Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 400.380-2/2008/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des D.L., geb. 00.00.1985, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, GZ. 08 02.005/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 26.02.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2008, 07.04.2008 und 20.05.2008 niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 3-11, 73-81 und 137-151). Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm als Mitglied der Oppositionspartei UDP und als Fahrer des Führers dieser Partei politische Verfolgung drohe. Er sei bereits im Jahr 2000 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration mehrere Monate inhaftiert gewesen und habe ihn im Jahr 2003 ein Freund gewarnt, dass ihm erneut die Inhaftierung drohe. Der Beschwerdeführer legte einen UDP-Mitgliedsausweis sowie ein Schreiben der UDP über die angebliche Mitgliedschaft, der Aktivität und der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers als Parteimitglied vor. Mit Bescheid vom 13.06.2008, Zahl:
08.02.005-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen habe. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Erstbehörde keine prima facie denkunmögliche Erklärung der Erlangung dieser Urkunden abgegeben. Weiters sei verkannt worden, dass die Partei UDP trotz der Bildung einer Koalition mit oppositionellen Parteien weiterhin bestehe. Im Hinblick auf die im Schreiben der UDP bescheinigte politische Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer näher befragt werden müssen. Die subjektive Einschätzung des entscheidenden Organs rechtfertige alleine nicht die Beurteilung der vorgelegten Urkunden als Fälschung.08.02.005-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen habe. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Erstbehörde keine prima facie denkunmögliche Erklärung der Erlangung dieser Urkunden abgegeben. Weiters sei verkannt worden, dass die Partei UDP trotz der Bildung einer Koalition mit oppositionellen Parteien weiterhin bestehe. Im Hinblick auf die im Schreiben der UDP bescheinigte politische Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer näher befragt werden müssen. Die subjektive Einschätzung des entscheidenden Organs rechtfertige alleine nicht die Beurteilung der vorgelegten Urkunden als Fälschung.
2. Das Bundesasylamt wies nach Durchführung einer ergänzenden Befragung des Asylwerbers vom 14.10.2008 den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers neuerlich ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus.
Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet, seine Schilderungen würden Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten aufweisen (Das Bundesasylamt verwies im einzelnen auf schwerwiegende (fünf Jahre) Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, an welchem er Gambia verlassen habe, As. 375 BAA). Im Rahmen der ergänzenden Einvernahme habe der Beschwerdeführer die Angaben des Parteischreibens, wonach er ein aktives Mitglied der Partei UDP gewesen sei, nicht bestätigen können. Es handle sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die UDP daher in Wahrheit um eine einfache Mitgliedschaft und sei das Parteischreiben als Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Einer am 12.08.2008 übermittelten Anfragebeantwortung des Honurarkonsuls in Banjul bzw. Information der Österreichischen Botschaft Dakar sei ferner zu entnehmen, dass weder die Partei UDP noch ihre Mitglieder systematisch verfolgt werden würden. Die UDP sei an den Wahlen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 beteiligt gewesen. Weiters sei das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick darauf, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 seinen eigenen Angaben nach nie irgendwelche Probleme gehabt habe, nicht plausibel.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es zumutbar sei in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und könne der Beschwerdeführer auch wieder in seinen Familienverband aufgenommen werden. In Gambia würde keine extreme Gefahrenlage herrschen.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es zumutbar sei in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und könne der Beschwerdeführer auch wieder in seinen Familienverband aufgenommen werden. In Gambia würde keine extreme Gefahrenlage herrschen.
Zu Spruchpunkt III legte die Erstbehörde dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit Februar 2008) keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Erstbehörde dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit Februar 2008) keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird das bisherige Vorbringen bekräftigt und bemängelt, dass ein durch das Bundesasylamt festgestellter Widerspruch zwischen seiner Einvernahme in Traiskirchen und der Einvernahme in Eisenstadt nicht bestehen könne. Im Protokoll vom 26.02.2008 stehe nicht, dass er am 26.01.2008 mit einem Taxi Gambia verlassen habe.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt drei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der Beschwerdeführer wurde nach Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung eingehend durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt befragt und hatte er somit die Möglichkeit, sein Vorbringen zu ergänzen. Anlässlich dieser Einvernahme hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer in seiner Muttersprache Mandingo konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt; auch das Parteiengehör zur erstinstanzlichen Sicht der Lage in Gambia wurde gewahrt. Der so festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass an der Richtigkeit der nunmehr zu den entscheidungswesentlichen Bereichen getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid. Hiezu ist wie folgt auszuführen:
2.1. Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nichts Substantiiertes entgegen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich neben der nochmaligen Bekräftigung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen in der bloßen Behauptung, dass ein vom Bundesasylamt ausgeführter Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht vorliege, da im Protokoll vom 26.02.2008 nicht stehe, dass er ausgesagt habe, er hätte am 26.01.2008 mit einem Taxi Gambia verlassen und sei nach Dakar/Senegal gefahren. Diese Behauptung des Beschwerdeführers ist jedoch schlicht aktenwidrig (siehe Erstbefragung vom 26.02.2008, As. 7 BAA).
2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia als im Allgemeinen nicht zu asylrelevanten Verfolgung führend (trotz Einzelfällen politischer Verfolgung), als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (aus den eben dargelegten Ergänzungen) keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Angesichts der schon aus dem Akteninhalt eindeutigen Beweiswürdigung hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mehr vorzunehmen. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Die nunmehr durch die Erstbehörde vorgenommene Würdigung der inzwischen übersetzten Bestätigung der UDP erweist sich in diesem Einzelfall (keine Verfolgung über Jahre, widersprüchliches Vorbringen) und unter Beachtung der vom Bundesasylamt in das Verfahren eingeführten und mit dem Beschwerdeführer erörterten Quellenlage als überzeugend. Die im Vererkenntnis des AsylGH gerügten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können daher als geheilt angesehen werden. Auch aus der dem AsylGH zur Verfügung stehenden Quellenlage ergibt sich nirgends, dass einfache Mitglieder/Unterstützer der UDP jahrelang politisch verfolgt werden. Selbst in dem von Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der UDP ist nicht schlüssig erklärt, warum eine Inhaftierung im Jahr 2000 (aktuellere Ereignisse sind nicht konkret erwähnt) noch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in der Gegenwart auslösen sollte.
3. Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Verfolgung einfacher Mitglieder der Partei UDP ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB Krankheit), dessen enge Familienangehörige in Gambia leben (Eltern, Ehefrau, Kinder) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Februar 2008 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen.
5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Haft, non refoulement, politische GesinnungZuletzt aktualisiert am
11.03.2009