RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0173 E 11. Juli 1996 RS 3(Hier: Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichterfüllung der Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides )

Stammrechtssatz

Der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen knüpft an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen wie verliehene Wasserechte oder Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG an, hat aber keinen Anwendungsgbereich gegenüber Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG zu erteilen ist (Hinweis B 21.2.1995, 94/07/0173; E 18.1.1994, 91/07/0099, E 31.3.1992, 91/07/0080).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X06

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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