TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/16 C3 308685-1/2008

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Veröffentlicht am 16.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 308.685-1/2008/2E

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2006, FZ: 06 02.158-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2006, FZ: 06 02.158-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 20.02.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an: "Ich habe in China Pornofilme verkauft. Das ist verboten. Deswegen wollte mich die Polizei verhaften. Ich konnte aber fliehen."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.02.2006 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise vom Verkauf von Pornofilmen gelebt. Anfang Jänner 2006 sei sie aus ihrer Heimat abgereist und schlepperunterstützt über die Mongolei nach Russland und von dort auf dem Landweg nach Österreich gebracht worden. Am 01.02.2006 sei sie illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ihre Verwandten hätten 50.000,-- RMB an die Schlepper bezahlt. Als Reisedokument habe sie einen gefälschten chinesischen Reisepass mit fremden Namen und ihrem eigenen Photo verwendet, der ihr jedoch von den Schleppern wieder abgenommen worden sei. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin abermals an, sie habe in China Pornofilme verkauft und habe deshalb von der Polizei verhaftet werden sollen. Ob sie von der Polizei zur Anzeige gebracht worden sei, wisse sie nicht. Eine Freundin, die mit ihr gemeinsam Pornofilme verkauft habe, habe ihr von der geplanten Verhaftung erzählt. Eine polizeiliche Vorladung habe sie nicht erhalten; sie habe aber auch nicht darauf gewartet, sondern sei sogleich geflohen. Die Tätigkeit habe sie von Juli 2004 bis Ende 2005 ausgeübt. Sie habe die Filme in ihrer Heimatstadt bei einem geheimen, illegalen Privatverkauf - Adresse XXXX - von einem Verkäufer namens Herr XXXXangekauft. Die Filme habe sie dann auf der Straße zumeist an Arbeiter, die von auswärts gekommen seien, weiterverkauft. Über Nachfrage, warum ihre Kunden sich die Filme nicht lieber (zu einem günstigeren Preis) direkt besorgt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dort, wo sie die Filme bezogen habe, sei nur an Händler weiterverkauft worden. Auf die Frage, wer die Filme produziert habe, erklärte die Beschwerdeführerin, es seien chinesische Produktionen gewesen. Filmtitel könne sie keine nennen, sie habe sich die Filme selbst nie angesehen. Über Nachfrage, nach welchen Kriterien sie dann die Filme angekauft habe, führte die Asylwerberin aus, dass sie die Filme nicht auswählen habe können. Diese seien immer nur Paketweise - gemischt, 10 Stück pro Paket - verkauft worden. Ihre Kunden seien besser informiert gewesen als sie und hätten sich dann die Filme aus ihrem Angebot herausgesucht. Über Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, wenn die Asylwerberin angebe, keine einzigen Filmtitel nennen zu können, wo sie doch angeblich zwei Jahre lang vom Verkauf dieser Filme gelebt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, ein Film, der sich gut verkauft habe, habe "YUNÜ XINJING" geheißen. Bezüglich ihres Verdienstes gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, sie habe die Filme um 1 RMB pro Stück angekauft und um 5 RMB weiterverkauft. Sie habe die Filme entweder am Straßenrand ausgelegt, sodass sie jeder sehen habe können, oder sie habe manchmal einen Wagen nachgezogen; auch da habe man gewusst, welche Ware sie angeboten habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass es in China keine nennenswerte Pornofilmproduktion gebe. Der dort existierende Schwarzmarkt werde zum überwiegenden Teil mit ausländischen Produktionen abgedeckt. Es sei daher sehr unglaubwürdig, dass sie ausschließlich heimatliche Produkte vertrieben habe. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne nicht so genau sagen, ob es nur chinesische Produktionen gewesen seien; vielleicht seien auch andere dabei gewesen. Auf die Frage, ob sie jemals Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt habe, verneinte die Asylwerberin dies und erklärte, es habe seitens der Polizei die Absicht bestanden sie zu verhaften. Die Polizei habe jedoch keine konkreten Maßnahmen gegen sie ergriffen. Über Nachfrage gab die Asylwerberin an, sie habe nicht überlegt sich in einem anderen Teil ihrer Heimat niederzulassen, da sie in China sonst nirgends Verwandte habe. Abschließend meinte die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach China gebe es sicher Ärger für sie.