehr in die VR China von der Polizei festgenommen zu werden. Es drohe ihr eine Gefängnisstrafe von mindestens 10 Jahren, da der Mann schwer am Auge verletzt worden sei.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 29.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, sie werde von der chinesischen Polizei gesucht; ob es einen aufrechten Haftbefehl gegen sie gebe, wisse sie aber nicht. Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Sie habe alles erzählt, man könne ihr dazu Fragen stellen. Ergänzend gab sie an, dass die Gegend, in der sie gewohnt habe, von einer Hongkong Firma aufgekauft worden sei. Diese habe versucht die Bewohner der Wohnungen billig loszuwerden. Die Wohnung sei ca. 50m² groß gewesen, ihr Gatte habe beim Ankauf ca. 60.000 RMB dafür bezahlt. Die erwähnte Hongkong Firma habe jedoch als Entschädigung pro m² nur 1.800 RMB angeboten. Das sei jedoch viel zu wenig gewesen, man müsse beim Ankauf einer Eigentumswohnung mit einem durchschnittlichen Preis von 6.000 RMB pro m² rechnen. Die Stadt Wuhan sei dafür bekannt, dass es im Sommer sehr heiß sei. Die Hongkong Firma habe die Klimaanlage der Beschwerdeführerin außer Betrieb gesetzt, was sehr unangenehm gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin insgesamt drei Mal in ihrer Wohnung von Mafialeuten überfallen worden. Dabei sei sie zwar nicht persönlich attackiert worden, es sei jedoch in der Wohnung ein sehr großer Schaden angerichtet worden. Über Nachfrage, wer ihre Ausreise finanziert habe, wo doch der Preis eigentlich so hoch wie der Gegenwert ihrer Wohnung gewesen sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich das Geld von Verwandten ausgeborgt. Über Vorhalt, was die Beschwerdeführerin nun durch die Flucht gewonnen habe, da sie die Wohnung der Firma überlassen, das Geld jedoch nicht angenommen habe und selbst für die Schlepperreise etwa 60.000 RMB ausgeborgt habe, gab sie an, das habe sich so entwickelt und sei nicht so geplant gewesen.
Am 08.05.2008 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, am 26.08.2007 sei die Polizei bei ihr zu Hause gewesen und habe nach ihr gesucht; sie selbst habe sich bei ihrer Schwester in XXXX aufgehalten. Von dem Vorfall habe die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester erfahren, die in der Nähe wohne, diese wiederum habe es von den Nachbarn und den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin erfahren. In der Wohnung, in der sie von 2005 bis August 2007 gewohnt habe, hätten damals auch ihre Schwiegereltern, ihr Gatte und ihr Sohn gelebt. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an: "Mitte August 2007 sind vier Personen von der Enteignungsbehörde zu mir gekommen und haben mich aufgefordert, dass ich umsiedle. Mir wurde als Entschädigung ein Betrag von 1.200 RMB pro m² angeboten. Dieser Betrag ist um 800 RMB unter dem tatsächlichen Marktwert gewesen, deshalb habe ich mich geweigert das Haus zu verlassen. Ungefähr zwei bis drei Tage später sind vier bis fünf Leute, vermutlich von der Mafia, gekommen und haben unsere Fenster abmontiert und zusätzlich die Steckdose von unserem Kühlschrank ebenfalls abmontiert. Am nächsten Tag sind dieselben Leute nochmals aufgetaucht und haben unseren Klimaanlage abmontiert und unsre Fernsehgerät vom Tisch auf den Boden gestellt. Sie haben alle Gegenstände im Haus für eine Umsiedlung bereitgestellt. Einer von den Männern hat sogar auf unser Bett uriniert. Ich war gerade in der Küche mit der Essenszubereitung beschäftigt, als ich das gesehen habe war ich sehr böse und habe aus Wut das Beil, welches ich in Händen hielt, zu einem von den Männern geworfen. Unglücklicherweise wurde das Auge des Mannes getroffen, weshalb die anderen Männern ihn sofort zum Krankenhaus gebracht haben. Aus Furcht bin ich sofort zu meiner Schwester namens XXXX in Wuhan gefahren und habe mich bei ihr versteckt gehalten." Die Personen von der Enteignungsbehörde seien am 7. oder 8. August 2007 gekommen; die Wohnung sei ca. 60 m² groß gewesen. Befragt zum Bauprojekt, gab die Beschwerdeführerin an, ein Hongkongchinese habe das ganze Grundstück entlang des Changjiang Flusses um drei Milliarden RMB gekauft und habe darauf eine Parkanlage und modernste Wohnhäuser errichten wollen. Weiters sei ein Vergnügungspark für die Bewohner geplant gewesen. Der Preis für die gute Lage der Grundstücke habe 2.000 RMB pro m² betragen, der für die schlechtere Lage 1.200 RMB pro m². Nach Fertigstellung des Projektes hätte der Quadratmeter in guter Lage etwa 12.000 RMB gekostet. Über Nachfrage, welches Unternehmen hinter dem Hongkongchinesen gestanden sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Er ist sehr reich; er hat drei Milliarden an die Behörden bezahlt. (...) Er ist in der Immobilienbranche tätig." Um welches Unternehmen es sich gehandelt habe, wisse sie nicht. Dazu befragt, wann genau die Vorfälle mit den Mafiosi stattgefunden hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, der erste Vorfall habe drei Tage nachdem die Enteignungsbehörde bei ihr zu Hause gewesen sei, stattgefunden. Der zweite Vorfall sei am 25.08.2007 gewesen. Die Personen der Enteignungsbehörde seien bereits vor dem 7. bzw. 8. August zwei Mal bei ihr gewesen um ihr schriftliche Mitteilungen zu geben. