Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B3 231.375-2/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des A.F., geboren am 00.00. 1997, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2003, Zl. 02 20.265-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Juli 2002 einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag.
2. Mit Bescheid vom 5. Februar 2003, Zl. 02 20.227-BAS/1, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) ab und erklärte gemäß § 8 leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien, in die unter internationaler und autonomer Verwaltung stehende Provinz Kosovo," für zulässig.2. Mit Bescheid vom 5. Februar 2003, Zl. 02 20.227-BAS/1, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) ab und erklärte gemäß Paragraph 8, leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien, in die unter internationaler und autonomer Verwaltung stehende Provinz Kosovo," für zulässig.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist.
5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ B3 231.370-8/2008/15E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gegen den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ B3 231.370-8/2008/15E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gegen den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid statt, behob den Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylerstreckungsantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylerstreckungsantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.3. Gemäß § 10 AsylG begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."1.3. Gemäß Paragraph 10, AsylG begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."
2. Da jener Bescheid, auf dem die Abweisung des Asylerstreckungsantrages des Beschwerdeführers fußt, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war der angefochtene Bescheid zu beheben.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
06.05.2009