TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/27 B9 403691-1/2009

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Veröffentlicht am 27.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B9 403.691-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der -XX-, StA. Republik Bosnien und Herzegowina, vom 21.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 04.852-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der -XX-, StA. Republik Bosnien und Herzegowina, vom 21.12.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2008, Zl. 08 04.852-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von -XX- wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde von -XX- wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige von Bosnien Herzegowina und Angehörige der Volksgruppe der Bosniaken zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und im Jahr 1992 gemeinsam mit ihrer (zwischenzeitig verstorbenen) Mutter und ihrem Bruder in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am 03.06.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenbehörde, am 03.06.2008 gab die Beschwerdeführerin an, damals Bosnien Herzegowina wegen des Krieges verlassen zu haben, weil sie Moslems seien, welche im serbischen Gebiet gewohnt hätten, und ihre Eltern von den Serben bedroht worden seien. Aus Angst von den Serben umgebracht zu werden, wolle sie weiterhin in Österreich bleiben.

Am 10.06.2008 sowie am 28.10.2008 erfolgten erstinstanzliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache; diese Einvernahmen gestalteten sich im Wesentlichen wie folgt:

Einvernahme am 10.06.2008:

"Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

Antwort: Nein.

Frage: Sie sind in Schubhaft weil Sie illegal in Österreich waren? Sie sind seit wann ohne Papiere?

Antwort: Seit drei Jahren.

Frage: Da sie bosnische Kriegsflüchtlinge waren, nehme ich an, dass Sie sich nicht um den Aufenthalt gekümmert haben. Ist das richtig?

Antwort: Ja, genau.

Frage: Ihr Vater ist nach dem Krieg zurückgekehrt?

Antwort: Ja. Und seitdem haben wir ihn nicht mehr gesehen. Ich weiß nicht, ob er lebt.

Frage: Ihr Bruder hatte eine Niederlassungsbewilligung?

Antwort: Ja. Aber auch seine ist abgelaufen.

Frage: Waren sie seit dem Krieg je in Bosnien?

Antwort: Nein.

Frage: Das kann ich mir nicht vorstellen.

Antwort: Wirklich. Wir dürfen nicht. Seit 1992 bis jetzt.

Frage: Sie haben unten Besitz. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das nicht geregelt ist.

Antwort: Wir haben in Sarajevo einen Onkel und meine Mutter ist in Sarajevo begraben.

Frage: Sehen Sie! Und sie sagen Sie waren nicht unten.

Antwort: Ja, aber nur das eine Mal.

Frage: Was ist mit dem Elternhaus? Ich gehe davon aus, sie hatten ein Haus.

Antwort: In unserem Haus leben Serben. Wir gehen deswegen nicht zurück.

Frage: Warum regeln Sie das nicht? Das ist möglich und nicht unüblich. Auch in Bosnien sind Häuser viel Geld wert.

Antwort: Ich weiß es nicht. Weil wir Moslems sind und sie uns hassen. Es war immer eine serbische Stadt und wird eine bleibt.

Frage: Ihr Vater ist zurückgekehrt.

Antwort: Ja, aber ich weiß nicht wo er ist. Ich weiß es wirklich nicht.

Frage: Wie heißt Ihr Onkel in Sarajevo?

Antwort: -XX-. Die Adresse weiß ich nicht mehr. Umgebung Sarajevo.

Frage: Wo liegt -XX-?

Antwort: An der serbischen Grenze (AW meint den Ort -XX- bei Montenegro)

Frage: Sie sind etwas länger illegal als 3 Jahre? Es scheint keine Eintragung über sie auf.

Antwort: Ich hatte einmal eine Aufenthaltsbewilligung.

Frage: Warum konkret können Sie nicht nach Bosnien zurück?

Antwort: Ich weiß nicht zu wem ich zurückkehren soll. Ich habe nur einen Onkel. Sonst niemanden.

Frage: Haben Sie versucht Ihren Vater zu finden?

Antwort: Ja, habe ich über meinen Onkel. Aber auch er hat gesagt, er weiß es nicht. Keiner weiß es.

Frage: Besitzen Sie Dokumente?

Antwort: Ich habe eine Geburtsurkunde in der Rossauer Lände. Und einen Staatsbürgerschaftsnachweis.

Frage: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass die Serben sie umbringen werden.

Antwort: Weil wir Moslems sind und weil wir von den Serben gehasst werden. Wir waren die einzige moslemische Familie in -XX-.

Frage: Wie groß ist -XX-?

Antwort: Es sind alles Serben, kein einzige Moslem. Ich weiß nicht wie groß es ist."

Einvernahme am 28.10.2008:

"Frage: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?

Antwort: Sehr gut, es gibt keinerlei Probleme, mir geht es heute gut.

Frage: Können Sie heute Beweismittel vorlegen?

Antwort: Nein, ich habe nur einen Meldezettel und Geburtsurkunde.