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, von den Enteignungsmaßnahmen seien sechs bis siebentausend Haushalte betroffen gewesen. Wegen des unerlaubten Eindringens in ihre Wohnung habe sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt, da das nichts bringe. Befragt, von welcher konkreten Behörde die Beamten gewesen seien, die die schriftlichen Mitteilungen überbracht hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, es sei die Enteignungsbehörde vom Bezirk XXXX gewesen, mehr wisse sie nicht, das habe sie vergessen. Die Leute der Enteignungsbehörde seien zwar Bedienstete des Staates, doch sei ihnen eine große Summe an Geld gezahlt worden um das Projekt bei der Durchführung zu unterstützen. Daher könne auch eine Beschwerde bei der vorgesetzten Stelle der Beamten der Enteignungsbehörde nichts nützen, da die einen Behörden den anderen Behörden helfen würden. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass die Polizei wegen der Vorfälle niemals eingeschritten sei, da die staatliche Macht die Macht der illegalen Organisationen nütze. Die Kosten der Ausreise seien 60.000 RMB gewesen, 10.000 RMB habe sie aus eigenen Ersparnissen bezahlt, den Rest (50.000 RMB) habe sie von Verwandten ausgeborgt. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin einige Widersprüchlichkeiten in ihren Aussagen vorgehalten, woraufhin sie erklärte: "Beim ersten Mal wurde vieles nicht gefragt, heute ist das Interview sehr umfangreich, deswegen habe ich alles ganz genau geschildert."Am 08.05.2008 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, am 26.08.2007 sei die Polizei bei ihr zu Hause gewesen und habe nach ihr gesucht; sie selbst habe sich bei ihrer Schwester in römisch 40 aufgehalten. Von dem Vorfall habe die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester erfahren, die in der Nähe wohne, diese wiederum habe es von den Nachbarn und den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin erfahren. In der Wohnung, in der sie von 2005 bis August 2007 gewohnt habe, hätten damals auch ihre Schwiegereltern, ihr Gatte und ihr Sohn gelebt. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an: "Mitte August 2007 sind vier Personen von der Enteignungsbehörde zu mir gekommen und haben mich aufgefordert, dass ich umsiedle. Mir wurde als Entschädigung ein Betrag von 1.200 RMB pro m² angeboten. Dieser Betrag ist um 800 RMB unter dem tatsächlichen Marktwert gewesen, deshalb habe ich mich geweigert das Haus zu verlassen. Ungefähr zwei bis drei Tage später sind vier bis fünf Leute, vermutlich von der Mafia, gekommen und haben unsere Fenster abmontiert und zusätzlich die Steckdose von unserem Kühlschrank ebenfalls abmontiert. Am nächsten Tag sind dieselben Leute nochmals aufgetaucht und haben unseren Klimaanlage abmontiert und unsre Fernsehgerät vom Tisch auf den Boden gestellt. Sie haben alle Gegenstände im Haus für eine Umsiedlung bereitgestellt. Einer von den Männern hat sogar auf unser Bett uriniert. Ich war gerade in der Küche mit der Essenszubereitung beschäftigt, als ich das gesehen habe war ich sehr böse und habe aus Wut das Beil, welches ich in Händen hielt, zu einem von den Männern geworfen. Unglücklicherweise wurde das Auge des Mannes getroffen, weshalb die anderen Männern ihn sofort zum Krankenhaus gebracht haben. Aus Furcht bin ich sofort zu meiner Schwester namens römisch 40 in Wuhan gefahren und habe mich bei ihr versteckt gehalten." Die Personen von der Enteignungsbehörde seien am 7. oder 8. August 2007 gekommen; die Wohnung sei ca. 60 m² groß gewesen. Befragt zum Bauprojekt, gab die Beschwerdeführerin an, ein Hongkongchinese habe das ganze Grundstück entlang des Changjiang Flusses um drei Milliarden RMB gekauft und habe darauf eine Parkanlage und modernste Wohnhäuser errichten wollen. Weiters sei ein Vergnügungspark für die Bewohner geplant gewesen. Der Preis für die gute Lage der Grundstücke habe 2.000 RMB pro m² betragen, der für die schlechtere Lage 1.200 RMB pro m². Nach Fertigstellung des Projektes hätte der Quadratmeter in guter Lage etwa 12.000 RMB gekostet. Über Nachfrage, welches Unternehmen hinter dem Hongkongchinesen gestanden sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Er ist sehr reich; er hat drei Milliarden an die Behörden bezahlt. (...) Er ist in der Immobilienbranche tätig." Um welches Unternehmen es sich gehandelt habe, wisse sie nicht. Dazu befragt, wann genau die Vorfälle mit den Mafiosi stattgefunden hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, der erste Vorfall habe drei Tage nachdem die Enteignungsbehörde bei ihr zu Hause gewesen sei, stattgefunden. Der zweite Vorfall sei am 25.08.2007 gewesen. Die Personen der Enteignungsbehörde seien bereits vor dem 7. bzw. 8. August zwei Mal bei ihr gewesen um ihr schriftliche Mitteilungen zu geben. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, von den Enteignungsmaßnahmen seien sechs bis siebentausend Haushalte betroffen gewesen. Wegen des unerlaubten Eindringens in ihre Wohnung habe sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt, da das nichts bringe. Befragt, von welcher konkreten Behörde die Beamten gewesen seien, die die schriftlichen Mitteilungen überbracht hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, es sei die Enteignungsbehörde vom Bezirk römisch 40 gewesen, mehr wisse sie nicht, das habe sie vergessen. Die Leute der Enteignungsbehörde seien zwar Bedienstete des Staates, doch sei ihnen eine große Summe an Geld gezahlt worden um das Projekt bei der Durchführung zu unterstützen. Daher könne auch eine Beschwerde bei der vorgesetzten Stelle der Beamten der Enteignungsbehörde nichts nützen, da die einen Behörden den anderen Behörden helfen würden. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass die Polizei wegen der Vorfälle niemals eingeschritten sei, da die staatliche Macht die Macht der illegalen Organisationen nütze. Die Kosten der Ausreise seien 60.000 RMB gewesen, 10.000 RMB habe sie aus eigenen Ersparnissen bezahlt, den Rest (50.000 RMB) habe sie von Verwandten ausgeborgt. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin einige Widersprüchlichkeiten in ihren Aussagen vorgehalten, woraufhin sie erklärte: "Beim ersten Mal wurde vieles nicht gefragt, heute ist das Interview sehr umfangreich, deswegen habe ich alles ganz genau geschildert."
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.06.2008, Zahl: 07 10.980-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.06.2008, Zahl: 07 10.980-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Antragstellerin habe rund um die behaupteten Geschehnisse im Zusammenhang mit der bevorstehenden Enteignung derartig widersprüchliche Angaben gemacht, die nicht nachvollziehbar seien, dass davon auszugehen sei, es handle sich bei dem Vorbringen ausschließlich um eine gedankliche Konstruktion. So habe die Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, angegeben, ihre Wohnung sei ca. 50m² groß gewesen, dann wiederum habe sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, von einer ca. 60m² großen Wohnung gesprochen. Ebenso hätten die von ihr angegebenen Entschädigungszahlungen variiert: So habe sie am 29.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, von eine Entschädigung in der Höhe von 1.800 RMB pro m² gesprochen; am 08.05.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, habe sie jedoch einen Betrag in der Höhe von 1.200 RMB pro m² angegeben. Zudem habe sie zuerst erklärt, der Vorfall mit den Mafiosi habe am 26.08.2007 stattgefunden; später jedoch habe sie das Datum des Vorfalls mit 25.08.2007 angegeben. Weiters habe sie bei der Einvernahme im November 2007 davon gesprochen, drei Mal von Angehörigen der Mafia überfallen worden zu sein; bei der weiteren Einvernahme im Mai 2008 sei nur von zwei Vorfällen die Rede gewesen. Dass das Vorbringen jeglicher Realität entbehre zeige sich auch insofern, als die Antragstellerin einerseits niederschriftlich angegeben habe, keine strafbaren Handlungen in China verübt zu haben, und andererseits wiederum behauptet habe, eine Person im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung schwer verletzt zu haben. Abgesehen von den genannten Widersprüchlichkeiten habe sich die Antragstellerin bezüglich ihres Vorbringens auf das Aufstellen bloß vager und unkonkreter Behauptungen beschränkt. Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe habe sie keinerlei konkrete nachvollziehbare Angaben über das Enteignungsverfahren gemacht, sondern lediglich behauptet, sie habe am 7. oder 8. August 2007 von Beamten der Enteignungsbehörde eine schriftliche Mitteilung zum Umsiedeln erhalten. Dabei habe sie die konkrete Bezeichnung der Behörde nicht nennen können und habe wortwörtlich angegeben: "Von der Enteignungsbehörde vom Bezirk XXXX. Mehr weiß ich nicht, ich habe es vergessen." Befragt, welches konkrete Unternehmen bzw. welcher Konzern hinter dem geplanten Bauvorhaben stehen würde, habe die Antragstellerin keinerlei Auskünfte tätigen können. In Anbetracht der behaupteten Größe des Bauvorhabens und der Anzahl der betroffenen Haushalte (sieben bis achttausend Haushalte) habe die Antragstellerin von der Existenz etwaiger Bürgerinitiativen gegen das geplante Bauvorhaben und die damit im Zusammenhang stehenden geringen