Norm
B-VG Art18Spruch
D3 400942-1/2008/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ, im Beisein der Schriftführerin Mag. Waltraud RIESNER über die Beschwerde des R. alias D. alias D. alias S. R.i alias R. alias Y. alias M., geb. 00.00.1982, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2008, FZ. 08 02.693-EASt WEST, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe vom 07.08.2008 wird gemäß Art. 18 B-VG iVm § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) i.d.g.F. BGBl. I, Nr. 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe vom 07.08.2008 wird gemäß Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) i.d.g.F. Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der im Spruch Genannte stellte am 12.08.2008 (einlangend) an den Asylgericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe, welchem ein unleserliches Vermögensbekenntnis (alles per Telefax) beigeschlossen wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Art. 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgestz - AsylGHG i.d.F. BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgestz - AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Die vorstehende Gesetzesbestimmung des § 23 AsylGHG wurde rückwirkend zum 1. Juli 2008 mit dem BGBl. I, Nr. 147/2008, veröffentlicht am 29.12.2008, geändert.Die vorstehende Gesetzesbestimmung des Paragraph 23, AsylGHG wurde rückwirkend zum 1. Juli 2008 mit dem Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, veröffentlicht am 29.12.2008, geändert.
Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre nur dann möglich, wenn hierfür eine Rechtgrundlage bestünde. Aus § 23 AsylGHG ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Eine weitere Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das AVG enthält keine Bestimmung, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre nur dann möglich, wenn hierfür eine Rechtgrundlage bestünde. Aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Eine weitere Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das AVG enthält keine Bestimmung, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.
Der begehrten Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den im Antrag angeführten Bestimmungen des VwGG kann somit nicht entsprochen werden, da das VwGG - mangels Rechtsgrundlage - vom Asylgerichtshof nicht anzuwenden ist. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Gesetzesanalogie, Subsidiarität, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
12.03.2009