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.02.2006 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in den letzten beiden Jahren vor ihrer Ausreise vom Verkauf von Pornofilmen gelebt. Anfang Jänner 2006 sei sie aus ihrer Heimat abgereist und schlepperunterstützt über die Mongolei nach Russland und von dort auf dem Landweg nach Österreich gebracht worden. Am 01.02.2006 sei sie illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ihre Verwandten hätten 50.000,-- RMB an die Schlepper bezahlt. Als Reisedokument habe sie einen gefälschten chinesischen Reisepass mit fremden Namen und ihrem eigenen Photo verwendet, der ihr jedoch von den Schleppern wieder abgenommen worden sei. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin abermals an, sie habe in China Pornofilme verkauft und habe deshalb von der Polizei verhaftet werden sollen. Ob sie von der Polizei zur Anzeige gebracht worden sei, wisse sie nicht. Eine Freundin, die mit ihr gemeinsam Pornofilme verkauft habe, habe ihr von der geplanten Verhaftung erzählt. Eine polizeiliche Vorladung habe sie nicht erhalten; sie habe aber auch nicht darauf gewartet, sondern sei sogleich geflohen. Die Tätigkeit habe sie von Juli 2004 bis Ende 2005 ausgeübt. Sie habe die Filme in ihrer Heimatstadt bei einem geheimen, illegalen Privatverkauf - Adresse römisch 40 - von einem Verkäufer namens Herr XXXXangekauft. Die Filme habe sie dann auf der Straße zumeist an Arbeiter, die von auswärts gekommen seien, weiterverkauft. Über Nachfrage, warum ihre Kunden sich die Filme nicht lieber (zu einem günstigeren Preis) direkt besorgt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dort, wo sie die Filme bezogen habe, sei nur an Händler weiterverkauft worden. Auf die Frage, wer die Filme produziert habe, erklärte die Beschwerdeführerin, es seien chinesische Produktionen gewesen. Filmtitel könne sie keine nennen, sie habe sich die Filme selbst nie angesehen. Über Nachfrage, nach welchen Kriterien sie dann die Filme angekauft habe, führte die Asylwerberin aus, dass sie die Filme nicht auswählen habe können. Diese seien immer nur Paketweise - gemischt, 10 Stück pro Paket - verkauft worden. Ihre Kunden seien besser informiert gewesen als sie und hätten sich dann die Filme aus ihrem Angebot herausgesucht. Über Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, wenn die Asylwerberin angebe, keine einzigen Filmtitel nennen zu können, wo sie doch angeblich zwei Jahre lang vom Verkauf dieser Filme gelebt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, ein Film, der sich gut verkauft habe, habe "YUNÜ XINJING" geheißen. Bezüglich ihres Verdienstes gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, sie habe die Filme um 1 RMB pro Stück angekauft und um 5 RMB weiterverkauft. Sie habe die Filme entweder am Straßenrand ausgelegt, sodass sie jeder sehen habe können, oder sie habe manchmal einen Wagen nachgezogen; auch da habe man gewusst, welche Ware sie angeboten habe. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass es in China keine nennenswerte Pornofilmproduktion gebe. Der dort existierende Schwarzmarkt werde zum überwiegenden Teil mit ausländischen Produktionen abgedeckt. Es sei daher sehr unglaubwürdig, dass sie ausschließlich heimatliche Produkte vertrieben habe. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne nicht so genau sagen, ob es nur chinesische Produktionen gewesen seien; vielleicht seien auch andere dabei gewesen. Auf die Frage, ob sie jemals Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt habe, verneinte die Asylwerberin dies und erklärte, es habe seitens der Polizei die Absicht bestanden sie zu verhaften. Die Polizei habe jedoch keine konkreten Maßnahmen gegen sie ergriffen. Über Nachfrage gab die Asylwerberin an, sie habe nicht überlegt sich in einem anderen Teil ihrer Heimat niederzulassen, da sie in China sonst nirgends Verwandte habe. Abschließend meinte die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach China gebe es sicher Ärger für sie.

