TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/30 D3 303611-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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Spruch

D3 303611-1/2008/9E

Im Namen der Republik

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Waltraud RIESNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2006, Zl. 06 06.476-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Waltraud RIESNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2006, Zl. 06 06.476-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2008 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 i. d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 i. d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Antragstellerin, eine kirgisische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe, gelangte am 20.06.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle, gemeinsam mit ihren Eltern, nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Noch am selben Tag wurde sie durch die Erstaufnahmestelle Ost erstmals einvernommen, wobei sie als Fluchtgrund zusammengefasst angab, dass ihre Familie bedroht werde und sie die Einzelheiten nicht kenne.

Zu den Fluchtgründen gab sie am 28.06.2006 in der niederschriftlichen Vernehmung an: Sie selbst habe in der Schule wegen ihrer russischen Abstammung Probleme gehabt. Es hätte keinen Erfolg erzielt, sich an die oberste Schulbehörde bzw. an die Polizei zu wenden. Ein Wechsel in eine andere Schule wäre nicht in Frage gekommen, da diese zu weit weg sei. Sie habe neun Jahre Schulpflicht gehabt. Eine Schulkollegin namens XXXX sei in ihrer Schule von kirgisischen Schülern umgebracht worden. Sie sei mit ihrer Mutter geflüchtet und habe den Schlepper das erste Mal in Moskau getroffen. Ihren Reisepass hätte immer ihre Mutter gehabt, die ihr die genauen Gründe der Flucht nicht gesagt habe. Das sei Sache der Erwachsenen gewesen. Sie könne nichts zum Fluchtweg angeben, da sie die meiste Zeit geschlafen hätte. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, umgebracht zu werden, da viele Menschen in Kirgisistan verschwinden.Zu den Fluchtgründen gab sie am 28.06.2006 in der niederschriftlichen Vernehmung an: Sie selbst habe in der Schule wegen ihrer russischen Abstammung Probleme gehabt. Es hätte keinen Erfolg erzielt, sich an die oberste Schulbehörde bzw. an die Polizei zu wenden. Ein Wechsel in eine andere Schule wäre nicht in Frage gekommen, da diese zu weit weg sei. Sie habe neun Jahre Schulpflicht gehabt. Eine Schulkollegin namens römisch 40 sei in ihrer Schule von kirgisischen Schülern umgebracht worden. Sie sei mit ihrer Mutter geflüchtet und habe den Schlepper das erste Mal in Moskau getroffen. Ihren Reisepass hätte immer ihre Mutter gehabt, die ihr die genauen Gründe der Flucht nicht gesagt habe. Das sei Sache der Erwachsenen gewesen. Sie könne nichts zum Fluchtweg angeben, da sie die meiste Zeit geschlafen hätte. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, umgebracht zu werden, da viele Menschen in Kirgisistan verschwinden.