Frage: Haben Sie einen Reisepass, Personalausweis?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Ich hatte schon einen bosnischen Pass, der wurde mir glaube ich gestohlen, habe ihn nicht mehr gefunden.

Frage: Wann und wo wurde der ausgestellt?

Antwort: Von der bosnischen Botschaft in Wien, 2004.

Frage: Was haben Sie bereits gearbeitet?

Antwort: Sieben Jahre als Küchenhilfe. Habe im Gastgewerbe gearbeitet.

Frage: Wann reisten Sie ins Bundesgebiet?

Antwort: August 1992, gemeinsam mit der Mutter und dem Bruder.

Frage: Wo befindet sich Ihr Vater?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Frage: Wann hatten Sie den letzten Kontakt?

Antwort: 2003, glaube ich.

Frage: Wie war der Kontakt?

Antwort: Wir telefonierten, das war 2003.

Frage: Und was sagte er?

Antwort: Nichts, was sollte er sagen.

Frage: Wo lebt er?

Antwort: Er lebt in der Republika -XX-. In einer Stadt.

Frage: In welcher Stadt?

Antwort: Ich weiß es nicht. -XX- oder so, ich weiß nicht.

Frage: Also nicht in -XX-?

Antwort: Nein, da lebt er nicht.

Frage: Wo lebt Ihr Onkel?

Antwort: In Sarajewo, mit seiner Familie, in einer Wohnung.

Frage: Wie alt sind die Kinder?

Antwort: So 15 und 13 Jahre.

Frage: Wann hatten Sie den letzten Kontakt?

Antwort: Seit dem Tod meiner Mutter 2000, beim Begräbnis.

Frage: Hatten Sie sonst mit jemand Kontakt aus Bosnien?

Antwort: Nein.

Frage: Keinen Telefonanruf oder Brief erhalten?

Antwort: Nein. Gar nichts seit 2000.

Frage: Waren Sie politisch tätig?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden in Bosnien?

Antwort: Nein, seit dem Krieg nicht mehr.

Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag?

Antwort: Aus ethnischen Gründen.

Frage: Erklären Sie das bitte.

Antwort: Wir sind Moslems, das sind Serben. Die bedrohen uns.

Frage: Wer bedroht Sie?

Antwort: Die Serben.

Frage: Wann wurden Sie bedroht?

Antwort: Im Krieg. Auch in Sarajewo wie wir unten waren.

Frage: Wurde Ihr Bruder auch bedroht?

Antwort: Ja, natürlich.

Frage: Wann meinen Sie?

Antwort: Als ich Kind war.

Frage: Und seit dem Kriegsende?

Antwort: Seither natürlich nicht mehr.

Frage: Wenn Sie heute nicht mehr bedroht werden, warum stellen Sie dann nun einen Asylantrag?

Antwort: Weil ich hier leben will, hier bleiben will. Habe hier einen Lebensgefährten.

Frage: Ist Ihr Lebensgefährte Alkoholiker?

Antwort: Ja.

Frage: Er ist heute stark betrunken, haben Sie auch Alkohol getrunken?

Antwort: Nein. Ich nicht.

Frage: Seit wann kennen Sie ihn?

Antwort: Seit zwei Jahren, wir haben eine Wohnung bekommen, das ist für Obdachlose.

Frage: Ist ihr Lebensgefährte auch obdachlos?

Antwort: Ja, natürlich.

Frage: Nennen Sie bitte die genauen Daten.

Antwort: -XX-.

Frage: Was hat er gearbeitet?

Antwort: Er ist gelernter Maurer.

Frage: Warum arbeitet er nicht?

Antwort: Ich weiß nicht, er hat Notstandshilfe.

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Bosnien?

Antwort: Angst von früher, vom Krieg.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

Antwort: Nein. Das ist alles.

Vorhalt: Ihnen werden nun die Länderinfos über die Lage in Bosnien zur Kenntnis gebracht, Sie können dazu eine Stellungnahme im Zuge Ihres Parteiengehörs abgeben.

Antwort: Ich gebe keine Stellungnahme dazu ab.

Frage: Sie haben auch erfahren, dass es unzählige Vereine und Einrichtungen gibt, an welche Sie sich wenden können.

Antwort: Ja.

Frage: Möchte Sie dazu etwas sagen?

Antwort: Nein.

Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas hinzufügen, abändern oder ergänzen?

Antwort: Nein.

Frage: Sie leben weiterhin in der -XX-?

Antwort: Ja.

Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

Antwort: Sehr gut.

Frage: Haben Sie alles vorbringen können?

Antwort: Ja.

Frage: War alles in Ordnung bei der Einvernahme, wurden Sie auch hier gut behandelt? Wollen Sie dazu etwas angeben?

Antwort: Ja, danke es war alles sehr in Ordnung."

Als Beweismittel wurde ein Auszug aus dem Geburtenbuch von Bosnien und Herzegowina, Republika -XX-, auf die Beschwerdeführerin unter Angabe ihrer Staatsbürgerschaft mit jener von Bonsien Herzegowina, Republika -XX-, vorgelegt.

