Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D3 303612-1/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Waltraud RIESNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2006. Zl. 06 06.477-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Waltraud RIESNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2006. Zl. 06 06.477-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 iVm 34 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Antragstellerin, eine kirgisische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe, gelangte am 20.06.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle, gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX, nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Noch am selben Tag wurde sie durch die Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen, wobei sie als Fluchtgrund zusammengefasst angab, dass ihr Mann in Kirgisistan von der Mafia und der kirgisischen Miliz verfolgt werde.Die Antragstellerin, eine kirgisische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe, gelangte am 20.06.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle, gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 , nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Noch am selben Tag wurde sie durch die Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen, wobei sie als Fluchtgrund zusammengefasst angab, dass ihr Mann in Kirgisistan von der Mafia und der kirgisischen Miliz verfolgt werde.
Zu den Fluchtgründen gab sie am 28.06.2006 in der niederschriftlichen Vernehmung an: Am 01.06.2006 sei ihr Mann eine Art Bus gefahren und habe Leute transportiert. Er habe sein Auto anhalten müssen, da viele Personen dort gewesen seien. Ebenso befand sich dort die Polizei. Es hätte einen Schusswechsel gegeben. Plötzlich habe ein Mann die Fahrertüre geöffnet und hätte auf ihren Mann die Pistole gerichtet. Dieser Mann sei in das Auto ihres Gatten gestiegen und habe befohlen, weiterzufahren. Nach ein paar hundert Metern habe der Mann befohlen, dass ihr Gatte stehen bleiben und ihn vergessen solle. Darauf habe er ihm mit der Pistole auf den Kopf geschlagen und ihr Mann sei bewusstlos geworden. Nachdem er das Bewusstsein wieder erlangt habe, sei er nach Hause gefahren und habe ihr alles erzählt. Nach ein paar Tagen sei er von ihm unbekannten Männern angehalten und gezwungen worden, er dürfe nicht erzählen, was er gesehen habe. Daraufhin habe er eine Ladung vor der Polizei bekommen, die ihn verhört habe und wissen wolle, was er gesehen hätte. Die Polizei habe ihm beim Verhör Angst eingejagt, er habe nichts erzählt und sei er deswegen nochmals zur Polizei geladen worden. Die Polizei habe immer wieder Druck auf ihn ausgeübt und mit 15 Jahren Haft gedroht. Bei einer Gegenüberstellung habe ihr Gatte den Mann erkannt. Zwei Tage sei ihr Gatte von der Polizei angehalten worden. Als er zurück gewesen sei, seien zwei Männer gekommen, die ihn mitgenommen und zusammengeschlagen hätten. Diese Männer hätten ihn aufgefordert, 100.000 US-Dollar zu bezahlen. Ihr Mann habe sie daher gemeinsam mit der Tochter weggeschickt. Er habe gesagt, er werde nachkommen. Auch sie sei von den Männern mit dem Umbringen der ganzen Familie bedroht worden. Sie würde wegen ihrer russischen Abstammung und auch wegen der Gesetzlosigkeit in ihrer Heimat in ständiger Angst leben, auch um ihre Tochter.
Am 06.07.2006 wurde die Asylwerberin - nach Zulassung des Asylverfahrens - vom Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, zu ihren Fluchtgründen befragt. Sie habe Angst, dass sie und ihre Tochter bei einer Rückkehr getötet würden, da sie der russischen Volksgruppe angehöre. Es sei bekannt, dass viele junge russische Mädchen verschwinden. Wenn ihre Tochter verspätet nach Hause gekommen sei, habe sei ständig Angst gehabt, es sei ihr etwas passiert. Ihr Mann wäre mit dem Umbringen der ganzen Familie bedroht worden, und aus diesem Grund sei es besser, wenn sie mit ihrer Tochter zuerst flüchte. Er würde nachkommen. Weiters gab sie an, sie würde seit 20 Jahren an Hepatitis leiden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.07.2006. Zl. 06 06.477-EAST Ost, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil II. wurde der Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.07.2006. Zl. 06 06.477-EAST Ost, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i. d.g.F. abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde der Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die beiden oben bereits inhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragstellerin die Anforderungen zur Glaubhaftmachung nicht erfüllen würde. Sie habe die Behauptung, von der Polizei verfolgt zu werden, nur vom Hörensagen gekannt, selbst sei sie nicht bedroht worden. Ihr Mann habe, aus Angst um sie, auf sie eingewirkt, das Heimatland zu verlassen. Er selbst sei in Kirgisien geblieben. Außerdem habe die Antragstellerin offen gelassen, dass sie krank sei. Unglaubwürdig sei ihre Behauptung der Schutzgeldzahlung für ihre Familie in Höhe von 100.000 US-Dollar. Auf Grund der mehrfachen Ungereimtheiten gehe die Behörde auch nicht davon aus, dass die von der Antragstellerin geschilderten Schwierigkeiten auf ihrer Ethnie (Russe) basiert hätten. Die Befürchtungen hätten sich lediglich auf vage Vermutungen gestützt. Dem Bundesasylamt lägen auch keine Informationen für eine gezielte Verfolgung abgewiesener Asylwerber vor, sodass die Rückkehrbefürchtungen ebenfalls nicht nachvollziehbar plausibel oder glaubhaft seien. Bei einer Untersuchung des von der Antragstellerin vorgelegten kirgisischen Personalausweises wurden keine Hinweise für das Vorliegen einer Fälschung festgestellt, jedoch als bedenklich eingestuft. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, dass ihr Gatte sich noch immer in Kirgisistan aufhielte.
Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Antragstellerin mit der Begründung, von Polizisten und Privaten verfolgt zu werden, weder Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen habe können, noch wohl begründende Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Antragstellerin mit der Begründung, von Polizisten und Privaten verfolgt zu werden, weder Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen habe können, noch wohl begründende Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Zu Spruchteil II. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargelegt und festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden seien. Auch wenn sich trotz Verbesserung der Lage der Menschenrechte in Kirgisistan diese in manchen Bereichen nach wie vor als problematisch darstellen mögen, könne nicht festgestellt werden, dass in Kirgisistan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Auch Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage lägen nicht vor. Auf Grund der persönlichen Umstände sei auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in Kirgisistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Es könne aus der problematischen Wirtschaftslage in Kirgisistan kein unter § 8 AsylG subsumierbarer Sachverhalt abgeleitet werden. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Kirgisistan ergebe.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargelegt und festgehalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden seien. Auch wenn sich trotz Verbesserung der Lage der Menschenrechte in Kirgisistan diese in manchen Bereichen nach wie vor als problematisch darstellen mögen, könne nicht festgestellt werden, dass in Kirgisistan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Auch Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage lägen nicht vor. Auf Grund der persönlichen Umstände sei auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in Kirgisistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Es könne aus der problematischen Wirtschaftslage in Kirgisistan kein unter Paragraph 8, AsylG subsumierbarer Sachverhalt abgeleitet werden. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Kirgisistan ergebe.
Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und der Aufenthalt der Angehörigen, ebenso wie der der Antragstellerin, nur ein vorübergehender sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und der Aufenthalt der Angehörigen, ebenso wie der der Antragstellerin, nur ein vorübergehender sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Berufung. Festgehalten wurde, dass im erstinstanzlichen Verfahren die tatsächliche Situation in Bezug auf sie und ihrer Familie in Kirgisien nicht geklärt worden sei, vor allem wäre nicht erhoben worden, welche konkreten Details bzw. Gründe sie zur Flucht veranlasst habe, welcher sozialen Gruppe sie zugehöre, ob die russische Minderheit in Kirgisistan diskriminiert werde und aus diesem Grunde Verfolgungen zu befürchten habe und wurde diesbezüglich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Beweise der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beantragt. Ihr Mann habe mittlerweile in Österreich auch einen Asylantrag gestellt, der sich im Prüfungsstadium befinde. Der Berufung wurden je drei Bestätigungen über Sicherstellungen und Internetseiten (in Russisch) zum Beweis angeschlossen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 06.06.2007, Zl 06 07.181-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag des Ehegatten auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil II. wurde dem Genannten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 06.06.2007, Zl 06 07.181-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag des Ehegatten auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde dem Genannten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Ehegatte der Antragstellerin binnen offener Frist Berufung, wobei beantragt wurde, die Verfahren seiner Ehefrau XXXX und der Tochter XXXX gemeinsam zu behandeln.Gegen diesen Bescheid erhob der Ehegatte der Antragstellerin binnen offener Frist Berufung, wobei beantragt wurde, die Verfahren seiner Ehefrau römisch 40 und der Tochter römisch 40 gemeinsam zu behandeln.
Die nunmehrige Beschwerdeinstanz, der Asylgerichtshof, beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.11.2008 an und wurde diese mit jener des Gatten und der Tochter gemeinsam durchgeführt. Auf Grund des Umstandes, dass versucht wurde, den Gatten der Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, wurde ein männlicher Beisitzer hinzugezogen. Die Beschwerdeführer bevollmächtigten Herrn Dr. Georg POTYKA mit ihrer gemeinsamen Vertretung in der Verhandlung. Dieser trug eine Berufungsergänzung vor, in der er darauf hinwies, dass der XXXX offenbar in rechtswidrige Handlungen verwickelt worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass ethnische Russen in Kirgisistan allgemein verfolgt würden. Es sei jedoch anzunehmen, dass diese in besonderen Situationen besonderen Gefahren ausgesetzt seien und häufig als "Sündenböcke" behandelt würden. Die Asylwerberin werde aufgrund der Probleme ihres Gatten von einer kriminellen Gruppierung mit politischen Beziehungen verfolgt und von der Polizei auch nicht geschützt. Es sei ihr daher politisches Asyl zu gewähren. Sollte das nicht möglich sein, werde ihr im Hinblick auf die Erkrankung (Hepatitis B), sowie ihrer Tochter auf Grund der Notwendigkeit einer Psychotherapie subsidiärer Schutz zu gewähren sein. Die Beschwerdeführerin legte weiters mehrere medizinische Befunde vor, aus denen sich exogenes allergisches Asthma bronchiale, Gastroduodenditis, sowie Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule zusammenfassend ergeben.Die nunmehrige Beschwerdeinstanz, der Asylgerichtshof, beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.11.2008 an und wurde diese mit jener des Gatten und der Tochter gemeinsam durchgeführt. Auf Grund des Umstandes, dass versucht wurde, den Gatten der Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, wurde ein männlicher Beisitzer hinzugezogen. Die Beschwerdeführer bevollmächtigten Herrn Dr. Georg POTYKA mit ihrer gemeinsamen Vertretung in der Verhandlung. Dieser trug eine Berufungsergänzung vor, in der er darauf hinwies, dass der römisch 40 offenbar in rechtswidrige Handlungen verwickelt worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass ethnische Russen in Kirgisistan allgemein verfolgt würden. Es sei jedoch anzunehmen, dass diese in besonderen Situationen besonderen Gefahren ausgesetzt seien und häufig als "Sündenböcke" behandelt würden. Die Asylwerberin werde aufgrund der Probleme ihres Gatten von einer kriminellen Gruppierung mit politischen Beziehungen verfolgt und von der Polizei auch nicht geschützt. Es sei ihr daher politisches Asyl zu gewähren. Sollte das nicht möglich sein, werde ihr im Hinblick auf die Erkrankung (Hepatitis B), sowie ihrer Tochter auf Grund der Notwendigkeit einer Psychotherapie subsidiärer Schutz zu gewähren sein. Die Beschwerdeführerin legte weiters mehrere medizinische Befunde vor, aus denen sich exogenes allergisches Asthma bronchiale, Gastroduodenditis, sowie Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule zusammenfassend ergeben.