Am 06.07.2006 wurde die Asylwerberin - nach Zulassung des Asylverfahrens - vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zu ihren Fluchtgründen befragt. Sie habe Angst, dass sie bei einer Rückkehr getötet würden, da sie der russischen Volksgruppe angehöre. Es sei bekannt, dass viele junge russische Mädchen verschwinden. Als Russin sei sie ständig in der Schule verbal belästigt und bedroht worden. Sie habe ständig Angst gehabt, es könne ihr etwas passieren, zumal eine Schulkollegin von ihr vergewaltigt und getötet wurde. Täglich sei sie erpresst worden und hätte 1.000,-- Som zahlen müssen. Sie hätte auch nicht wegen ihrer Ethnie zur Polizei gehen können. Weiters gab sie an, sie würde seit 10 Jahren an einem Herzklappenfehler leiden und müsse daher regelmüßig eine Flüssigkeit einnehmen. Sie sei mit ihrer Mutter, die die genaueren Umstände kenne, geflüchtet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.07.2006. Zl. 06 06.476-EAST Ost, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil II. wurde der Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.07.2006. Zl. 06 06.476-EAST Ost, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i. d.g.F. abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde der Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die beiden oben bereits inhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Antragstellerin die Anforderungen zur Glaubhaftmachung nicht erfüllen würde. Sie habe die Behauptung, von der Polizei verfolgt zu werden, nur vom Hörensagen gemacht, selbst sei sie nicht bedroht worden. Ihr Vater habe, aus Angst um sie, auf sie und ihre Mutter eingewirkt, das Heimatland zu verlassen. Er selbst sei in Kirgisien geblieben. Außerdem habe die Antragstellerin offen gelassen, dass sie krank sei bzw. gehe das Bundesasylamt davon aus, dass ihre Krankheit keine erhebliche Intensität aufweise. Auf Grund der mehrfachen Ungereimtheiten gehe die Behörde auch nicht davon aus, dass die von der Antragstellerin geschilderten Schwierigkeiten auf ihrer Ethnie (Russe) basiert hätten. Es wäre ihr auch möglich gewesen, in ihrem Heimatdorf die nächstgelegene Schule aufzusuchen. Die Befürchtungen hätten sich lediglich auf vage Vermutungen gestützt. Dem Bundesasylamt lägen auch keine Informationen für eine gezielte Verfolgung abgewiesener Asylwerber vor, sodass die Rückkehrbefürchtungen ebenfalls nicht nachvollziehbar plausibel oder glaubhaft seien. Bei einer Untersuchung des von der Antragstellerin vorgelegten kirgisischen Personalausweises wurden keine Hinweise für das Vorliegen einer Fälschung festgestellt, dieser jedoch als bedenklich eingestuft.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Antragstellerin mit der Begründung, von Polizisten und Privaten verfolgt zu werden, keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen habe können, noch wohl begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Antragstellerin mit der Begründung, von Polizisten und Privaten verfolgt zu werden, keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen habe können, noch wohl begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.

Zu Spruchteil II. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargelegt und festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden seien. Auch wenn sich trotz Verbesserung der Lage der Menschenrechte in Kirgisistan diese in manchen Bereichen nach wie vor als problematisch darstellen mögen, könne nicht festgestellt werden, dass in Kirgisistan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Auch Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage lägen nicht vor. Auf Grund der persönlichen Umstände sei auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in Kirgisistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Es könne aus der problematischen Wirtschaftslage in Kirgisistan kein unter § 8 AsylG subsumierbarer Sachverhalt abgeleitet werden. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Kirgisistan ergebe.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ebenfalls die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargelegt und festgehalten, dass die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden seien. Auch wenn sich trotz Verbesserung der Lage der Menschenrechte in Kirgisistan diese in manchen Bereichen nach wie vor als problematisch darstellen mögen, könne nicht festgestellt werden, dass in Kirgisistan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Auch Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen Existenz bedrohenden Notlage lägen nicht vor. Auf Grund der persönlichen Umstände sei auch nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in Kirgisistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Es könne aus der problematischen Wirtschaftslage in Kirgisistan kein unter Paragraph 8, AsylG subsumierbarer Sachverhalt abgeleitet werden. Das Bundesasylamt vertrete daher die Auffassung, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Kirgisistan ergebe.

Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und der Aufenthalt der Angehörigen, ebenso wie der der Antragstellerin, nur ein vorübergehender sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und der Aufenthalt der Angehörigen, ebenso wie der der Antragstellerin, nur ein vorübergehender sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST Ost, vom 12.07.2006. Zl. 06 06.476-EAST-Ost, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil II. wurde der Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, EAST Ost, vom 12.07.2006. Zl. 06 06.476-EAST-Ost, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde der Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Schreiben fristgerecht Berufung. Festgehalten wurde, dass im erstinstanzlichen Verfahren die tatsächliche Situation in Bezug auf sie und ihrer Familien in Kirgisien nicht geklärt worden sei, vor allem wäre nicht erhoben worden, welche konkreten Details bzw. Gründe sie zur Flucht veranlasst habe, welcher sozialen Gruppe sie zugehöre, ob die russische Minderheit in Kirgisistan diskriminiert werde und aus diesem Grunde Verfolgungen zu befürchten habe und wurde diesbezüglich die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Beweise der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin beantragt. Ihr Vater habe mittlerweile in Österreich auch einen Asylantrag gestellt, der sich im Prüfungsstadium befände. Der Berufung wurden je drei Bestätigungen über Sicherstellungen und Internetseiten (in Russisch) zum Beweis angeschlossen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 06.06.2007, Zl 06 07.181-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag des Vaters auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil II. wurde dem Genannten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 06.06.2007, Zl 06 07.181-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag des Vaters auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde dem Genannten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Antragstellerin binnen offener Frist Berufung, wobei beantragt wurde, die Verfahren seiner Ehefrau XXXX und der Tochter XXXX gemeinsam zu behandeln.Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Antragstellerin binnen offener Frist Berufung, wobei beantragt wurde, die Verfahren seiner Ehefrau römisch 40 und der Tochter römisch 40 gemeinsam zu behandeln.