Am 01.12.2006 fand vor dem Bundesasylamt eine ergänzende Einvernahme statt. Noch einmal zu ihrer Reiseroute befragt, konnte die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben machen. Bezüglich ihrer Fluchtgründe wiederholte sie, dass sie von der Polizei gesucht werde, da sie Pornofilme verkauft habe. Sie habe eine Freundin, die auch solche Filme verkauft habe. Diese habe ihr erzählt, dass die Polizei nach der Beschwerdeführerin suche. Die Freundin habe diese Information von einem Bekannten; von wem genau, könne die Asylwerberin nicht sagen. Über Nachfrage, was genau die Freundin erfahren habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Sie sagte, dass die Polizei mich suchen will." Die Freundin habe diese Information Ende November 2005 erhalten. Auf die Frage, ob die Freundin auch Probleme wegen des illegalen Verkaufs von Pornofilmen gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass dem nicht so sei. Die Freundin lebe ohne Probleme, da sie zwar solche Filme verkauft habe, aber weitaus seltener als die Beschwerdeführerin selbst. Über Vorhalt, dass dies nicht nachvollziehbar sei, gab die Asylwerberin an, die Freundin habe Beziehungen zur Polizei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat nicht sofort, nachdem sie vom angeblich geplanten Einschreiten der Polizei erfahren habe, verlassen, da sie sich erst einen Schlepper habe suchen müssen. Dazu befragt, warum die Freundin ihre Beziehungen nicht genützt habe um die Beschwerdeführerin zu schützen, erklärte sie, die Freundin habe die Filme zum Verkauf an sie "vermittelt"; es sei eine rein geschäftliche Beziehung gewesen. Mit "vermittelt" meine sie, dass die Freundin zu einer Gruppe gehört habe, die die Filme produziert habe. Sie habe die Asylwerberin angerufen, wenn sie neue Filme gehabt habe bzw. habe sich die Asylwerberin bei ihr gemeldet, sobald sie alle Filme verkauft habe. Über Nachfrage, erklärte die Beschwerdeführerin, es sei nach der Schule sehr schwer gewesen eine Arbeit zu finden. Jemand habe ihr erzählt, dass man mit dem Verkauf von Pornofilmen Geld verdienen könne, man müsse wenig investieren und könne relativ gut verdienen. Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die Freundin hätten die Filme von HerrnXXXX bekommen. Über Nachfrage, ob sie vor ihrer Ausreise jemals irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte sie dies; sie habe die Filme nur zwei oder drei Mal pro Woche verkauft und sei immer sehr wachsam gewesen. Konkret sei nie etwas passiert. Über nochmalige Nachfrage wiederholte die Beschwerdeführerin wörtlich: "Nein, es ist nie etwas passiert, kein Polizist ist je an mich herangetreten, ich habe auch nie eine Ladung von der Polizei bekommen. Ich hatte keine Probleme bis zu meiner Ausreise." Über Vorhalt, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei, erklärte die Asylwerberin: "Es gibt solche zeitweisen Aktionen der Polizei, bei denen diese gegen den Verkauf von solchen Filmen vorgeht. Meine Freundin hat erfahren, dass eine solche Aktion geplant ist und mich gewarnt. (...) Ich gehöre zu einer Gruppe, die diese Filme verkauft. Die Polizei macht z.B. eine Aktion im März oder im Mai. Es war so, dass meine Freundin mich gewarnt hat, dass es wieder eine solche Aktion gibt. Mehr kann ich dazu nicht sagen." Die Freundin habe nichts unternommen, weil sie selbst keine Probleme gehabt habe. Zu der "Gruppe" hätten etwa 10 Personen gehört. Was mit ihnen passiert sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Sie habe diese Personen im Geschäft kennengelernt, könne aber nichts Genaues sagen, da sie nie näheren Kontakt zu ihnen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht in einen anderen Teil Chinas gezogen, weil sie nirgends Verwandte gehabt habe und zudem befürchtet habe verhaftet zu werden. Ihre Eltern hätten anfangs nichts von ihrer Tätigkeit gewusst; sie habe ihnen jedoch vor der Ausreise von ihren Problemen berichtet. Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei weder vorbestraft, noch sei sie jemals in Haft gewesen. Sie habe in ihrer Heimat keine strafbaren Handlungen begangen, gehöre keiner politischen Partei an, sei nie politisch aktiv gewesen, habe mit den Behörden oder der Polizei bis zu ihrer Ausreise keine Probleme gehabt und sei auch nie wegen ihrer Religion, Volksgruppe, Rasse, wegen ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Zu ihren konkreten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach China gab sie an: "Ich fürchte, dass ich von der Polizei verhaftet werde. Außerdem ist die wirtschaftliche Situation in meiner Heimat nicht sehr gut. Ich kann nicht mehr in China leben."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.12.2006, Zahl: 06 02.158-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Asylwerberin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.12.2006, Zahl: 06 02.158-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Asylwerberin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Ausführungen zum Fluchtweg - wenngleich sie nicht asylrelevant seien - doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darstellen würden. Nicht glaubhaft seien die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, keine näheren Wahrnehmungen über ihre Reise gemacht zu haben. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet habe, ihren Reiseweg - vor allem den letzten Teil ihrer Reise - bewusst zu verschleiern.

Mit den von der Antragstellerin behaupteten Angaben zu den Gründen ihres Asylantrages habe sie eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darlegen können. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung bzw. Suche durch die Polizei in der Heimat könne nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Die Antragstellerin habe ihre Behauptungen weder näher ausführen, noch näher konkretisieren können. Ihre Befürchtungen seien lediglich auf vagen Vermutungen gestützt gewesen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für das Bestehen einer geschilderten Verfolgungsgefahr habe man dem Vorbringen jedoch nicht entnehmen können. Im Gegenteil habe die Antragstellerin erklärt, dass sie mit den Behörden in ihrem Heimatland nie irgendwelche Probleme gehabt habe und weder verhaftet noch jemals festgenommen worden sei. Die Antragstellerin habe auch keine näheren Angaben über die von ihr behaupteten Sachverhalte getätigt. Es sei ihr nicht einmal möglich gewesen irgendetwas über die Filme zu sagen, die sie angeblich verkauft habe. Da gegen die Antragstellerin nie eine Strafe verhängt und sie niemals einem Untersuchungsrichter vorgeführt worden sei, sei es weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass man sie jetzt suche. Dass die Polizei sie suchte, sei lediglich eine Vermutung der Antragstellerin, konkrete Hinweise dafür seien in ihren Angaben nicht zu finden gewesen. Im Rahmen ihrer Befragungen vor dem Bundesasylamt habe die Antragstellerin einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte dargelegt, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Die Antragstellerin sei nämlich während der gesamten Vernehmung nicht in der Lage gewesen ihre allgemein gehaltenen Angaben durch das Vorbringen von Detailumständen zu konkretisieren. Die Angaben der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen bzw. jenen Umständen, welche sie letztlich zur Ausreise veranlasst haben, seien oberflächlich geblieben. Es könne nicht die Aufgabe der Behörde sein, ihre vagen Andeutungen soweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen, asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen. Es sei nämlich Aufgabe der Antragstellerin selbst, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen.