Die Beschwerdeführerin gab nach Befragen durch den vorsitzenden Richter, den beisitzenden Richter, sowie den Beschwerdeführervertreter Folgendes an:
VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Russin und russisch-orthodox.
VR: Wo sind Sie geboren?
BF: In Kasachstan, in XXXX.BF: In Kasachstan, in römisch 40 .
VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt?
BF: In der Stadt XXXX. 1972 oder 1973 sind wir nach Kirgisien übersiedelt. Dort haben wir bis zur Ausreise gelebt, in XXXX.BF: In der Stadt römisch 40 . 1972 oder 1973 sind wir nach Kirgisien übersiedelt. Dort haben wir bis zur Ausreise gelebt, in römisch 40 .
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: 10 Jahre in die Grund- und Mittelschule in XXXX. Danach habe ich Kurse für angehende Verkäuferinnen absolviert und bis zur Ausreise als Verkäuferin gearbeitet.BF: 10 Jahre in die Grund- und Mittelschule in römisch 40 . Danach habe ich Kurse für angehende Verkäuferinnen absolviert und bis zur Ausreise als Verkäuferin gearbeitet.
VR: Haben Sie sich in Kirgisien politisch betätigt?
BF: Nein, ich bin nur eine einfache Staatsbürgerin.
VR: Hatten Sie in Kirgisistan selbst Probleme mit Polizeibehörden?
BF: Mein Mann hat wahrscheinlich erzählt, dass unsere ganze Familie Probleme hatte.
VR: Hatten Sie eigene Probleme, oder sind Sie wegen der Probleme Ihres Mannes ausgereist?
BF: Ich bin wegen der Probleme meines Mannes ausgereist, es ist auch sehr gefährlich, dort zu leben. Wenn meine Tochter in die Schule gegangen ist oder irgendwo zu Besuch war, hatte ich immer Angst, ob sie auch wohlbehalten wieder zurückkommt. Das begann schon damals, weil meine Mutter allein gewohnt hat. Einmal kam ich sie besuchen und sie saß gefesselt und mit verklebten Mund, sie wurde geschlagen und bestohlen.
VR: Sprechen Sie mit diesen Problemen die hohe Kriminalitätsrate in Kirgisistan an, oder meinen Sie, dass Sie deswegen Probleme hatten, weil Sie Angehörige der russischen Volksgruppe waren?
BF: Meine Mutter hat gesagt, dass es Kirgisen waren, sie waren wohl vermummt, aber sie sprachen Kirgisisch. Meine Tochter hat diesen Vorfall auch gesehen. Meine Tochter ist noch immer verschreckt, wegen dieses Vorfalls.
VR: Hatten Sie selbst auch Probleme mit der (organisierten) Kriminalität in Kirgisien?
BF: Nur wegen der Probleme meines Mannes.
VR: Warum sind Sie und Ihre Tochter vor Ihrem Mann ausgereist, obwohl er die schwerwiegenden Probleme hatte?
BF: Man hat nicht nur meinen Mann bedroht, die Drohungen betrafen die ganze Familie.
VR: Wann und wie kamen Sie nach Österreich?
BF: Von XXXX nach Moskau und von dort mit einem Kleinbus nach Österreich.BF: Von römisch 40 nach Moskau und von dort mit einem Kleinbus nach Österreich.
VR: Was machen Sie hier in Österreich?
BF: Als es Deutschkurse besuchte ich einen, ich habe ein Zertifikat darüber. Dann gab es ein 72-Stunden Projekt, da habe ich Semmeln gebacken, gemeinsam mit österreichischen Jugendlichen. Sonst mache ich nichts.
VR: Welche aktuellen gesundheitlichen Probleme haben Sie?
BF: Ich habe starke Kopfschmerzen und Hepatitis B, diese wurde in Österreich nicht behandelt. Ich bekomme nur Tabletten, wenn ich ins Spital gehe, ich war nie in stationärer Behandlung wegen dieser Krankheit.
VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Kirgisistan zurückkehren würden?