Die nunmehrige Beschwerdeinstanz, der Asylgerichtshof, beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.11.2008 an und wurde mit jener der Eltern gemeinsam durchgeführt. Auf Grund des Umstandes, dass versucht wurde, den Vater der Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, wurde ein männlicher Beisitzer hinzugezogen. Die Beschwerdeführer bevollmächtigten Herrn Dr. Georg POTYKA mit ihrer gemeinsamen Vertretung in der Verhandlung. Dieser trug eine Berufungsergänzung vor, in der er darauf hinwies, dass der XXXX offenbar in rechtswidrige Handlungen verwickelt worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass ethnische Russen in Kirgisistan allgemein verfolgt würden. Es sei jedoch anzunehmen, dass diese in besonderen Situationen besonderen Gefahren ausgesetzt seien und häufig als "Sündenböcke" behandelt würden. Die Asylwerberin werde auf Grund der Probleme ihres Vaters von einer kriminellen Gruppierung mit politischen Beziehungen verfolgt und von der Polizei auch nicht geschützt. Es sei ihr daher politisches Asyl zu gewähren. Sollte das nicht möglich sein, werde ihr im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Psychotherapie subsidiärer Schutz zu gewähren sein. Die Beschwerdeführerin legte weiters mehrere medizinische Befunde vor, aus denen sich Asthma bronchiale, PTSD, Essstörung, Pangastritis, Helicobakter pylori, vasomotorische Labilität, Muskelartefakten, Analgetikopfschmerzen, Migräne sowie Spannungskopfschmerzen zusammenfassend ergeben.Die nunmehrige Beschwerdeinstanz, der Asylgerichtshof, beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.11.2008 an und wurde mit jener der Eltern gemeinsam durchgeführt. Auf Grund des Umstandes, dass versucht wurde, den Vater der Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, wurde ein männlicher Beisitzer hinzugezogen. Die Beschwerdeführer bevollmächtigten Herrn Dr. Georg POTYKA mit ihrer gemeinsamen Vertretung in der Verhandlung. Dieser trug eine Berufungsergänzung vor, in der er darauf hinwies, dass der römisch 40 offenbar in rechtswidrige Handlungen verwickelt worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass ethnische Russen in Kirgisistan allgemein verfolgt würden. Es sei jedoch anzunehmen, dass diese in besonderen Situationen besonderen Gefahren ausgesetzt seien und häufig als "Sündenböcke" behandelt würden. Die Asylwerberin werde auf Grund der Probleme ihres Vaters von einer kriminellen Gruppierung mit politischen Beziehungen verfolgt und von der Polizei auch nicht geschützt. Es sei ihr daher politisches Asyl zu gewähren. Sollte das nicht möglich sein, werde ihr im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Psychotherapie subsidiärer Schutz zu gewähren sein. Die Beschwerdeführerin legte weiters mehrere medizinische Befunde vor, aus denen sich Asthma bronchiale, PTSD, Essstörung, Pangastritis, Helicobakter pylori, vasomotorische Labilität, Muskelartefakten, Analgetikopfschmerzen, Migräne sowie Spannungskopfschmerzen zusammenfassend ergeben.