Nach den Eintragungen im ZMR wurde der Beschwerdeführerin am -XXvon der Botschaft Bosnien Herzegowina in Wien ein Reisepass ausgestellt und ist seit August 2008 in der Notschlafstelle gemeldet.

Mit Bescheid der BPD Wien vom -XX-, wurde die Beschwerdeführerin wegen unrechtmäßigem Aufenthalt aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und dazu bereits vom 29.05.2008 bis 16.06.2008 in Schubhaft genommen. Frühere Aufenthaltstitel konnten amtswegig nicht eruiert werden.

Ferner laufen derzeit Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin betreffend eine

Entwendung am 28.06.2008

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.12.2008, Zahl: 08 04.852-BAW, wurde der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.12.2008, Zahl: 08 04.852-BAW, wurde der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Bosnien Herzegowina, insbesondere zu den gesetzlichen Bestimmungen aus dem Jahr 2005 bzw. über Programme in der Republika -XX- und zu den hauptsächlich in Tuzla angesiedelten Hilfsorganisationen für Rückkehrer, und gelangte in rechtlicher Hinsicht zu der Beurteilung, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt nicht geeignet war, eine konkret gegen sie selbst gerichtete Verfolgung glaubhaft darzutun und verwies auf die Position des UNHCR, wonach Asylanträge, welche nur zur Abwendung einer drohenden Ausweisung gestellt werden, als missbräuchlich anzusehen sind, jedenfalls dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen solchen Antrag zu stellen.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 09.12.2008, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.12.2008 fristgerecht Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass die Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufe erheblichen Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt zu sein. Sie leide unter Epilepsie, welche dauernde ärztliche Behandlung erforderlich mache. Insbesondere psychischer Stress zB durch das laufende Verfahren verschlimmere dies. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass in ihrem Geburtsort -XX- ihre medizinische Versorgung sichergestellt sei. Zu ihrem Onkel in Sarajewo habe sie keinerlei Kontakt mehr. Ein ärztliches Gutachten wurde angekündigt. Ferner könne auf Grund ihrer Krankheit nicht davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Heimat für ihren Lebensunterhalt sorgen könne, da sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr habe.

Betreffend ihre Ausweisung brachte sie vor, bereits seit 1992 in Österreich zu leben und seit 3 Jahren einen Lebensgefährten in Österreich zu haben, mit welchem sie in einer Lebensgemeinschaft wohne und welcher er insbesondere in Zusammenhang mit ihrer Krankheit eine große Hilfe sei.

Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde erneut darauf verwiesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin infolge ihrer Krankheit einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstelle und " wie oben ausgeführt den Beschwerdeführer in seiner körperlichen Unversehrtheit" berühren würde.Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde erneut darauf verwiesen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin infolge ihrer Krankheit einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstelle und " wie oben ausgeführt den Beschwerdeführer in seiner körperlichen Unversehrtheit" berühren würde.

Auf Grundlage der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt am 10.06.2008 und am 28.10.2008 sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 21.12.2008 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Bosniaken an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste zuletzt im Jahr 2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Bosnien Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass der Beschwerdeführerin in Bosnien Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre; nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an einer derart schweren Erkrankung leiden würde, dass eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Bosnien Herzegowina eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin in Bosnien Herzegowina die notwendige Behandlung ihrer Erkrankung zukommen würde.

Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend Bosnien Herzegowina werden wie folgt zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben:

"Allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina:

Politik/Wahlen

Sarajewo bekommt endlich den EU-Assoziierungs-Vertrag. Nun gilt es, das ethnische Korsett zu sprengen. Bereits am 11. April erfüllte Sarajewo die letzte Voraussetzung, um den Assoziierungsvertrag mit der Union aus der Warteschleife zu holen. Doch erst am 26. Mai soll die feierliche Unterzeichnung sein, wie am Dienstag bekannt wurde. Im Dezember 2006 war alles bis ins Detail ausverhandelt - nur die Kernbedingung war noch nicht erfüllt: eine Reform zur Einführung einer gesamtstaatlichen Polizei.

(Die Presse.com, Wo die Schwimmweste zur Zwangsjacke wurde, 22.04.2008)

Der jetzt erarbeitete Kompromiss basiert auf einer Absprache der beiden zur Zeit wichtigsten Politiker, Milorad Dodik, Premier der Republika -XX-, und und des Bosniaken Haris Silajdzic, Mitglied des Staatspräsidiums. Er geht nicht mehr von einem Zusammenschluss der beiden bestehenden Polizeiorganisationen aus.

Stattdessen soll nach dem Rahmenabkommen, in dem noch viele Details verhandelt werden müssen, die Polizeiarbeit in sieben neue organisatorische Einheiten aufgeteilt und zentral koordiniert werden.