BF: Ich will nicht mehr nach Kirgisistan zurück. Wenn ich dortgeblieben wäre, wäre ich heute nicht mehr am Leben.
VR: Gibt es noch etwas, was Ihnen für die Begründung Ihres Asylantrags wichtig erscheint und Sie nicht erwähnt haben?
BF: Ich möchte in Österreich leben. Ich hätte eine sehr große Angst vor Kirgisistan, ich kann gar nicht ausdrücken, wie sehr ich mich fürchte. Ich hätte auch schreckliche Angst um meine Tochter.
Am Schluss der Verhandlung hielt der vorsitzende Richter den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente vor und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wobei sich der eigentlich nur für die Beschwerdeverhandlung mit der Vertretung bevollmächtigte Beschwerdeführervertreter bereit erklärte, die Stellungnahme im Namen der Beschwerdeführer zu verfassen:Am Schluss der Verhandlung hielt der vorsitzende Richter den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente vor und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wobei sich der eigentlich nur für die Beschwerdeverhandlung mit der Vertretung bevollmächtigte Beschwerdeführervertreter bereit erklärte, die Stellungnahme im Namen der Beschwerdeführer zu verfassen:
Feststellungen des Bundesasylamtes zu Kirgisistan vom 25.04.2007
Mitteilungen des Europäischen Parlaments über die kirgisische Republik, politische und wirtschaftliche Lage vom 09.05.2007
Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.09.2006 und vom 15.02.2007
Der vorsitzende Richter kündigte eine Einholung einer verfahrensbezogenen Anfrage bei der Staatendokumentation an. In der fristgerecht erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass in Kirgisistan Gewalttaten gegen Russen stattgefunden haben und eine Abneigung der kirgisischen Mehrheitsbevölkerung gegen die russische Volksgruppe bestehe. Die Beschwerdeführerin lebe daher in begründeter Furcht, dass sie bei einer Rückkehr nach Kirgisistan weiteren Verfolgungen ausgesetzt und in ihrem Leben gefährdet wäre.
Der Asylgerichtshof holte eine verfahrensbezogene Anfrage bei der Staatendokumentation betreffend Zugehörigkeit von Verwandten des XXXX zur organisierten Kriminalität und betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Hepatits A, B und C, sowie der dazugehörigen Kostentragung ein. Diese wurden mit 24. November 2008 beantwortet und konnten keine Informationen darüber gefunden werden, ob Verwandte von XXXX zur organisierten Kriminalität gehören und konnten auch keine konkreten Angaben zu Fragen der Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis A, B und C von Seiten ACCORD ermittelt werden.Der Asylgerichtshof holte eine verfahrensbezogene Anfrage bei der Staatendokumentation betreffend Zugehörigkeit von Verwandten des römisch 40 zur organisierten Kriminalität und betreffend Behandlungsmöglichkeiten von Hepatits A, B und C, sowie der dazugehörigen Kostentragung ein. Diese wurden mit 24. November 2008 beantwortet und konnten keine Informationen darüber gefunden werden, ob Verwandte von römisch 40 zur organisierten Kriminalität gehören und konnten auch keine konkreten Angaben zu Fragen der Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis A, B und C von Seiten ACCORD ermittelt werden.
Auch diese beiden Anfragebeantwortungen wurden dem Parteiengehör unterzogen, wobei wiederum nur von Seiten der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme erfolgte.
Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 15.01.2009, Zahl D3 312.797-1/2008/13E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Gatten der Berufungswerberin erhobenen Beschwerde gemäß § 3 AsylG statt und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 15.01.2009, Zahl D3 312.797-1/2008/13E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Gatten der Berufungswerberin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG statt und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter, wie folgt, festgestellt:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Sie ist kirgisische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX, damals UDSSR, geboren. Die Berufungswerberin ist die Gattin des XXXX, geb. XXXX. Bis 1972 oder 1973 lebte sie in XXXX, bevor sie nach Kirgisien übersiedelt sind. Bis zur Ihrer Ausreise lebte sie in XXXX, einem Vorort von XXXX. Nach 10 Jahren der Grund- und Mittelschule absolvierte sie zunächst Kurse für angehende Verkäuferinnen und arbeitete im Anschluss daran bis zur Ausreise als Verkäuferin. Nachdem ihr Mann der Polizei den Namen des Mitfahrers nannte, bekam er unmittelbar nach seiner Freilassung Probleme. Er wurde am Heimweg von XXXX (XXXX) und Angehörigen seiner Gruppe gezwungen, in deren Auto zu steigen und unter Schlägen aufgefordert, 100.000 US-Dollar zu bezahlen, widrigenfalls er und seine ganze Familie ausgerottet würde, wobei wiederum auf seine Volksgruppenzugehörigkeit angespielt wurde. Er erhielt eine Frist von einer Woche zur Aufbringung dieser exorbitanten Summe. Daraufhin beschloss er, mit seiner Familie aus Kirgisistan zu flüchten. Sie verließ daher mit ihrer Tochter am 12.06.2006 Kirgisistan mit dem Zug. Über Moskau gelangte sie mit ihrer Tochter mit einem Kleinwagen - unter Umgehung der Grenzkontrollen - nach Österreich. Sie leidet seit 20 Jahren an Hepatitis B. Überdies klagt sie über Kopfschmerzen.Sie ist kirgisische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 , damals