Die Beschwerdeführerin gab nach Befragen durch den vorsitzenden Richter, den beisitzenden Richter, sowie den Beschwerdeführervertreter Folgendes an:

VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Russin und orthodox.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: In Kirgisistan, in der Stadt XXXX, genauer gesagt in XXXX.BF: In Kirgisistan, in der Stadt römisch 40 , genauer gesagt in römisch 40 .

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise immer dort gelebt?

BF: Ja.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Die Grund- und Mittelschule in XXXX, die Mittelschule habe ich nicht abgeschlossen, die 10. Klasse habe ich noch absolviert.BF: Die Grund- und Mittelschule in römisch 40 , die Mittelschule habe ich nicht abgeschlossen, die 10. Klasse habe ich noch absolviert.

VR: Hatten Sie in Kirgisistan Probleme in der Schule?

BF: Ja.

VR: Können Sie das näher schildern?

BF: Man hat mich in der Schule schlecht behandelt. Von den Lehrern wurde ich schlecht behandelt, sie haben mir schlechte Noten gegeben. In unserer Schule wurde auch ein Mädchen getötet, von kirgisischen Burschen.

VR: Haben Ihnen die Lehrer deswegen schlechtere Noten gegeben, weil sie der russischen Volksgruppe angehören?

BF: Ja.

VR: Bei der ersten Instanz haben Sie auch vorgebracht, dass sie von kirgisischen Jugendlichen erpresst wurden.

BF: Ja, das stimmt.

VR: Können Sie das näher ausführen?

BF: So genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Sie haben von mir Geld verlangt, ich habe ihnen keines gegeben.

VR: Sind Sie deswegen geschlagen oder bedroht worden?

BF: Nein, ich wurde selbst nicht geschlagen oder bedroht.

VR: Warum sind Sie ausgereist?

BF: Meine Mutter wollte mir nichts erzählen, sie sagte mir nichts, ich weiß nicht, was in unserer Familie passiert ist.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF: Ich mache meine Prüfungen, meinen Hauptschulabschluss. Dazu muss ich acht Teilprüfungen ablegen, Geographie habe ich schon. Dann möchte ich weiter lernen, um Programmiererin zu werden. Die Mathematikprüfung werde ich nächste Woche haben. Außerdem besuchte ich Deutsch- und Computerkurse. Ich habe darüber auch ein Zeugnis.

VR: Haben Sie aktuelle gesundheitliche Probleme?

BF: Ja.

VR: Welche?

BF: Ich habe eine Entzündung der Bauchspeicheldrüse, deshalb muss ich Diät halten. In Kirgisistan hat man gesagt, dass ich einen Herzklappenfehler habe, in Österreich ist man zu einer anderen Diagnose, nämlich die Entzündung der Bauchspeicheldrüse, gelangt. Hier in Österreich bin ich stationär behandelt worden, dann war es besser, offenbar war es die richtige Diagnose.

VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Kirgisistan zurückkehren würden?

BF: Dort würde uns Gefahr erwarten, es ist eine sehr unsichere Lage in Kirgisistan.

VR: Gibt es noch irgendetwas, was Ihnen für die Begründung Ihres Asylantrages wichtig erscheint?

BF: Ja, ich möchte noch etwas hinzufügen. Es sind Leute in das Haus meiner Großmutter eingedrungen. Sie wurde gefesselt und hat gesagt, es seien kirgisische Leute gewesen. Ich habe es selbst gesehen. Das war vor meiner Ausreise. Nachher ist meine Großmutter, die Mutter meines Vaters, gestorben. Wenn ich zu Hause sitze, Tag oder Nacht, wenn ich die Hunde bellen höre, bekomme ich große Angst. Ich glaube dann immer, dass jemand kommt, dass jemand im Garten ist. Hier kann ich ohne jede Gefahr auf die Straße gehen, ich brauche keine Angst haben, in Kirgisistan nicht.

VR: Besteht eine Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher oder einem Fremden?

BF: Nein, ich wohne mit anderen Asylwerbern in einem Quartier der Caritas, dies mit meinen Eltern.