(Die Presse.com, Bosnien: Neuer Kitt für ein geteiltes Land, 11.04.2008)

Die Abspaltung des Kosovo von Belgrad hat die Spannungen noch erhöht: Viele Politiker der bosnischen Serben propagieren nun noch stärker ein Ausscheren aus dem ungeliebten Gesamtstaat. Einem Unabhängigkeits-Referendum der Serben, wie es auch der einst als gemäßigt geltende Dodik mehrfach ventiliert hat, würde die Staatengemeinschaft freilich einen Riegel vorschieben.

(Die Presse.com, Bosnien: Neuer Kitt für ein geteiltes Land, 11.04.2008)

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BiH)

Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Danach überwölbt Bosnien und Herzegowina als Gesamtstaat die beiden sog. Entitäten "Föderation von Bosnien und Herzegowina" und "Republika -XX-". In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen von den Entitäten auf den Gesamtstaat übertragen.

Nach mühsamen Verhandlungen wurde Anfang 2007 eine Koalitionsregierung gebildet, die jedoch auf keinem programmatischen Koalitionsvertrag folgt, sondern sich lediglich auf eine Liste zu behandelnder Probleme einigen konnte. Die neue Regierung unter dem Ministerratsvorsitzenden Prof. Dr. Nikola Spiric (bosnischer Serbe, SNSD) trat im Februar ihr Amt an, konnte aber wegen der großen Interessengegensätze zwischen den Koalitionspartnern bisher kaum Initiative entfalten.

Die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH)

Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatisch-bosnische und serbisch-bosnische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen". Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt.

Nach den letzten Wahlen vom 1. Oktober 2006 erwies sich die Regierungsbildung als besonders schwierig. Nunmehr regiert eine Koalitionsregierung der großen Parteien der Bosniaken und bosnischen Kroaten, SDA, SBiH, HDZ-BiH und HDZ 1990.

Die Republika -XX-

Aus den Wahlen zur RS-Nationalversammlung am 1. Oktober 2006 ging die Partei von RS-Premierminister Dodik "Bund der unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) als klarer Sieger hervor: Sie erreichte mehr als 43% der Stimmen und ließ die Serbische Demokratische Partei (SDS) mit nur 18% als zweitstärkste Kraft in der RS weit hinter sich. In denselben Wahlen wurde Milan Jelic (gleichfalls SNSD) mit absoluter Mehrheit zum neuen RS-Präsidenten gewählt. In dem von nationalistischer Rhetorik geprägten Wahlkampf hatte Premierminister Dodik auf Forderungen einzelner bosniakischer Politiker nach Abschaffung der RS mit einem Referendum über den Status der RS als Teil von Bosnien und Herzegowina reagiert, diese Forderung bislang aber nicht wiederholt.

Auch wenn SNSD mit 41 Sitzen eine relative Mehrheit besitzt, führt Premierminister Dodik eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (insgesamt 59 Sitze der 83 Sitze). Entsprechend der Dayton-Vorgabe besteht neben dem Unterhaus (Nationalversammlung) wie in Gesamtstaatsregierung und Föderation ein Oberhaus ("Völkerkammer"). In der Regierung sind die Ministerämter gemäß RS-Verfassung durch 8 Serben, 5 Bosniaken und 3 Kroaten besetzt.

(Alle: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Bosnien und Herzegowina - Innenpolitik, Stand Juli 2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html, Zugriff 16.4.2008)

Oppositionelle Betätigung

Politische Parteien können ohne Einfluss von Außen agieren. Oppositionelle Parteien sind nicht von der Teilnahme am politischen Geschehen ausgeschlossen. Obwohl die politischen Parteien eine Mitgliedschaft der Bürger nicht forcieren, sehen viele Bürger die Mitgliedschaft in der führenden Partei ihrer Region als Mittel um gute Arbeitsplätze in den verschiedensten staatlichen Unternehmen zu bekommen. Die Mitgliedschaft in großen, kapitalkräftigen Parteien bringt formale Vorteile, da Nicht-Parteimitglieder oft bei der Vergabe wichtiger Regierungsposten übergangen werden.

(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

In Bosnien ist die politische Betätigung frei und die Bürger von Bosnien/Herzegowina können Ihre Vertretung frei wählen. Die letzten Wahlen im Oktober 2006 verliefen ohne große Zwischenfälle und Behinderung der teilnehmen politischen Gruppierungen.

(Freedom House, Freedom in the World 2007: Bosnia-Herzegovina, Juni 2007)

Minderheiten:

Allgemein

48% der Bevölkerung sind Bosniaken, 37.1% Serben, 14.3% Kroaten, 0.6% andere (2000).

(CIA World Factbook, Bosnia and Herzegovina, 15.4.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bk.html, Zugriff 17.4.2008)

Bosnien hat zahlreiche Verträge im Bereich "Nicht-Diskriminierung" und Minderheitenschutz ratifiziert, inklusive Protokoll Nr 12 der Europäischen Menschenrechtskommission. Es gibt einige nationale Gesetze zum Schutz von Minderheiten, wobei jedoch noch eine weiterführende Gesetzgebung zum Schutz von Minderheiten erforderlich wäre.