UDSSR, geboren. Die Berufungswerberin ist die Gattin des römisch 40 , geb. römisch 40 . Bis 1972 oder 1973 lebte sie in römisch 40 , bevor sie nach Kirgisien übersiedelt sind. Bis zur Ihrer Ausreise lebte sie in römisch 40 , einem Vorort von römisch 40 . Nach 10 Jahren der Grund- und Mittelschule absolvierte sie zunächst Kurse für angehende Verkäuferinnen und arbeitete im Anschluss daran bis zur Ausreise als Verkäuferin. Nachdem ihr Mann der Polizei den Namen des Mitfahrers nannte, bekam er unmittelbar nach seiner Freilassung Probleme. Er wurde am Heimweg von römisch 40 (römisch 40 ) und Angehörigen seiner Gruppe gezwungen, in deren Auto zu steigen und unter Schlägen aufgefordert, 100.000 US-Dollar zu bezahlen, widrigenfalls er und seine ganze Familie ausgerottet würde, wobei wiederum auf seine Volksgruppenzugehörigkeit angespielt wurde. Er erhielt eine Frist von einer Woche zur Aufbringung dieser exorbitanten Summe. Daraufhin beschloss er, mit seiner Familie aus Kirgisistan zu flüchten. Sie verließ daher mit ihrer Tochter am 12.06.2006 Kirgisistan mit dem Zug. Über Moskau gelangte sie mit ihrer Tochter mit einem Kleinwagen - unter Umgehung der Grenzkontrollen - nach Österreich. Sie leidet seit 20 Jahren an Hepatitis B. Überdies klagt sie über Kopfschmerzen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 06.06.2007. Zl 06 07.181-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag des Gatten der Berufungswerberin vom 10.07.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil II. wurde dem Genannten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 06.06.2007. Zl 06 07.181-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag des Gatten der Berufungswerberin vom 10.07.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde dem Genannten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Ehegatte der Antragstellerin Berufung, wobei beantragt wurde, die Verfahren seiner Ehefrau XXXX und der Tochter XXXX gemeinsam zu behandeln.Gegen diesen Bescheid erhob der Ehegatte der Antragstellerin Berufung, wobei beantragt wurde, die Verfahren seiner Ehefrau römisch 40 und der Tochter römisch 40 gemeinsam zu behandeln.
Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 15.01.2009, Zahl D3 312.797-1/2008/13E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Gatten der Berufungswerberin erhobenen Beschwerde gemäß § 3 AsylG statt und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 15.01.2009, Zahl D3 312.797-1/2008/13E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Gatten der Berufungswerberin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG statt und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Die soeben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Asylakt und den Angaben des Gatten der Berufungswerberin (GZ D3 312797-1/2008) und dem gegenständlichen Akt sowie dem AIS.
Festgestellt wird, dass der Gatte der Beschwerdeführerin zwei Tage vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.07.2006, Zl. 06 06.477-EAST Ost, nämlich am 10.07.2006 in das Bundesgebiet einreiste.
Zur Lage in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
Situation der russischen Minderheit:
Ethnische Russen machen 10,3 % und ethnische Kirgisen 67,4 % der Bevölkerung Kigisistans aus. Nichtkirgisische Bürger werden diskriminiert, insbesondere von den Behörden. Betroffen sind die Bereiche Arbeitsmarkt, Wohnungsvergaben und Beförderungen. Seit dem Zerfall der Sowjetunion im Jahr 1991 hat sich die Lage der Russen in Kirgisistan verschlechtert. Die meisten Russen haben ihre privilegierte Stellung verloren, auch ihr politischer Einfluss ist geschwunden. Seit März 2005 (Sturz der Regierung Akajew) haben ethnische Minderheiten - besonders die Russen - Befürchtungen über gesteigerten kirgisischen Nationalismus geäußert. Russen und Usbeken sind in der Regierung unterrepräsentiert. Während der Plünderungen nach der Stürmung des Gebäudes der Präsidentenverwaltung im März 2005 haben Geschäfte, die Angehörigen ethnischer Minderheiten gehörte, überproportionale Verluste erlitten. Seither verlassen immer mehr Russen auf Grund der instabilen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Situation, der unsicheren Zukunft des Landes und der Angst vor einem Bürgerkrieg sowie inter-ethnischer Spannungen Kirgisistan. Der Anteil der Russen an der Gesamtbevölkerung ist seit 1991 von 22% auf 13% gefallen. Im Bereich der Polizei und Justiz herrscht Korruption. Kriminelle können sich durch die Zahlung von Bestechungen der Strafverfolgung entziehen.
Der Präsident, Kurmanbek Bakijew, wurde direkt für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er ernennt den Premierminister, der vom Parlament gebilligt werden muss. Das Parlament, Jogorku Kenesh, hat seit 2003 eine Kammer und 75 Mitglieder, die direkt in Einmandat-Wahlkreisen für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt wurden. Da viele Bürger und auch politische Führungspersönlichkeiten, wie Rosa Otunbajewa, weiterhin davon überzeugt sind, dass die derzeitigen Mitglieder kein echtes Mandat zur Vertretung des Volkes haben, ist die Position des Parlaments geschwächt. Weit verbreitet ist auch die Ansicht, die Abgeordneten seien stark darauf bedacht, persönliche und Interessen des "Clans" zu fördern, statt im nationalen Interesse zu handeln. Derzeitiger Parlamentspräsident ist Marat Sultanow.