Am Schluss der Verhandlung hielt der vorsitzende Richter den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente vor und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wobei sich der eigentlich nur für die Beschwerdeverhandlung mit der Vertretung bevollmächtigte Beschwerdeführervertreter bereit erklärte, die Stellungnahme im Namen der Beschwerdeführer zu verfassen:Am Schluss der Verhandlung hielt der vorsitzende Richter den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente vor und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wobei sich der eigentlich nur für die Beschwerdeverhandlung mit der Vertretung bevollmächtigte Beschwerdeführervertreter bereit erklärte, die Stellungnahme im Namen der Beschwerdeführer zu verfassen:

Feststellungen des Bundesasylamtes zu Kirgisistan vom 25.04.2007

Mitteilungen des Europäischen Parlaments über die kirgisische Republik, politische und wirtschaftliche Lage vom 09.05.2007

Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.09.2006 und vom 15.02.2007

Der vorsitzende Richter kündigte eine Einholung einer verfahrensbezogenen Anfrage bei der Staatendokumentation an. In der fristgerecht erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass in Kirgisistan Gewalttaten gegen Russen stattgefunden haben und eine Abneigung der kirgisischen Mehrheitsbevölkerung gegen die russische Volksgruppe bestehe. Die Beschwerdeführerin lebe daher in begründeter Furcht, dass sie bei einer Rückkehr nach Kirgisistan weiteren Verfolgungen ausgesetzt und in ihrem Leben gefährdet wäre.

Der Asylgerichtshof holte eine verfahrensbezogene Anfrage bei der Staatendokumentation betreffend Zugehörigkeit von Verwandten des XXXX zur organisierten Kriminalität ein. Diese wurden mit 24. November 2008 beantwortet und konnten keine Informationen darüber gefunden werden, ob Verwandte von XXXX zur organisierten Kriminalität gehören.Der Asylgerichtshof holte eine verfahrensbezogene Anfrage bei der Staatendokumentation betreffend Zugehörigkeit von Verwandten des römisch 40 zur organisierten Kriminalität ein. Diese wurden mit 24. November 2008 beantwortet und konnten keine Informationen darüber gefunden werden, ob Verwandte von römisch 40 zur organisierten Kriminalität gehören.

Auch diese beiden Anfragebeantwortungen wurden dem Parteiengehör unterzogen, wobei wiederum nur von Seiten der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme erfolgte.

Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 15.01.2009, Zahl D3 312.797-1/2008/13E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 3 AsylG statt und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In der Folge gab der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis Zahl D3 303612-1/2008/10E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß §§ 3 iVm 34 AsylG 2005 i.d.g.F. statt und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 15.01.2009, Zahl D3 312.797-1/2008/13E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG statt und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme. In der Folge gab der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis Zahl D3 303612-1/2008/10E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 AsylG 2005 i.d.g.F. statt und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Der Asylgerichtshof hat durch den erkennenden Senat, wie folgt, festgestellt:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist kirgisische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren. Die Berufungswerberin ist die Tochter des XXXX, geb. XXXX und der XXXX, geb. XXXX. Bis zu Ihrer Ausreise lebte sie in der Stadt XXXX, in XXXX. Dort besuchte sie die Grund- und Mittelschule. Die 10. Klasse in Mittelschule hat sie nicht abgeschlossen. Sie wurde in der Schule von den Lehrern schlechter behandelt als kirgisische Schüler und von kirgisischen Jugendlichen erpresst.Sie ist kirgisische Staatsbürgerin und Angehörige der russischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Die Berufungswerberin ist die Tochter des römisch 40 , geb. römisch 40 und der römisch 40 , geb. römisch 40 . Bis zu Ihrer Ausreise lebte sie in der Stadt römisch 40 , in römisch 40 . Dort besuchte sie die Grund- und Mittelschule. Die 10. Klasse in Mittelschule hat sie nicht abgeschlossen. Sie wurde in der Schule von den Lehrern schlechter behandelt als kirgisische Schüler und von kirgisischen Jugendlichen erpresst.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.07.2006. Zl. 06 06.477-EAST Ost, wurde unter Spruchteil I. der Antrag der Mutter auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil II. wurde der Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 12.07.2006. Zl. 06 06.477-EAST Ost, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag der Mutter auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. abgewiesen und der Antragstellerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde der Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der Antragstellerin fristgerecht Berufung. Der Berufung wurden je drei Bestätigungen über Sicherstellungen und Internetseiten (in Russisch) zum Beweis angeschlossen.

