Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D3 310231-1/2008/21E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Waltraud RIESNER über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1999, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007, Zl. 06 06.308-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und S.A. gemäß §§ 3 iVm 34 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass S.A. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und S.A. gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass S.A. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, geb. am 00.00.1999, stellte am 15.06.2006 vertreten durch seine Mutter einen Asylantrag gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 i.d.g.F.Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, geb. am 00.00.1999, stellte am 15.06.2006 vertreten durch seine Mutter einen Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 i.d.g.F.
Mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 02.09.2005, Zl. 04 07.002-BAI, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. 126/2002 abgewiesen.Mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 02.09.2005, Zl. 04 07.002-BAI, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten angefochtenen Bescheid vom 07.02.2007, Zl. 06 06.308-BAI wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen und dem Antragsteller der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil II. wurde dem Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Förderation gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten angefochtenen Bescheid vom 07.02.2007, Zl. 06 06.308-BAI wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen und dem Antragsteller der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde dem Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Förderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Berufung vom 19.02.2007 (nunmehr als Beschwerde zu werten), den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm Asyl im Rahmen des Familienverfahren gewährt werde.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter, wie folgt, festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der S.M., geb. 00.00.1976 und S. auch S. auch S.B. auch B., dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2005, Zl. 04 07.002-BAI, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. 126/2002 abgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009, Zahl D3 264355-0/2008/35E, stattgegeben und dem Vater des Beschwerdeführers Asyl zuerkannt. Dieses Erkenntnis ist durch Zustellung an den rechtlichen Vertreter am 23.01.2009 in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der S.M., geb. 00.00.1976 und S. auch S. auch S.B. auch B., dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2005, Zl. 04 07.002-BAI, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, abgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2009, Zahl D3 264355-0/2008/35E, stattgegeben und dem Vater des Beschwerdeführers Asyl zuerkannt. Dieses Erkenntnis ist durch Zustellung an den rechtlichen Vertreter am 23.01.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Vaters.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgestz - AsylGHG i.d.F. BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgestz - AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigen zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status eines des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mit dem Erkenntnis vom 21.01.2009, zu Zahl D3 264355-0/2008/35E, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des S. auch S. auch S.B. auch B. gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt, Folge gegeben, ihm Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer der minderjährige Sohn des S. auch S. auch S.B. auch B. ist. Eltern und Kinder führen ipso iure ein Familienleben. Da keinerlei Anhaltpunkte dafür bestehen, dass das gemeinsame Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Vater und seiner Mutter in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Heimatstaat der Russischen Föderation, möglich ist, war ihm auch aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Mit dem Erkenntnis vom 21.01.2009, zu Zahl D3 264355-0/2008/35E, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde des S. auch S. auch S.B. auch B. gegen die Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt, Folge gegeben, ihm Asyl gewährt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer der minderjährige Sohn des S. auch S. auch S.B. auch B. ist. Eltern und Kinder führen ipso iure ein Familienleben. Da keinerlei Anhaltpunkte dafür bestehen, dass das gemeinsame Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Vater und seiner Mutter in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Heimatstaat der Russischen Föderation, möglich ist, war ihm auch aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.03.2009