Im Frühjahr 2006 gründete die Opposition die gemeinsame Plattform Za Reformy ("Für Reformen") und veranstaltete große Demonstrationen. Nach anderthalb Jahren politischer und verfahrensrechtlicher Streitigkeiten kam es im November 2006 zu einem Machtkampf zwischen Exekutive und Parlament. Die regierungsfeindlichen Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt XXXX nahmen zu und wurden mit der Veranstaltung regierungsfreundlicher Demonstrationen beantwortet. Tausende Angehörige der Truppen des Innenministeriums und der Bereitschaftspolizei wurden mobilisiert, um das Weiße Haus zu schützen und eine Wiederholung der "Tulpenrevolution" zu verhindern.Im Frühjahr 2006 gründete die Opposition die gemeinsame Plattform Za Reformy ("Für Reformen") und veranstaltete große Demonstrationen. Nach anderthalb Jahren politischer und verfahrensrechtlicher Streitigkeiten kam es im November 2006 zu einem Machtkampf zwischen Exekutive und Parlament. Die regierungsfeindlichen Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt römisch 40 nahmen zu und wurden mit der Veranstaltung regierungsfreundlicher Demonstrationen beantwortet. Tausende Angehörige der Truppen des Innenministeriums und der Bereitschaftspolizei wurden mobilisiert, um das Weiße Haus zu schützen und eine Wiederholung der "Tulpenrevolution" zu verhindern.
Während die Demonstrationen andauerten, zeigte sich einige Tage später, dass das Parlament weder in der Lage war, einen von Präsident Bakijew eingebrachten Verfassungsentwurf zu erörtern noch einen konkurrierenden Verfassungsentwurf anzunehmen. Die Spannungen auf der Straße eskalierten, die Bereitschaftspolizei löste die Menge mit Schockgranaten und Tränengas auf. Angesichts der Gefahr eines Abdriftens in unkontrollierbare Gewalt und Chaos einigten sich Präsident Bakijew und seine Kontrahenten rasch auf eine neue Verfassung und Präsident Bakijew nutzte diese Gelegenheit, um einige der früheren Befugnisse des Präsidenten wieder einzusetzen, die dem Parlament überlassen worden waren.
Aus nicht ganz erkennbaren Gründen gab Premierminister Kulow seinen Rücktritt bekannt, offenbar entsprechend einer Abmachung mit Präsident Bakijew, deren Ziel darin bestand, die Zustimmung des Parlaments zu den Änderungen an der Verfassung zu vereinfachen. Die Änderungen wurden angenommen, und Präsident Bakijew unterzeichnete im Januar 2007 die neue Verfassung.
Das Parlament lehnte danach zweimal die vom Präsidenten vorgeschlagene Ernennung von Kulow zum Premierminister ab. Den späteren Aussagen Kulows zufolge hatte Bakijew versprochen, ihn auch ein drittes Mal zu nominieren, wodurch das Parlament gezwungen gewesen wäre, entweder zuzustimmen oder sich aufzulösen. Bakijew entschied sich jedoch, einen unauffälligen, loyalen Gefolgsmann namens Azim Isabekow zu nominieren, der gebilligt wurde, jedoch bereits zwei Monate später zurücktrat. Danach wurde der gemäßigte Oppositionspolitiker Almazbek Atambajew Premierminister.
Kulow steht heute an der Spitze der Partei Ar-Namys ("Würde"). Im Februar 2007 gab er die Gründung einer neuen Oppositionsbewegung, "Vereinte Front für eine würdige Zukunft Kirgisistans", bekannt. Diese Bewegung drängt auf den sofortigen Rücktritt von Präsident Bakijew und hat die Opposition gespalten. Mitte April 2007 kam es wieder zu regierungsfeindlichen Protesten in XXXX. Die Opposition forderte erneut Änderungen der Verfassung, um die Befugnisse des Präsidenten einzuschränken. Nachdem es bei den Protesten zu Gewalttätigkeiten gekommen war, griffen die Sicherheitskräfte ein und räumten den Ala-Too-Platz in der Nähe des Weißen Hauses, der als Ausgangspunkt für die Demonstrationen gedient hatte. Später folgten Razzien in einer Druckerei, die mit Unterstützung der USA eingerichtet worden war, und in der Dokumente der Opposition konfisziert wurden, sowie Durchsuchungen im Hauptquartier der Vereinten Front Kulows.Kulow steht heute an der Spitze der Partei Ar-Namys ("Würde"). Im Februar 2007 gab er die Gründung einer neuen Oppositionsbewegung, "Vereinte Front für eine würdige Zukunft Kirgisistans", bekannt. Diese Bewegung drängt auf den sofortigen Rücktritt von Präsident Bakijew und hat die Opposition gespalten. Mitte April 2007 kam es wieder zu regierungsfeindlichen Protesten in römisch 40 . Die Opposition forderte erneut Änderungen der Verfassung, um die Befugnisse des Präsidenten einzuschränken. Nachdem es bei den Protesten zu Gewalttätigkeiten gekommen war, griffen die Sicherheitskräfte ein und räumten den Ala-Too-Platz in der Nähe des Weißen Hauses, der als Ausgangspunkt für die Demonstrationen gedient hatte. Später folgten Razzien in einer Druckerei, die mit Unterstützung der USA eingerichtet worden war, und in der Dokumente der Opposition konfisziert wurden, sowie Durchsuchungen im Hauptquartier der Vereinten Front Kulows.