Festgestellt wird, dass der Vater der Beschwerdeführerin zwei Tage vor Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.07.2006, Zl. 06 06.477-EAST Ost, nämlich am 10.07.2006 in das Bundesgebiet einreiste.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, Zl. 06 07.181-BAE, wurde unter Spruchteil I. der Antrag des Vaters auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil II. wurde dem Genannten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2007, Zl. 06 07.181-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag des Vaters auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde dem Genannten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Antragstellerin Berufung, wobei beantragt wurde, die Verfahren seiner Ehefrau XXXX und der Tochter XXXX gemeinsam zu behandeln.Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Antragstellerin Berufung, wobei beantragt wurde, die Verfahren seiner Ehefrau römisch 40 und der Tochter römisch 40 gemeinsam zu behandeln.

Der Vater der Beschwerdeführerin ist kirgisischer Staatsbürger und Angehöriger der russischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte Zeit seines Lebens in XXXX, einem Vorort von XXXX. Nach der Grundschule absolvierte er zunächst eine berufsbildende Schule für Tischler und machte anschließend eine Ausbildung als KFZ-Fahrer. In diesem Beruf arbeitete er auch zunächst unselbständig. Als er 2003 auf Grund seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit entlassen wurde, machte er sich als Fahrer eines Kleinbusses selbständig. Am 01.06.2006 wurde er bei einer Fahrt von XXXX nach XXXX, nachdem er am Markt im Ortszentrum von XXXX beim Vorbeifahren eine Schießerei entdecken konnte, von einer der beteiligten Personen mit Waffengewalt gezwungen, ihn einige hundert Meter mitzunehmen. Wie er später erfuhr, handelte es sich bei dieser Person um den XXXX XXXX mit dem Namen XXXX, welcher angeblich der "Kopf" einer Gruppe der organisierten Kriminalität, die sich unter anderem mit dem Drogenhandel an dem beschriebenen Markt beschäftigte, war. Drei Tage später wurde ihr Vater von bewaffneten Männern in der Ortschaft XXXX am Weiterfahren gehindert. Die Bewaffneten zwangen ihn auszusteigen, sie misshandelten ihn und forderten ihn auf, keineswegs jene Person, die er mitgenommen hatte, gegenüber der Polizei zu identifizieren. Als er am Tag darauf zur Polizei geladen wurde, wurde er konkret aufgefordert, den Fahrgast zu identifizieren und dabei beschimpft, beleidigt und misshandelt, wobei er sich nach wie vor weigerte, den Namen des Fahrgastes zu nennen. Bei den Beschimpfungen wurde auch immer wieder auf seine russische Volksgruppenzugehörigkeit Bezug genommen. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde von der Polizei entlassen, am 07.06.2006 jedoch neuerlich vorgeladen und nochmals aufgefordert, den Passagier zu identifizieren. Nachdem er das nicht tat, wurde er über die Nacht in eine Zelle mit Tuberkulose-Kranken gesteckt. Er hielt die ganze Nacht ein mit Urin getränktes Taschentuch vor die Nase, um die Infektionsgefahr zu mindern. Als er am nächsten Tag noch immer nicht bereit war, den Namen des Fahrgastes zu nennen, wurde er mit zwei Kirgisen und einem Lesginen aus dem Kaukasus in eine Zelle gesteckt. Die kräftig gebauten Kirgisen versuchten ihn zu vergewaltigen, der Lesgine half ihm jedoch, indem er die Kirgisen mit einem spitzen Draht, den er in die Zelle geschmuggelt hatte, bedrohte. Am nächsten Tag nannte der Beschwerdeführer den Mitfahrer, der Untersuchungsbeamte der Polizei warnte ihn jedoch, dass er deswegen große Probleme bekommen werde. Anschließend wurde der Vater der Beschwerdeführerin freigelassen und gleich am Heimweg von XXXX und Angehörigen seiner Gruppe gezwungen, in deren Auto zu steigen und unter Schlägen aufgefordert, 100.000 US-Dollar zu bezahlen, widrigenfalls er und seine ganze Familie ausgerottet würde, wobei wiederum auf seine Volksgruppenzugehörigkeit angespielt wurde. Der Vater erhielt eine Frist von einer Woche zur Aufbringung dieser exorbitanten Summe. Daraufhin beschloss er, mit seiner Familie aus Kirgisistan zu flüchten. Er versteckte zunächst seine Frau und die Beschwerdeführerin bei einem Freund in einer Bienenhütte in den Bergen und verließ am 30.06./01.07.2006 Kirgisistan mit dem Zug. Über Moskau gelangte er mit einem Kleinbus - unter Umgehung der Grenzkontrollen - nach Österreich. Er leidet unter Hepatitis C, wobei er nicht weiß, wie er sich mit dem Virus