RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0035 E 13. November 1997 RS 3 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Definition des Betroffenen im § 138 Abs 6 WRG sagt nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muß, um dem Inhaber eines solchen Rechts einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Demnach ist als Betroffener nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht daher nur dann, wenn durch diese im § 138 Abs 6 WRG genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte erforderlich ist (Hinweis E 22.1.1985, 82/07/0093; E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg 14150 A/1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070036.X01

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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