Die Judikative gilt in weiten Kreisen der Öffentlichkeit als äußerst korrupt und weit davon entfernt, unabhängig zu sein. Vorwürfe, die Judikative habe ebenso wie die politische Elite enge Beziehungen zum organisierten Verbrechen, werden im Land immer wieder laut, Experten stimmen dem zumindest teilweise zu. Es herrscht allgemein Übereinstimmung darüber, dass seit der Revolution das organisierte Verbrechen durch die Spaltungen und Schwächen begünstigt wurde, die heute kennzeichnend für die Staatsbehörden sind. Eine Reihe von Morden steht in Zusammenhang mit dieser Entwicklung. Mehrere Abgeordnete wurden erschossen, was das Parlament dazu veranlasste, Rechtsvorschriften zu erlassen, um seinen Mitgliedern das Tragen von Waffen zu gestatten.
Die weit verbreitete Desillusionierung scheint auch das Interesse am radikalen Islamismus zu erhöhen, der sich selbst als Alternative zu Korruption, Kriminalisierung und fehlender Ordnung darstellt. Dieses Interesse und die Schwäche der staatlichen Sicherheitsstrukturen scheinen auch zu einer Zunahme der Tätigkeiten gewalttätiger Gruppen geführt zu haben. Im vergangenen Jahr kam es im Fergana-Tal an oder nahe der Grenze zu Tadschikistan zu einigen Vorfällen, die Opfer forderten, und an denen auch mutmaßliche Terroristen beteiligt waren. Die Ermordung des populären Imams Mohammad Rafah Kamalow im August 2006, dem die Behörden zunächst vorgeworfen hatten, ein Radikaler zu sein, der mit Extremisten zusammenarbeitet, rief großen Zorn hervor.
Die Lage der Menschenrechte ist in vieler Hinsicht besorgniserregend, zu den größten Problemen gehören politisch motivierte Morde, Folter, sehr schlechte Bedingungen in den Gefängnissen und Gewalt gegen Frauen. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird auch durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Es gibt weder eine rechtstaatliche Tradition noch eine unabhängige Justiz. In der Praxis ist die Folter nicht abgeschafft. Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenwidrig.
Kriminalität und Korruption:
Als Folge der schwierigen Wirtschaftslage nimmt die Kriminalität stark zu. Korruption, Amtsmissbrauch, Übergriffe durch Staatsorgane, Fehlverhalten und Polizeigewalt sind ein weit verbreitetes Problem. Insbesondere auch aufgrund der herrschenden Unterbezahlung stellt Bestechung und Korruption ein großes Problem in Kirgisistan dar. Seitens der Regierung werden aber auch Schritte zur Bekämpfung der Korruption im Privaten- wie auch im Öffentlichensektor gesetzt, trotzdem stellt Korruption auf allen Ebenen der Gesellschaft weiterhin ein Problem dar.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Antragstellerin durch die Behörde erster Instanz am 20.06.2006, am 28.06.2006 und am 06.07.2006, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und den Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie in die Beschwerdeschriftsätze, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente und durch Einholung einer Auskunft bei dem Projekt ACCORD (im Wege der Staatendokumentation).
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die länderspezifischen Feststellungen sind den Dokumenten entnommen, die dem Parteiengehör unterzogen wurden und zu denen die Behörde erster Instanz keine Stellungnahme abgab und ihr Beschwerdeführervertreter im Wesentlichen seine Zustimmung signalisierte. Die Feststellungen wurden im Übrigen bereits in anderen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (AsylGH vom 21.08.2008, Zl D4 316818-1/2008/7E) veröffentlicht. Der eingeholten Auskunft von ACCORD konnten letztlich keine verfahrensrelevanten Ergebnisse entnommen werden.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung ist ausreichend substantiiert, konkret und klar und hat diese die fluchtkausalen Erlebnisse geradezu plastisch geschildert. Das Vorbringen ist auch nicht widersprüchlich, wenn man davon absieht, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung von den Schwierigkeiten ihres Gatten sprach, die sie veranlasst haben, ihr Heimatland zu verlassen. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung der Erstinstanz konzentrieren sich auf Plausibilitätsüberlegungen, die allerdings - aus der Sicht des Asylgerichtshofes - keinen eindeutigen Schluss zulassen. Außerdem hat der vorsitzende Richter in seiner Befragung auf die Argumente der Erstinstanz Bedacht genommen und hat die Beschwerdeführerin auf die Fragen der Richter insgesamt nachvollziehbare und logische Antworten gegeben. Im Übrigen erscheint das Vorbringen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in Kirgisistan durchaus plausibel. Es obwalten auch keine Bedenken gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Sie hat sich auch nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt oder wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt, das Verfahren im Laufe des Vorbringens ausgewechselt, dieses unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet oder ihr Vorbringen gesteigert. Vielmehr ist eine gute Konsistenz zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen feststellbar, auch hat sie keineswegs mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Auch als Person machte die Beschwerdeführerin einen durchaus glaubwürdigen Eindruck.
