Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D13 402625-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der D.H., geb. 00.00.1992, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, FZ
08 01.812-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 iVm § 34AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34 A, s, y, l, G, 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 20.2.2008, vertreten durch ihre Mutter, beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG (im Rahmen eines Familienverfahrens) eingebracht. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, den Namen D.H. zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören und am 00.00.1992 geboren zu sein.Die Beschwerdeführerin hat am 20.2.2008, vertreten durch ihre Mutter, beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG (im Rahmen eines Familienverfahrens) eingebracht. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, den Namen D.H. zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören und am 00.00.1992 geboren zu sein.
Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor, dass ihrem Vater seitens russischer Behörden vorgeworfen wurde, Rebellen zu unterstützen. Er wurde am 14.2.2007 aus der elterlichen Wohnung der Beschwerdeführerin in Grosny verschleppt. Seitens der Entführer erfolgten telefonische Kontaktaufnahmen, im Zuge derer ihre Mutter ankündigte, sich über die Festhaltung ihres Ehemannes zu beschweren. Die Entführer hätten zwar keine Lösegeldforderungen gestellt, stellten jedoch in Aussicht, dass auch der Bruder der Beschwerdeführerin festgenommen werden könnte. Aufgrund dieser Drohung hätte sich die Mutter der Beschwerdeführerin entschlossen, Grosny mit den beiden Kindern zu verlassen, um zu ihrer Mutter zu ziehen. Nach einem Jahr hätte sie sich entschlossen ihre Heimat - gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und deren Bruder - zu verlassen.
Der Verlauf der Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2008 hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 nicht zulässig ist (Spruchpunkt II) und ihr nach § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2008 hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3 A, s, y, l, G, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und ihr nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Unter anderem wertete das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig.
Im Übrigen wird der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 6.11.2008 erhob die Beschwerdeführerin (durch ihre Mutter) Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes betreffend Spruchpunkt I, auf deren Inhalt verwiesen wird. Im Wesentlichen wurde dabei das seinerzeitige Vorbringen wiederholt (Die Spruchpunkte II und III erwuchsen somit in Rechtskraft.).Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 6.11.2008 erhob die Beschwerdeführerin (durch ihre Mutter) Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes betreffend Spruchpunkt römisch eins, auf deren Inhalt verwiesen wird. Im Wesentlichen wurde dabei das seinerzeitige Vorbringen wiederholt (Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei erwuchsen somit in Rechtskraft.).
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des Beschwerdeführers
und seiner Mutter, samt Berufungsschrift, Ergänzungen und Beilagen
B) Am 17.12.2008 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes
eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und seine Schwester teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt nahm an der Verhandlung nicht teil.
2. Folgender nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin D.H. wurde am 00.00.1992 geboren, entstammt der Volksgruppe der Tschetschenen und lebte gemeinsam mit ihren Eltern sowie ihrem Bruder in Grosny. Nachdem der Vater verschleppt wurde, reiste die Mutter zuerst zu deren Mutter und verließ dann nach einigen Monaten gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und deren Bruder ihre Heimat.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG eingebracht.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG eingebracht.
Mit Bescheid vom 20.10.2008 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin D.A., geb. 00.00.1959, (vgl. GZ D13 402616-1/2008) gemäß § 3AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 nicht zulässig ist (Spruchpunkt II) und ihr nach § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009 zur Zahl D13 402616-1/2008/5E, wurde die hiergegen erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 20.10.2008 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin D.A., geb. 00.00.1959, vergleiche GZ D13 402616-1/2008) gemäß Paragraph 3 A, s, y, l, G, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und ihr nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009 zur Zahl D13 402616-1/2008/5E, wurde die hiergegen erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.
Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in ihrem Heimatland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
3. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, sowie des Bruders der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin selbst gab auf die Frage, was sie in Tschetschenien erlebt habe an, dass sie ein halbes Jahr nicht aus dem Haus gehen durfte. Sonst habe sie nichts anzugeben und verweist auf das Vorbringen ihrer Mutter.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Das gegenständliche Verfahren war daher in einem Senat durchzuführen
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Zum Spruch:
Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor (Eine direkte Anwendbarkeit des § 3 AsylG liegt nicht vor).Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor (Eine direkte Anwendbarkeit des Paragraph 3, AsylG liegt nicht vor).
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Die Beschwerdeführerin ist die im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige unverheiratete Tochter der D.A.. Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom zur Zahl D13 402616-1/2008/5E der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt und daher im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit des § 34 AsylG (Familienverfahren) ausgeschlossen werden kann.Die Beschwerdeführerin ist die im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige unverheiratete Tochter der D.A.. Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom zur Zahl D13 402616-1/2008/5E der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt und daher im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit des Paragraph 34, AsylG (Familienverfahren) ausgeschlossen werden kann.
Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
23.03.2009