Entschädigungszahlungen der Betroffenen - die es bei großen Bauprojekten überall gebe - keinerlei Aussagen getroffen. Dass die Antragstellerin persönlich nicht glaubwürdig sei, zeige sich ebenso in den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der behaupteten Ausreisekosten aus der VR China. Niederschriftlich habe sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Höhe der Ausreisekosten mit 60.000 RMB bekannt gegeben, wobei sie sich den kompletten Betrag bei Verwandten ausgeborgt habe. Entgegen den zuvor getätigten Angaben habe sie im Mai 2008 behauptet, für die Schlepperkosten in der Höhe von 60.000 RMB eine Summe von 10.000 RMB aus eigenen Ersparnissen aufgebracht und sich den Rest von Verwandten ausgeborgt zu haben. Weiters habe die Antragstellerin keine familiären Bindungen glaubhaft gemacht. Bezüglich der "privaten Beziehungen" der Antragstellerin in Österreich sei festzuhalten, dass sie in Österreich kein Familienleben führe. Sie lebe entsprechend ihrer eigenen Behauptungen in Österreich alleine und habe keinen Lebensgefährten. Sie pflege ausschließlich Umgang mit Personen der eigenen Herkunft bzw. asiatischen Milieus, zumal sie auch nicht Deutsch spreche.Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Antragstellerin habe rund um die behaupteten Geschehnisse im Zusammenhang mit der bevorstehenden Enteignung derartig widersprüchliche Angaben gemacht, die nicht nachvollziehbar seien, dass davon auszugehen sei, es handle sich bei dem Vorbringen ausschließlich um eine gedankliche Konstruktion. So habe die Antragstellerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, angegeben, ihre Wohnung sei ca. 50m² groß gewesen, dann wiederum habe sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, von einer ca. 60m² großen Wohnung gesprochen. Ebenso hätten die von ihr angegebenen Entschädigungszahlungen variiert: So habe sie am 29.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, von eine Entschädigung in der Höhe von 1.800 RMB pro m² gesprochen; am 08.05.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, habe sie jedoch einen Betrag in der Höhe von 1.200 RMB pro m² angegeben. Zudem habe sie zuerst erklärt, der Vorfall mit den Mafiosi habe am 26.08.2007 stattgefunden; später jedoch habe sie das Datum des Vorfalls mit 25.08.2007 angegeben. Weiters habe sie bei der Einvernahme im November 2007 davon gesprochen, drei Mal von Angehörigen der Mafia überfallen worden zu sein; bei der weiteren Einvernahme im Mai 2008 sei nur von zwei Vorfällen die Rede gewesen. Dass das Vorbringen jeglicher Realität entbehre zeige sich auch insofern, als die Antragstellerin einerseits niederschriftlich angegeben habe, keine strafbaren Handlungen in China verübt zu haben, und andererseits wiederum behauptet habe, eine Person im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung schwer verletzt zu haben. Abgesehen von den genannten Widersprüchlichkeiten habe sich die Antragstellerin bezüglich ihres Vorbringens auf das Aufstellen bloß vager und unkonkreter Behauptungen beschränkt. Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe habe sie keinerlei konkrete nachvollziehbare Angaben über das Enteignungsverfahren gemacht, sondern lediglich behauptet, sie habe am 7. oder 8. August 2007 von Beamten der Enteignungsbehörde eine schriftliche Mitteilung zum Umsiedeln erhalten. Dabei habe sie die konkrete Bezeichnung der Behörde nicht nennen können und habe wortwörtlich angegeben: "Von der Enteignungsbehörde vom Bezirk römisch 40 . Mehr weiß ich nicht, ich habe es vergessen." Befragt, welches konkrete Unternehmen bzw. welcher Konzern hinter dem geplanten Bauvorhaben stehen würde, habe die Antragstellerin keinerlei Auskünfte tätigen können. In Anbetracht der behaupteten Größe des Bauvorhabens und der Anzahl der betroffenen Haushalte (sieben bis achttausend Haushalte) habe die Antragstellerin von der Existenz etwaiger Bürgerinitiativen gegen das geplante Bauvorhaben und die damit im Zusammenhang stehenden geringen Entschädigungszahlungen der Betroffenen - die es bei großen Bauprojekten überall gebe - keinerlei Aussagen getroffen. Dass die Antragstellerin persönlich nicht glaubwürdig sei, zeige sich ebenso in den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der behaupteten Ausreisekosten aus der VR China. Niederschriftlich habe sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Höhe der Ausreisekosten mit 60.000 RMB bekannt gegeben, wobei sie sich den kompletten Betrag bei Verwandten ausgeborgt habe. Entgegen den zuvor getätigten Angaben habe sie im Mai 2008 behauptet, für die Schlepperkosten in der Höhe von 60.000 RMB eine Summe von 10.000 RMB aus eigenen Ersparnissen aufgebracht und sich den Rest von Verwandten ausgeborgt zu haben. Weiters habe die Antragstellerin keine familiären Bindungen glaubhaft gemacht. Bezüglich der "privaten Beziehungen" der Antragstellerin in Österreich sei festzuhalten, dass sie in Österreich kein Familienleben führe. Sie lebe entsprechend ihrer eigenen Behauptungen in Österreich alleine und habe keinen Lebensgefährten. Sie pflege ausschließlich Umgang mit Personen der eigenen Herkunft bzw. asiatischen Milieus, zumal sie auch nicht Deutsch spreche.
Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe könne weder von einer asylrelevanten Gefährdung noch vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine derartige Gefährdung erkennen.Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe könne weder von einer asylrelevanten Gefährdung noch vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 50, FPG ausgegangen werden. Auch die allgemeine Lage ließe keine derartige Gefährdung erkennen.
Die Antragstellerin verfüge in der VR China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen, sie leide an keinen Krankheiten und sei arbeitsfähig. Es sei der Antragstellerin daher zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern.
Es läge durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor. Die Antragstellerin verfüge entsprechend ihren eigenen Behauptungen in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen, spreche nicht deutsch, pflege nur Kontakt mit Landsleuten und halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 09.07.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, und führte darin aus, die Entscheidung sei inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Rein formal sei der Bescheid mit dem Fehler behaftet, dass über die Zulässigkeit der Abschiebung in die VR China im Spruch nicht entschieden worden sei. Die belangte Behörde habe keine Experten beigezogen. Es sei nicht ersichtlich, dass das entscheidende Organ des Bundesasylamtes über spezielles Fachwissen verfüge, das dieses genügend ausstatte, eine Entscheidung ohne Expertenrat zu treffen. Nur ein Experte hätte beurteilen können, ob die Beschwerdeführerin als Frau in einem gewissen Alter in die VR China wieder zurückkehren könne ohne in eine lebensbedrohliche oder unmenschliche Situation zu geraten. Der Bescheid sei zudem nicht transparent; es sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu ihren Schlussfolgerungen in Bezug auf Asylrelevanz und subsidiären Schutz komme. Die belangte Behörde habe auch keine konkreten Erhebungen angestellt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe eine Fülle von Fakten und Daten angeführt, die für konkrete Erhebungen geeignete Anknüpfungspunkte geboten hätten. Außerdem seien die Argumente der belangten Behörde, die darauf abzielen würden, die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu konstruieren, nicht stichhaltig. Bei den Angaben zur Wohnungsgröße und zu den angebotenen Entschädigungszahlen handle es sich um Schätzungen bzw. um ungefähre Angaben. Es sei im Gegenteil ein Hinweis auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, wenn sie bei den beiden Einvernahmen nach bestem Wissen und Gewissen aus ihrer bestmöglichen Erinnerung heraus unmittelbare Angaben gemacht habe. Darüber hinaus könne ein Irrtum im Rahmen des von der Erstbehörde aufgezeigten Unterschieds jedem durchschnittlich begabten Menschen passieren. Bei den Aussagen bezüglich der Kosten für die Ausreise aus China erweise sich freilich bei näherem Hinschauen, dass tatsächlich kein Widerspruch vorliege. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nur ausführlichere, aber gleich bleibende Aussagen getätigt. Daraus ergebe sich, dass bei inhaltlich richtiger Bearbeitung und sorgfältiger Beurteilung die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin persönlich glaubwürdig sei. Die belangte Behörde verkenne zudem generell, dass in die VR China abgeschobene Asylwerber mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit in eine Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Situation geraten würden. In der Folge sind in der Beschwerdeschrift einige Quellen von Berichten aufgelistet, die in anderen Asylfällen zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt hätten. Daraus leite sich ab, dass der Beschwerdeführerin unabhängig von der Asylrelevanz ihres Vorbringens subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen. Sie liefe nämlich in der VR China Gefahr, in ein Internierungs- oder Umerziehungslager gesteckt zu werden. Sie könne überdies als politische Dissidentin angesehen werden, wodurch sie in missbräuchlicher Weise nach Gutdünken der Polizei festgehalten werden könne. Aktuelle Berichte über die VR China seien nicht ausreichend verwendet und ebenso nicht ausreichend in die Entscheidung miteinbezogen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die oben angeführten Berichte, die anderen Fällen zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt hätten, nicht auch