Das Bundesasylamt hat nicht erkannt, dass es sich im Falle der Familie XXXX um ein Familienverfahren i.S.d. AsylG handelt. Der Gatte reiste am 10.07.2006 ein, stellte bei Erstaufnahmestelle Ost einen Asylantrag, der erstinstanzliche Bescheid der Antragstellerin wurde am 12.07.2006 durch die Erstaufnahmestelle Ost erlassen.Das Bundesasylamt hat nicht erkannt, dass es sich im Falle der Familie römisch 40 um ein Familienverfahren i.S.d. AsylG handelt. Der Gatte reiste am 10.07.2006 ein, stellte bei Erstaufnahmestelle Ost einen Asylantrag, der erstinstanzliche Bescheid der Antragstellerin wurde am 12.07.2006 durch die Erstaufnahmestelle Ost erlassen.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl I 148/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Zunächst ist vorauszuschicken, dass in Kirgisistan keine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der russischen Volksgruppe nur wegen dieses Merkmales (Gruppenverfolgung) feststellbar ist. Wie aus den obigen Dokumenten hervorgeht, ist jedoch seit dem Zerfall der Sowjetunion und insbesondere seit dem letzten Präsidentenwechsel eine Verschlechterung der Situation der russischen Volksgruppe zu erkennen und haben viele Angehörige dieser Volksgruppe Kirgisistan zwischenzeitig verlassen.
Ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes begründet sie mit Drohungen durch organisierte Kriminelle unter der Führung des XXXX; dies jeweils im Zusammenhang mit ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit (wie auch der Gatte der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung immer wieder betont hat), welche auch gegen sie gerichtet wurden. Es besteht somit durchaus ein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, im konkreten Fall des Verfolgungsgrundes der "Nationalität". Diese Drohungen, die ganze Familie auszurotten, weisen jedenfalls auch die asylrechtlich erforderliche Intensität des Eingriffs in die zu schützende persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin auf.Ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes begründet sie mit Drohungen durch organisierte Kriminelle unter der Führung des römisch 40 ; dies jeweils im Zusammenhang mit ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit (wie auch der Gatte der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung immer wieder betont hat), welche auch gegen sie gerichtet wurden. Es besteht somit durchaus ein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, im konkreten Fall des Verfolgungsgrundes der "Nationalität". Diese Drohungen, die ganze Familie auszurotten, weisen jedenfalls auch die asylrechtlich erforderliche Intensität des Eingriffs in die zu schützende persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin auf.
In Anbetracht der - wie aus den obigen länderspezifischen Feststellungen hervorgeht - weit verbreiteten Korruption und des engen familiären Naheverhältnisses des "Kopfes" der den Gatten der Beschwerdeführerin verfolgenden Gruppe der organisierten Kriminalität zum XXXX war jedenfalls damals, zum Zeitpunkt des Verlassens des kirgisischen Staatsgebietes, keine ausreichende Schutzgewährung durch die Polizei gegenüber den Kriminellen zu erwarten. Wenn auch XXXX derzeit in Opposition zu XXXX steht, so ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er auch als Oppositionspolitiker, der noch dazu aus dem Polizeiapparat kommt, nach wie vor über genügend Beziehungen verfügt, sodass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan gegenüber der ihren Gatten verfolgenden Gruppe der organisierten Kriminalität keinen ausreichenden Schutz erhält, wobei - wie bereits ausgeführt - noch hinzukommt, dass sie nicht der kirgisischen, sondern der russischen Volksgruppe angehört und somit mit einem "ethnischen Malus" belegt ist. In Anbetracht dieses Umstandes und dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Verfolgungsgefahr auch nach wie vor ausreichend aktuell.In Anbetracht der - wie aus den obigen länderspezifischen Feststellungen hervorgeht - weit verbreiteten Korruption und des engen familiären Naheverhältnisses des "Kopfes" der den Gatten der Beschwerdeführerin verfolgenden Gruppe der organisierten Kriminalität zum römisch 40 war jedenfalls damals, zum Zeitpunkt des Verlassens des kirgisischen Staatsgebietes, keine ausreichende Schutzgewährung durch die Polizei gegenüber den Kriminellen zu erwarten. Wenn auch römisch 40 derzeit in Opposition zu römisch 40 steht, so ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er auch als Oppositionspolitiker, der noch dazu aus dem Polizeiapparat kommt, nach wie vor über genügend Beziehungen verfügt, sodass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan gegenüber der ihren Gatten verfolgenden Gruppe der organisierten Kriminalität keinen ausreichenden Schutz erhält, wobei - wie bereits ausgeführt - noch hinzukommt, dass sie nicht der kirgisischen, sondern der russischen Volksgruppe angehört und somit mit einem "ethnischen Malus" belegt ist. In Anbetracht dieses Umstandes und dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Verfolgungsgefahr auch nach wie vor ausreichend aktuell.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten und ihrer Tocher in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Kirgisien, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten und ihrer Tocher in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Kirgisien, möglich ist, war ihr aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, Familienverfahren, Korruption, Organisierte Kriminalität, Schutzunfähigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
24.07.2009