(Council of Europe, Report by the Commissioner for Human Rights Mr Thomas Hammaberg on his visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, Feb. 2008)

Bosnien hat alle menschenrechtsrelevanten UN- und Internationalen Konventionen ratifiziert. Die gesamtstaatliche Verfassung, wie auch die Verfassungen der beiden Entitäten garantieren die gleiche Behandlung aller Menschen. Es gibt auf gewissen Gebieten eine Antidiskriminierungsgesetzgebung, jedoch kein eigenes Antidiskriminierungsgesetz. Die Umsetzung der Konventionen und Antidiskriminierungsbestimmungen bedarf substantieller Verbesserung.

(Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)

Es gibt in BiH 17 offiziell anerkannte Minderheiten. Bosniaken, Kroaten und Serben stellen keine Minderheiten dar. BiH hat die Rahmenkonvention für Nationale Minderheiten des Europarats unterzeichnet. Viele Bestimmungen des Gesetzes über nationale Minderheiten werden nicht angewandt, Gesetzesänderungen des Wahlgesetzes um die Repräsentation der Minderheiten zu verbessern stehen noch aus. Verfassungsänderungen wurden nicht durchgeführt, weshalb Minderheiten noch immer aus dem Parlament und der Präsidentschaft ausgeschlossen sind.

(Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)

Ein Rat für Nationale Minderheiten, der die parlamentarische Arbeit beraten soll, wurde in RS eingerichtet, jedoch noch nicht in der Föderation.

(Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)

Im April 2003 wurde ein Gesetz zum Schutz nationaler Minderheiten verabschiedet, im März 2006 ein Rat der nationalen Minderheiten eingerichtet. Dennoch haben Angehörige der nationalen Minderheiten per Verfassung keinen Zugang zu einigen staatlichen Ämtern oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die drei konstitutiven Volksgruppen. Sie können z.B., obwohl Staatsbürger, nicht ins Präsidentenamt gewählt werden. Minderheitensprachen werden von der Verwaltung, den Gerichten und im Bildungsbereich nicht benutzt.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)

Rückkehr:

Das Büro des UNHCR für BuH hat im August 2001 ein Handbuch für Rückkehrer herausgeben. Darin enthalten sind Ratschläge zu Rückkehrvorbereitungen, Stellen, an die sich Rückkehrer zwecks eventueller Hilfe wenden können. Darunter sind u.a die folgenden, für Rückkehrer zuständigen Hilfsorganisationen und Einrichtungen aufgelistet.

Genauere Aufgabenbereiche, Adressen, Telefonnummern und Kontaktdaten sind im Handbuch zu finden.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR)

United Nations Mission in Bosnia and Herzegovina - Civil Affairs/International Police Task Force (UNMBIH - IPTF)

Office of the High Representative - Return and Reconstruction Task Force (OHR-RRTF)

Organisation for Security and Co-operation in Europe (OSCE)

International Organisation for Migration (IOM)

Die IOM erleichtert die Rückkehr von Personen aus dem Ausland und hilft bei der Beförderung dieser und ihrer persönlichen Sachen nach BuH.

Commission for Real Property Claims of Refugees and Displaced Persons/ (CRPC)

Die CRPC entscheidet über Anträge bezgl. der Rückforderung von Liegenschaften und Rechten. Anträge können auch bei besetztem oder teilweise zerstörtem Vermögen gestellt werden. Die Entscheidungen der CRPC sind endgültig und rechtskräftig.

United Nations Development Programme (UNDP)

American Refugee Committee (ARC)

Das ARC unterstützt mit Programmen die Rückkehr von Minderheiten. Diese beinhalten den Wiederaufbau von Wohnobjekten und der Infrastruktur, kostenlose rechtliche Unterstützung für Flüchtlinge, Rückkehrer und Vertriebene

Bosnian Committee for Help (BOSPO)

BOSPO setzt verschiedene edukative, psychosoziale Projekte um, bietet Mikrokredite zur Einkommensschaffung. Der Sitz ist in Tuzla, Rudarska 72.

Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW)

Das THW setzt Projekte des Wiederaufbaus von Wohneinheiten und der Erneuerung der Infrastruktur um.

CARE Germany

CARE Germany bietet Hilfe für eine nachhaltige Rückkehr, einschließlich des Wiederaufbaus von Wohneinheiten und Infrastruktur

CARE International

CARE International setzt Projekte der Unterbringung, des Wiederaufbaus und profitable Projekte für Rückkehrer in ganz BuH um

Caritas Switzerland

Catholic Relief Service (CRS)

Das CRS unterstützt Minderheitenrückkehrer und die domizile Bevölkerung mit Projekten für eine schnelle Aufbringung finanzieller Mittel, der Entwicklung des öffentlichen Dienstes, edukativen Programmen und Projekten für Unterbringung/Wiederaufbau.