im hier gegenständlichen Fall miteinbezogen worden seien. In Bezug auf Refoulement gehe die Behörde zudem von falschen Vorraussetzungen aus. Auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend Bedacht genommen worden; sie sei nicht mit den Länderberichten verglichen worden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu klären, ob es für die Beschwerdeführerin in der VR China eine Arbeitsmöglichkeit, eine Wohnung und ein soziales Netzwerk gebe. Die belangte Behörde degradiere mit ihrer Vorgehensweise die zwei- instanzliche Konstellation des Asylverfahrens zur reinen Formsache. Dadurch, dass die belangte Behörde keine konkreten Erhebungen angestellt, keine Experten beigezogen und nicht einmal die verfügbaren Länderquellen verwendet habe, habe sie es verweigert, brauchbare Verfahrensergebnisse zu liefern. Somit nähere sich das gegenständliche Verfahren an ein ein-instanzliches Asylverfahren an. Das Bundesasylamt habe im Grunde den Asylantrag lapidar abgewiesen, da es der Meinung sei, die Rechtsmittelbehörde solle den Fall gründlich untersuchen. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig. Auch die aus Art. 8 EMRK resultierenden Schutzbereiche seien von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft worden.Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 09.07.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, und führte darin aus, die Entscheidung sei inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Rein formal sei der Bescheid mit dem Fehler behaftet, dass über die Zulässigkeit der Abschiebung in die VR China im Spruch nicht entschieden worden sei. Die belangte Behörde habe keine Experten beigezogen. Es sei nicht ersichtlich, dass das entscheidende Organ des Bundesasylamtes über spezielles Fachwissen verfüge, das dieses genügend ausstatte, eine Entscheidung ohne Expertenrat zu treffen. Nur ein Experte hätte beurteilen können, ob die Beschwerdeführerin als Frau in einem gewissen Alter in die VR China wieder zurückkehren könne ohne in eine lebensbedrohliche oder unmenschliche Situation zu geraten. Der Bescheid sei zudem nicht transparent; es sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu ihren Schlussfolgerungen in Bezug auf Asylrelevanz und subsidiären Schutz komme. Die belangte Behörde habe auch keine konkreten Erhebungen angestellt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe eine Fülle von Fakten und Daten angeführt, die für konkrete Erhebungen geeignete Anknüpfungspunkte geboten hätten. Außerdem seien die Argumente der belangten Behörde, die darauf abzielen würden, die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu konstruieren, nicht stichhaltig. Bei den Angaben zur Wohnungsgröße und zu den angebotenen Entschädigungszahlen handle es sich um Schätzungen bzw. um ungefähre Angaben. Es sei im Gegenteil ein Hinweis auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, wenn sie bei den beiden Einvernahmen nach bestem Wissen und Gewissen aus ihrer bestmöglichen Erinnerung heraus unmittelbare Angaben gemacht habe. Darüber hinaus könne ein Irrtum im Rahmen des von der Erstbehörde aufgezeigten Unterschieds jedem durchschnittlich begabten Menschen passieren. Bei den Aussagen bezüglich der Kosten für die Ausreise aus China erweise sich freilich bei näherem Hinschauen, dass tatsächlich kein Widerspruch vorliege. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin nur ausführlichere, aber gleich bleibende Aussagen getätigt. Daraus ergebe sich, dass bei inhaltlich richtiger Bearbeitung und sorgfältiger Beurteilung die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dass die Beschwerdeführerin persönlich glaubwürdig sei. Die belangte Behörde verkenne zudem generell, dass in die VR China abgeschobene Asylwerber mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit in eine Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Situation geraten würden. In der Folge sind in der Beschwerdeschrift einige Quellen von Berichten aufgelistet, die in anderen Asylfällen zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt hätten. Daraus leite sich ab, dass der Beschwerdeführerin unabhängig von der Asylrelevanz ihres Vorbringens subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen. Sie liefe nämlich in der VR China Gefahr, in ein Internierungs- oder Umerziehungslager gesteckt zu werden. Sie könne überdies als politische Dissidentin angesehen werden, wodurch sie in missbräuchlicher Weise nach Gutdünken der Polizei festgehalten werden könne. Aktuelle Berichte über die VR China seien nicht ausreichend verwendet und ebenso nicht ausreichend in die Entscheidung miteinbezogen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die oben angeführten Berichte, die anderen Fällen zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt hätten, nicht auch im hier gegenständlichen Fall