Die Rückkehrbefürchtungen der Antragstellerin seien ebenfalls mangels Konkretisierung nicht glaubhaft. Auch diese Angaben würden sich in vagen Behauptungen und Vermutungen erschöpfen. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens müsse man zum Schluss gelangen, dass der von der Antragstellerin vorgebrachte Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert wurde, sie die von ihr geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität jedoch nicht wirklich erlebt habe, weshalb ihrem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 27.12.2006 rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte aus, der Bescheid werde in allen drei Spruchteilen angefochten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens der Asylwerberin durch entsprechende Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragung, zu beseitigen. Zudem habe es die Behörde unterlassen auf die der Asylwerberin drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen. Es sei sehr bezeichnend, dass die belangte Behörde in keinem Satz erwähnt habe, welche Vorstellungen die Asylwerberin von ihrem Leben gehabt habe. Trotz dieses negativen Verhaltens wolle die Asylwerberin nun nochmals versuchen der Behörde Auskunft zu geben: Ausgangspunkt ihrer Schwierigkeiten seien einerseits Verstimmungen im privaten Bereich - bedingt durch die Erkrankung ihres Vaters - gewesen, andererseits aber auch die gescheiterten Hoffnungen und Berufwünsche ihrer Mutter, die dazu geführt hätten, dass sich diese innerlich immer mehr zurückgezogen habe und sonderbar geworden sei. Die Asylwerberin habe versucht, sich so gut wie möglich um die Mutter zu kümmern und habe sich auch bemüht sie moralisch wieder aufzubauen, was ihr jedoch nur mit wechselndem Erfolg gelungen sei. Die Asylwerberin habe auch versucht für sich selbst eine Arbeit zu finden, sei dabei jedoch "auf die Nase gefallen". Sie habe Bewerbungen geschrieben, habe sich bei unzähligen Stellen vorgestellt, doch stets habe man sie vor die Türe gewiesen, sodass sie aus Verzweiflung gezwungen gewesen sei, jede Art von Arbeit - auch eine unmoralische - anzunehmen. Es sei eine gute Freundin gewesen, die ihr Informationen bezüglich der deswegen bevorstehenden Verhaftung durch die Polizei gegeben habe. Ihr sei nichts anderes übrig geblieben als nach Erhalt dieser Meldung ins Ausland zu flüchten.

Die belangte Behörde habe der Asylwerberin vorgeworfen völlig vage Angaben gemacht zu haben - nun wolle sie der Behörde "haargenau denselben Vorwurf" machen: Die Länderfeststellungen seien inkorrekt, vage und nicht nachvollziehbar. Die Erstbehörde habe es unterlassen, eine Gesamtbetrachtung der vorgebrachten Asylgründe unter Einbeziehung von subjektiven und objektiven Elementen vorzunehmen. Diesbezüglich werde auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen.