Cebeda

Cebeda bietet Rückkehrern Unterstützung mit Hilfe von Programmen für Klein- und Mittelunternehmen und Projekten zur Einkommensschaffung.

Cooperazione e Svilupo (CESVI)

CESVI - Projekte für Unterbringung/Wiederaufbau und Einkommensschaffung.

Danish Refugee Council (DRC)

Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)

Die GTZ arbeitet mit lokalen Einrichtungen in BuH zusammen und setzt Programme für eine Unterbringung/den Wiederaufbau und Mikrokredite/profitable Programme um. Neben Sarajevo ist auch eine Niederlassung in Tuzla, Mihajla i ¿ivka Crnogorcevica 5

Dorcas Aid International (DAI)

DAI ist eine Agentur zur Unterstützung und Hilfe im Bereich der Unterbringung/des Wiederaufbaus und der Erneuerung der Infrastruktur in der Republika Srpska, Prijedor.

Dutch Relief Agency (DRA)

Edinburgh Direct Aid (EDA)

European Committee for Training and Agriculture (CEFA)

HELP

Hilfswerk Austria (HWA)

Das HWA setzt Projekte zur Erleichterung der Rückkehr um, einschließlich des Wiederaufbaus von Häusern, Schulen und der sonstigen Infrastruktur. Eine Niederlasssung ist auch in Tuzla, Filipa Kljajica 22.

International Catholic Migration Commission (ICMC)

International Orthodox Christian Charities (IOCC)

International Rescue Committee (IRC)

INTERSOS

INTERSOS unterstützt den wechselseitigen Rückkehrprozess in beide Entitäten durch den Wiederaufbau von Häusern und der erforderlichen Infrastruktur. Der Sitz ist in Tuzla, Slavinovici, Luke C1

Islamic Relief Worldwide (IRWW)

LOK

Lutheran World Federation (LWF)

Malteser Hilfsdienst (MHD)

Mercy Corps Scotland (MCS)

MCS setzt verschiedene Projekte für Rückkehrer um, die Unterbringung und den Wiederaufbau, insbesondere für Minderheiten, die zurückkehren, unterstützt die Initiative bosnischer Frauen. Der Sitz ist in Tuzla, Bosne srebrene 56.

Movimiento por la paz, el desarme y la libertad (MPDL)

Norwegian Refugee Council (NRC)

Pax Christi

Premiere Urgence

Project Implementation Unit - Housing - (PIU Housing)

Swedish Rescue Services Agency (SRSA)

Die SRSA ist zuständig für Projekte der Unterbringung/des Wiederaufbaus. Sitz in Tuzla. Mihajla i ¿ivka Crnogorcevica 1

Swiss Disaster Relief (SDR)

TALDI

TALDI ist eine lokale NGO, die im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung BuH tätig ist. Dazu gehören Programme für die Vergabe von Mikrokrediten zur Einkommensschaffung. Der Sitz ist in Tuzla, Obala Zmaja od Bosne 10 Tuzla

United Methodist Committee of Relief (UMCOR)

United States Agency for International Development (USAID)

World Vision (WV)

Viele der genannten Organisationen haben wie aus der Liste ersichtlich ist Ihren Sitz in Tuzla, d.h. in der Föderation BuH und bieten dort Hilfe und Unterstützung bei der Unterbringung von Rückkehrern. Unter anderem auch das Österreichische Hilfswerk, aber auch religiöse Organisationen wie die Islamic Relief Worldwide und lokale NGOs wie Taldi.

Eine Rückkehr von Flüchtlingen in die Föderation ist daher möglich.

Aus der Liste ist auch ersichtlich, dass es sowohl heimische als auch ausländische Hilfsorganisationen gibt.

Das Büro des UNHCR für BuH in Tuzla veröffentlichte im Juni 2003 auch eine Studie über aus dem Gebiet "Podrinje" (Drina-Gebiet), der östlichen Republika S-XX- stammende Vertriebene, die im Kanton Tuzla untergebracht sind, worin die Struktur der Vertriebenen nach Geschlecht, Alter, Familienverhältnissen und auch ihr Wunsch nach einer Rückkehr in ihr Heimatgebiet bzw. einem Verbleib im Kanton Tuzla genauestens analysiert wurden.

Dabei wurden Empfehlungen für eine langfristige Lösung dieser Bedürfnisse ausgearbeitet und Maßnahmen sowohl für die inländischen Behörden, die Vertriebenen selbst, NGOs, die internationale Staatengemeinschaft und Donatoren sowie das Netzwerk der Rechtsberatungszentren empfohlen.

Unter anderem heißt es in diesem Dokument, dass im nordöstlichen BuH eine globale Strategie der RRTF (Radna grupa za povratak i rekonstrukciju - Arbeitsgruppe für Rückkehr und Wiederaufbau) umgesetzt werde, deren Ziel es sei die Verantwortung für eine Rückkehr und den Wiederaufbau auf die heimischen Behörden zu übertragen. Alle in diesen Prozess involvierten Akteure zeigten Enthusiasmus und größtes Engagement bei dieser Aufgabe.