miteinbezogen worden seien. In Bezug auf Refoulement gehe die Behörde zudem von falschen Vorraussetzungen aus. Auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend Bedacht genommen worden; sie sei nicht mit den Länderberichten verglichen worden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu klären, ob es für die Beschwerdeführerin in der VR China eine Arbeitsmöglichkeit, eine Wohnung und ein soziales Netzwerk gebe. Die belangte Behörde degradiere mit ihrer Vorgehensweise die zwei- instanzliche Konstellation des Asylverfahrens zur reinen Formsache. Dadurch, dass die belangte Behörde keine konkreten Erhebungen angestellt, keine Experten beigezogen und nicht einmal die verfügbaren Länderquellen verwendet habe, habe sie es verweigert, brauchbare Verfahrensergebnisse zu liefern. Somit nähere sich das gegenständliche Verfahren an ein ein-instanzliches Asylverfahren an. Das Bundesasylamt habe im Grunde den Asylantrag lapidar abgewiesen, da es der Meinung sei, die Rechtsmittelbehörde solle den Fall gründlich untersuchen. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig. Auch die aus Artikel 8, EMRK resultierenden Schutzbereiche seien von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft worden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt schlüssig dar, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem auf die aufgetretenen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu verweisen, denen auch in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend schlüssig entgegen getreten wurde. Der Hinweis, es habe sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin um Schätzungen gehandelt, die zwangsläufig variieren könnten, ist in diesem Fall nicht überzeugend. Wenn man der Beschwerdeführerin dahingehend Glauben schenken will, dass sie vor der Ausreise aus ihrer Heimat Probleme im Zuge der Enteignung ihrer Wohnung gehabt habe, so müsste sie in diesem Zusammenhang zumindest grundlegende Fakten einheitlich angeben können. Gerade die Größe der Wohnung und die Höhe der angeblich angebotenen Entschädigungszahlungen sind Werte, die bei der Beschwerdeführerin nicht in Vergessenheit geraten können, da sie - folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin - Grundlage für die Berechnung der Angemessenheit etwaiger Entschädigungszahlungen gewesen sein müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar behauptete, ihr sei zu wenig Geld angeboten worden, dann aber nicht bzw. nur widersprüchlich angeben konnte, wie hoch die Entschädigungszahlungen tatsächlich gewesen seien. Nach ihren eigenen Angaben dürften finanzielle Erwägungen im Zusammenhang mit den von ihr geschilderten Fluchtgründen eine sehr große Rolle gespielt haben. Es ist der Erstbehörde daher darin beizupflichten, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Kosten für ihre Flucht keine einheitlichen Angaben machte. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, die Beschwerdeführerin habe ohnehin die gleichen Angaben - nur einmal ungenauer und einmal detaillierter - gemacht, ist festzuhalten, dass es einen Unterschied macht, wie viel Geld aus Eigenmitteln und wie viel aus Fremdmitteln aufgewendet wurde. Zudem findet sich bezüglich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen unterschiedliche Datumsangaben für den Vorfall, bei dem sie ein Mitglied der Mafia verletzt habe, gemacht hat, in der Beschwerdeschrift keinerlei Erklärung und ist die Erstbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass dies einen gravierenden Widerspruch darstellt. Insgesamt betrachtet erweist sich die Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation, derzufolge dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, als schlüssig.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend konkret angegeben wurde, welche Art der Ermittlungen die Erstbehörde ihrer Meinung nach unterlassen habe, sondern sich lediglich darauf beschränkte die pauschale Behauptung der Mangelhaftigkeit aufzustellen, weshalb eine relevante Mangelhaftigkeit nicht erkannt werden kann. Der Behauptung, die Erstbehörde habe durch ihre angebliche Untätigkeit das Verfahren zu einem eininstanzlichen Verfahren degradiert, kann nicht nachvollzogen werden. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, ihr Fluchtvorbringen zu schildern, dass durch konkrete Nachfrage versucht wurde, alle relevanten Geschehnisse zu erfragen, dass ihr auch die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den aufgetretenen Widersprüchen gegeben wurde und dass ihr die Länderberichte am 08.05.2008 vorgehalten wurden und ihr die Übersetzung angeboten wurde - davon machte die Beschwerdeführerin im Übrigen keinen Gebrauch und verzichtete auf eine Äußerung. In Anbetracht des aktenkundig ausreichend sorgfältig geführten Verfahrens ist kein Mangel im Ermittlungsverfahren ersichtlich.