Die Asylwerberin habe bereits dargelegt, dass sie Konventionsflüchtling sei. Die Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei, sei nicht nur real, sondern auch erheblich. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei die Asylwerberin sehr wohl in Gefahr, Verfolgung gemäß § 57 Abs.1 und 2 FrG ausgesetzt zu werden. Ihre Abschiebung in die VR China sei daher gemäß Art. 3 EMRK sowie gemäß Art. 33 GFK, gleichlautend wie § 57 FrG, unzulässig.Die Asylwerberin habe bereits dargelegt, dass sie Konventionsflüchtling sei. Die Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt sei, sei nicht nur real, sondern auch erheblich. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei die Asylwerberin sehr wohl in Gefahr, Verfolgung gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ausgesetzt zu werden. Ihre Abschiebung in die VR China sei daher gemäß Artikel 3, EMRK sowie gemäß Artikel 33, GFK, gleichlautend wie Paragraph 57, FrG, unzulässig.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - dar, warum dem Vorbringen der Asylwerberin die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Das von der Asylwerberin äußerst vage gehaltenen Vorbringen vermochte keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und wies in wesentlichen Punkten Widersprüche auf. Zum einen ist es nicht glaubhaft, dass die Asylwerberin keine Details bezüglich der von ihr angeblich vertriebenen Ware machen konnte; zum anderen verstrickte sich die Asylwerberin betreffend der von ihr befürchteten Verfolgung durch die Polizei in Widersprüche. Vorerst behauptete sie, von einer "Freundin" erfahren zu haben, dass die Polizei auf ihre illegale Tätigkeit aufmerksam geworden sei und sie nun suche. Diese habe die Information von einem nicht näher bezeichneten Bekannten erhalten. Gegenteilig dazu gab sie später an, sie sei mit dieser "Freundin" nur in einer geschäftlichen Beziehung gestanden. In der Beschwerdeschrift wiederum wird von einer "sehr guten Freundin" gesprochen, die die Asylwerberin gewarnt habe. Auch zur Tätigkeit der "Freundin" finden sich divergierende Aussagen. Zum einen behauptete die Beschwerdeführerin, beide hätten die Pornofilme von Herrn XXXXbezogen und dann weiterverkauft, wobei die Freundin nicht so viele Filme verkauft habe und deshalb weniger gefährdet gewesen sei; dann wiederum gab sie an, die "Freundin" sei bei einer Gruppe gewesen, die diese Filme produziert habe. Keinesfalls nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Aussage der Asylwerberin, dass die "Freundin" völlig problemlos in ihrer Heimat leben könne, obwohl sie - zumindest teilweise - doch dieselbe illegale Tätigkeit ausgeübt habe wie die Asylwerberin selbst. Es ist der Erstbehörde darin beizupflichten, dass sich die Befürchtungen hinsichtlich einer polizeilichen Verfolgung nicht nachvollziehen lassen, zumal die Asylwerberin - über mehrmalige Nachfrage - immer gleichlautend angab, sie sei weder von der Polizei vorgeladen worden, noch hätten andere Ermittlungen stattgefunden. Die Frage, ob die Asylwerberin in ihrer Heimat straffällig geworden sei, verneinte diese eindeutig; dies jedoch steht im kompletten Widerspruch zu ihrem Fluchtvorbringen, wonach sie gerade wegen ihrer illegalen Tätigkeit ihre Heimat verlassen habe. Den vagen und widersprüchlichen Behauptungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten und keinerlei nachvollziehbare Erklärung geliefert. In der Beschwerde finden sich lediglich Ausführungen zum familiären Schicksal der Asylwerberin, die in keinem Zusammenhang mit asylrelevanten Gründen stehen. Nicht zuletzt deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat in Wahrheit nicht aufgrund der behaupteten polizeilichen Verfolgung verließ.

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Asylwerberin im gegenständlichen Verfahren abgesehen von der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.02.2006 zwei weitere Male (am 23.02.2006 und am 01.12.2006) Gelegenheit hatte ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen konkrete Fragen gestellt wurden, dies mit dem Ziel die Angaben der Asylwerberin zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken; bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, es sei von der Erstbehörde nicht in gehöriger Weise auf die Vervollständigung des Vorbringens hingewirkt worden, geht somit ins Leere.

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Asylwerberin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden. Den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht ausreichend konkret entgegengetreten.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich - auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die allgemeine Situation wird nochmals verwiesen - keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Asylwerberin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden. Den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht ausreichend konkret entgegengetreten.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Asylwerberin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet und wurden solche in der Beschwerdeschrift auch nicht behauptet, weswegen bei einer Abwägung des privaten Interesse und des öffentlichen Interesse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dem letzteren den Vorzug zu geben ist, womit eine Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt ist.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Asylwerberin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, etwas für die Asylwerberin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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