Quelle: www.unhcr.ba/publications/SRV-FI%7E1.pdf

Englische Version: www.unhcr.ba/publications/DPFV06RE.pdf

Auf der Homepage des UNHCR für BuH ist auch der Link auf folgende

Rechtsberatungs-Einrichtung zu finden:

Va¿a Prava (deutsch: Ihre Rechte)

Dolina 9, 71000 Sarajevo

tel 033 260 360, 260 370

www.vasaprava.org

Auch wichtige Kontaktadressen und Kontaktstellen in den jeweiligen Gemeinden sind im Handbuch des UNHCR zu finden.

Z.B. für die im konkreten Fall für eine Rückkehr in Frage kommende Gemeinde Tuzla, die in der Föderation BuH liegt, werden folgende Behörden und Einrichtungen genannt:

  • -Strichaufzählung
    ANHANG 4 -

GEMEINDE-KONTAKTINFORMATIONEN

Tuzla

Büro/Amt Tel. Fax Adresse Kontaktperson

Gemeindeinformationszentrum (MRO) (035) 252 206 (035) 252 206 Trg slobode 1 Edin Osmanbegovic

Polizeiverwaltung (035) 235 877 Turalibegova bb Wohnbehörde (035) 251 244 (035) 251 244 D¿afer mahala 70 Faruk Ajaz

Kantonales Ministerium für Wiederaufbau, Entwicklung und Rückkehr (035) 281 440 (035) 280 695 Slatina 2 Zentrum für Sozialarbeit (035) 252 315 (035) 252 315 Bosne srebrene bb Amt des Roten Kreuzes (035) 252 198 (035) 252 198 D¿ind¿ic mahala 21 Arbeitsamt (035) 283 388 Bosne srebrene bb Ramiza Krd¿alic

Abteilung des Verteidigungsministeriums (035) 252 030 (035) 252 506 Muharema Fizovica bb Krankenversicherungsfonds (035) 251 122 (035) 251 124 Franjevacka 36 Pensionsfonds (035) 252 042 (035) 251 587 Franjevacka 36 Bildungsabteilung (035) 281 296 (035) 283 340 Slatina 2 Zentrum für Rechtshilfe und Informationen (035) 281 023 (035) 281 023 Rudarska 72 Alma Hajdarevic Paulina Vazmer-Joguncic

PLIP (035) 250 123 (035) 252 659 OHR

Nikole Tesle 22 UNHCR (035) 284 199 (035) 282 105 Rudarska 72 OHR RRTF (035) 250 123 (035) 252 659 Nikole Tesle 22 OSCE (035) 282 522 (035) 282 525 Solanska 3 IPTF (035) 283 400 (035) 283 400 P.O. Box 23 Mercy Corps Scotland (035) 250 561 (035) 250 561 18. hrvatske brigade 25 Alenka Savic

ICRC (035) 281 555 (035) 281 555 Rudarska 72 Dragoslav Bla¿evic

Für die in der Republika -XX- gelegene und im konkreten Fall für eine Rückkehr in Frage kommende Gemeinde Zvornik, zu der das Dorf Skocic gehört, aus dem der AW stammt, werden ähnliche Behörden und Einrichtungen genannt:

  • -Strichaufzählung
    ANHANG 4 -

GEMEINDE-KONTAKTINFORMATIONEN

Zvornik

Amt/Büro Tel. Fax Adresse Kontaktperson

Abteilung des Ministeriums für Flüchtlinge und Vertriebene (OMI) (056) 210 637 (056) 210 637 Zgr. Z-14 Ulaz 1 Angelina Tomic

Polizei (MUP) (056) 210 128 Svetog Save bb Mane Ðuric

Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene (051) 218 043 Kralja Petra I Karadordevica 103Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene (051) 218 043 Kralja Petra römisch eins Karadordevica 103

Banja Luka Vereinigung vertriebener Personen (056) 210 056 (056) 210 056 Hotel "Drina" Dragan Bo¿ovic

Zentrum für Sozialarbeit (056) 210 582 (056) 210 582 Brace Obradovic bb Vuka¿in Nikolic

Kanzlei des Roten Kreuzes Blok B Ðurad Jelicic

Arbeitsamt (056) 210 009 (056) 210 009 Brace Obradovic 5 Sreco Popovic

Abteilung des Verteidigungsministeriums (056) 210 126 (056) 210 335 Svetog Save 58 Milorad Micic

Krankenversicherungsfonds (056) 210 426 (056) 210 366 Sime Perica 2 Jela Popovic

Pensionsfonds (056) 210 175 Brace Jugovica bb Zaga Mijatovic

Bildungsabteilung (056) 210 091 (056) 210 091 Svetog Save 123 Zarija Popovic

Zentrum für Rechtshilfe und Information (056) 210 403 (056) 210 403 Karadordeva bb PLIP (056) 210 039 (056) 210 039 UNHCR