Aus der allgemeinen Situation, mit der sich das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandersetzte, allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, die selbst nicht konkret aufzeigen, inwieweit die Beschwerdeführerin von den Ausführungen in den aufgezählten Berichten betroffen wäre, keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden. Unter ihnen befinden sich auch der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 18.03.2008, sowie ein VR China Asylbericht der österreichischen Botschaft in Peking. Ebenso wurde die Quelle "Nordmann, A: Monitoring von CRS-relevanten Entwicklungen in China, veröffentlicht in Corporate Social Responsibility - Verantwortung für nachhaltiges Wirtschaften in China. Berlin 2006, S. 9-24" in die Länderfeststellung der Erstbehörde miteinbezogen. Der Verweis auf eben diese Berichte in der Beschwerdeschrift geht somit ins Leere, da die dort angesprochenen Berichte in der jeweils aktuellsten Fassung bereits von der Erstbehörde Berücksichtigung fanden. Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines Experten zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben.Aus der allgemeinen Situation, mit der sich das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandersetzte, allein lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, die selbst nicht konkret aufzeigen, inwieweit die Beschwerdeführerin von den Ausführungen in den aufgezählten Berichten betroffen wäre, keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden. Unter ihnen befinden sich auch der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 18.03.2008, sowie ein VR China Asylbericht der österreichischen Botschaft in Peking. Ebenso wurde die Quelle "Nordmann, A: Monitoring von CRS-relevanten Entwicklungen in China, veröffentlicht in Corporate Social Responsibility - Verantwortung für nachhaltiges Wirtschaften in China. Berlin 2006, S. 9-24" in die Länderfeststellung der Erstbehörde miteinbezogen. Der Verweis auf eben diese Berichte in der Beschwerdeschrift geht somit ins Leere, da die dort angesprochenen Berichte in der jeweils aktuellsten Fassung bereits von der Erstbehörde Berücksichtigung fanden. Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines Experten zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1,3 Milliarden Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann und wurde auch in der Beschwerde nicht ausreichend konkret dargelegt, dass schon die zitierten Berichte allein die Gewährung von subsidiären Schutz nahelegten.Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1,3 Milliarden Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann und wurde auch in der Beschwerde nicht ausreichend konkret dargelegt, dass schon die zitierten Berichte allein die Gewährung von subsidiären Schutz nahelegten.
Zu dem Vorwurf, die Erstbehörde habe nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine Beschäftigungs- und eine Wohnmöglichkeit zu erwarten habe und ob ein soziales Netzt existiere, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen selbst angab, ihr Gatte und Ihr Sohn würden nun in einer Mietwohnung leben. Somit kann von einer Wohnmöglichkeit ausgegangen werden und davon, dass die Beschwerdeführerin mit familiärem Rückhalt rechnen kann. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, jahrelang als Näherin beschäftigt gewesen zu sein. Über Nachfrage der Erstbehörde erklärte sie zudem, gesund zu sein und nicht in medizinischer Behandlung zu stehen. Es besteht daher kein Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin hier Gefahr liefe, in China inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Das Bundesasylamt hat bereits zutreffend ausgeführt, dass durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vorliegt, da die Antragstellerin entsprechend ihren eigenen Behauptungen in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, nicht deutsch spricht, nur Kontakt mit Landsleuten pflegt und sich erst kurz im Bundesgebiet aufhält. Selbst wenn man von einem Privat- oder Familienleben ausginge, wäre ein Eingriff gerechtfertigt (Art 8 Abs. 2 EMRK), da die Beschwerdeführerin wie oben ausgeführt über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet verfügt, wobei solche in der Beschwerde auch nicht behauptet wurden, sie ihren Aufenthalt auch bloß auf einen ungerechtfertigten Antrag auf internationalen Schutz stützte, andererseits aber auf das nach der Judikatur gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzuweisen ist, weswegen bei einer Abwägung letzterem der Vorzug zu geben ist. Insoferne ist aber auch bei einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin die Ausweisung als gerechtfertigt anzusehen.Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Das Bundesasylamt hat bereits zutreffend ausgeführt, dass durch die Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben vorliegt, da die Antragstellerin entsprechend ihren eigenen Behauptungen in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, nicht deutsch spricht, nur Kontakt mit Landsleuten pflegt und sich erst kurz im Bundesgebiet aufhält. Selbst wenn man von einem Privat- oder Familienleben ausginge, wäre ein Eingriff gerechtfertigt (Artikel 8, Absatz 2, EMRK), da die Beschwerdeführerin wie oben ausgeführt über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet verfügt, wobei solche in der Beschwerde auch nicht behauptet wurden, sie ihren Aufenthalt auch bloß auf einen ungerechtfertigten Antrag auf internationalen Schutz stützte, andererseits aber auf das nach der Judikatur gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzuweisen ist, weswegen bei einer Abwägung letzterem der Vorzug zu geben ist. Insoferne ist aber auch bei einem Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin die Ausweisung als gerechtfertigt anzusehen.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
02.09.2009