Karadordeva bb UNHCR (056) 210 039 (056) 210 039 Karadordeva bb OHR RRTF (056) 210 479 (056) 210 478 Vuka Karad¿ica 148 OSCE (056) 210 362 (056) 210 746 Hotel "Drina"

Svetog Save bb IPTF (056) 210 764 (056) 210 764 Hotel "Drina"

Svetog Save bb Quelle: www.unhcr.ba/handbook/bos/index.htm

Englisch: www.unhcr.ba/handbook/eng/index.htm

Für Rückkehrer ist in der Republika -XX- von staatlicher Seite insbesondere das "Ministerium für Flüchtlinge und vertriebene Personen der Republika -XX-" zuständig.

In der Republika -XX- wurde für Vertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge 2005 ein neues Gesetz verabschiedet (einige relevante Artikel werden hier zur Veranschaulichung übersetzt wiedergegeben):

G E S E T Z

ÜBER VERTRIEBENE PERSONEN, RÜCKKEHRER UND FLÜCHTLINGE IN DER

REPUBLIKA -XX-

(Amtsblatt "Slu¿beni glasnik RS", Nr. 42/05 vom 26. April 2005.)

Artikel 14.

Alle Vertriebenen und Rückkehrer haben das Recht auf einen adäquaten Lebensstandard, das Recht auf eine grundlegende einstweilige Unterbringung, sozialen Schutz, Bildung und fachliche Befähigung, freie Religionsausübung und politische Tätigkeit.

Neben den Rechten aus dem vorgenannten Absatz haben Vertriebene und Rückkehrer während ihres Status Anspruch auf:

-Hilfe für den gänzlichen Aufbau eigener Wohnungen und Häuser;

-die Nutzung von Krediten für den Beginn von wirtschafltichen Tätigkeiten zur Einkommensschaffung für sich und ihre Familien;

-adäquate Geldhilfe;

-grundlegenden Gesundheitsschutz;

-grundlegende Bildung;

-soziale Hilfe, sofern sie nicht beschäftigt sind.

Personen aus dem vorgenannten Absatz wird keine vorübergehende Unterkunft bereitgestellt werden, sofern sie über ausreichend Mittel und ein Einkommen verfügen, mit dem sie sich ihre Unterkunft sichern können.

Ihre Vermögenslage ist von den Abteilungen des Ministeriums nach Einholung von Auskünften der Ortsgemeinde, des Arbeitsamtes und des Sozialamtes zu beurteilen.

Artikel 15.

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, vertriebenen Personen und Rückkehrern alle erforderlichen Dokumente, die sie zur Umsetzung ihrer in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte benötigen, auszustellen.

Die zuständigen Behörden werden das Verfahren zur Ausstellung neuer Dokumente oder den Ersatz in Folge der Vertreibung verlorener oder vernichteter Dokumente erleichtern.

Aritkel 16.

Alle zuständigen Behörden werden an der Ermöglichung der Reintegration von Rückkehrern arbeiten.

Im Jänner 2007 hat das Ministerium für Flüchtlinge und vertriebene Personen der Republika -XX- ein Programm für die Lösung der Probleme von vertriebenen Personen, Rückkehrern und Flüchtlingen für das Jahr 2007 verabschiedet. Zu den Programmaktivitäten und Zielen des Ministeriums gehören Regelungen von "Statusfragen", die Gewährleistung, dass jeder ein "Dach über dem Kopf" hat, sowie die Erneuerung und der Wiederaufbau zerstörten Wohnungsbestandes, die Sicherung jeglicher Art von Alternativunterkünften für Familien, die darauf einen Anspruch haben, und die Unterbringung von Personen aus Alternativunterbringungen in dauerhafte Wohnunterkünfte, die Gewährleistung einer Krankenversicherung für Familien dieses betroffenen Bevölkerungsanteiles sowie die Gewährleistung einer Reintegration durch den Schutz der Menschenrechte und die Stimulierung einer nachhaltigen Rückkehr.

Für das Programm wurden im Budget der Republika -XX- für das Jahr 2007 Mittel von insgesamt 22.496.000,-- KM gewährt:

Für die Krankenversicherung von Flüchtlingen, Vertriebenen u.

Rückkehrern.........600.000,-- KM

Für die Lösung der Probleme von Flüchtlingen, Vertriebenen u.

Rückkehrern.......7.000.000,-- KM

Für die Lösung der Probleme intern

Vertriebener............................................1.500.000,--

KM

Für die Infrastruktur in

Flüchtlingssiedlungen...................................................2.500.000,--

KM

Für gemeinsame Projekte -

Rückkehrfonds....................................................

2.600.000,-- KM

Für Srebrenica -

Potocari..............................................................................500.000,--

KM

Für eine Rückkehr in die Republika

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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