angesteckt hat, weiters unter Gastritis und kann seinen XXXX Arm nur 70 % bewegen. Überdies klagt er über Kopfschmerzen und eine Verschlechterung des Sehvermögens. XXXX Leute suchten den Vater der Beschwerdeführerin weiterhin bei dessen Mutter, welche im Vorjahr (an den Aufregungen) verstarb. Ihr Großvater ist spurlos verschwunden. Angeblich wurde er aus dem Hause gejagt. In dem Haus, in dem ihr Vater mit seinen Eltern lebte, leben nunmehr Kirgisen.Der Vater der Beschwerdeführerin ist kirgisischer Staatsbürger und Angehöriger der russischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte Zeit seines Lebens in römisch 40 , einem Vorort von römisch 40 . Nach der Grundschule absolvierte er zunächst eine berufsbildende Schule für Tischler und machte anschließend eine Ausbildung als KFZ-Fahrer. In diesem Beruf arbeitete er auch zunächst unselbständig. Als er 2003 auf Grund seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit entlassen wurde, machte er sich als Fahrer eines Kleinbusses selbständig. Am 01.06.2006 wurde er bei einer Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 , nachdem er am Markt im Ortszentrum von römisch 40 beim Vorbeifahren eine Schießerei entdecken konnte, von einer der beteiligten Personen mit Waffengewalt gezwungen, ihn einige hundert Meter mitzunehmen. Wie er später erfuhr, handelte es sich bei dieser Person um den römisch 40 römisch 40 mit dem Namen römisch 40 , welcher angeblich der "Kopf" einer Gruppe der organisierten Kriminalität, die sich unter anderem mit dem Drogenhandel an dem beschriebenen Markt beschäftigte, war. Drei Tage später wurde ihr Vater von bewaffneten Männern in der Ortschaft römisch 40 am Weiterfahren gehindert. Die Bewaffneten zwangen ihn auszusteigen, sie misshandelten ihn und forderten ihn auf, keineswegs jene Person, die er mitgenommen hatte, gegenüber der Polizei zu identifizieren. Als er am Tag darauf zur Polizei geladen wurde, wurde er konkret aufgefordert, den Fahrgast zu identifizieren und dabei beschimpft, beleidigt und misshandelt, wobei er sich nach wie vor weigerte, den Namen des Fahrgastes zu nennen. Bei den Beschimpfungen wurde auch immer wieder auf seine russische Volksgruppenzugehörigkeit Bezug genommen. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde von der Polizei entlassen, am 07.06.2006 jedoch neuerlich vorgeladen und nochmals aufgefordert, den Passagier zu identifizieren. Nachdem er das nicht tat, wurde er über die Nacht in eine Zelle mit Tuberkulose-Kranken gesteckt. Er hielt die ganze Nacht ein mit Urin getränktes Taschentuch vor die Nase, um die Infektionsgefahr zu mindern. Als er am nächsten Tag noch immer nicht bereit war, den Namen des Fahrgastes zu nennen, wurde er mit zwei Kirgisen und einem Lesginen aus dem Kaukasus in eine Zelle gesteckt. Die kräftig gebauten Kirgisen versuchten ihn zu vergewaltigen, der Lesgine half ihm jedoch, indem er die Kirgisen mit einem spitzen Draht, den er in die Zelle geschmuggelt hatte, bedrohte. Am nächsten Tag nannte der Beschwerdeführer den Mitfahrer, der Untersuchungsbeamte der Polizei warnte ihn jedoch, dass er deswegen große Probleme bekommen werde. Anschließend wurde der Vater der Beschwerdeführerin freigelassen und gleich am Heimweg von römisch 40 und Angehörigen seiner Gruppe gezwungen, in deren Auto zu steigen und unter Schlägen aufgefordert, 100.000 US-Dollar zu bezahlen, widrigenfalls er und seine ganze Familie ausgerottet würde, wobei wiederum auf seine Volksgruppenzugehörigkeit angespielt wurde. Der Vater erhielt eine Frist von einer Woche zur Aufbringung dieser exorbitanten Summe. Daraufhin beschloss er, mit seiner Familie aus Kirgisistan zu flüchten. Er versteckte zunächst seine Frau und die Beschwerdeführerin bei einem Freund in einer Bienenhütte in den Bergen und verließ am 30.06./01.07.2006 Kirgisistan mit dem Zug. Über Moskau gelangte er mit einem Kleinbus - unter Umgehung der Grenzkontrollen - nach Österreich. Er leidet unter Hepatitis C, wobei er nicht weiß, wie er sich mit dem Virus angesteckt hat, weiters unter Gastritis und kann seinen römisch 40 Arm nur 70 % bewegen. Überdies klagt er über Kopfschmerzen und eine Verschlechterung des Sehvermögens. römisch 40 Leute suchten den Vater der Beschwerdeführerin weiterhin bei dessen Mutter, welche im Vorjahr (an den Aufregungen) verstarb. Ihr Großvater ist spurlos verschwunden. Angeblich wurde er aus dem Hause gejagt. In dem Haus, in dem ihr Vater mit seinen Eltern lebte, leben nunmehr Kirgisen.

Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 15.01.2009, Zahl D3 312.797-1/2008/13E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters der Berufungswerberin erhobenen Beschwerde gemäß § 3 AsylG statt und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom 15.01.2009, Zahl D3 312.797-1/2008/13E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters der Berufungswerberin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG statt und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Nachdem ihr Vater aufgrund seiner Probleme beschlossen hatte, mit seiner Familie aus Kirgisistan zu flüchten, verließ sie mit ihrer Mutter am 12.06.2006 Kirgisistan mit dem Zug. Über Moskau gelangte sie mit ihrer Mutter mit einem Kleinwagen - unter Umgehung der Grenzkontrollen - nach Österreich. Sie leidet Asthma bronchiale, PTSD, Essstörung, Pangastritis, Helicobakter pylori, vasomotorische Labilität, Muskelartefakten. Überdies klagt sie über Analgetikopfschmerzen, Migräne sowie Spannungskopfschmerzen.

Die soeben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Asylakt und den Angaben des Vaters der Berufungswerberin (GZ D3 312797-1/2008), dem Asylakt und den Angaben der Mutter der Berufungswerberin (GZ. D3 303612-1/2008) und dem gegenständlichen Akt sowie dem AIS.

Zur Lage in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:

Situation der russischen Minderheit:

Ethnische Russen machen 10,3 % und ethnische Kirgisen 67,4 % der Bevölkerung Kirgisistans aus. Nichtkirgisische Bürger werden diskriminiert, insbesondere von den Behörden. Betroffen sind die Bereiche Arbeitsmarkt, Wohnungsvergaben und Beförderungen. Seit dem Zerfall der Sowjetunion im Jahr 1991 hat sich die Lage der Russen in Kirgisistan verschlechtert. Die meisten Russen haben ihre privilegierte Stellung verloren, auch ihr politischer Einfluss ist geschwunden. Seit März 2005 (Sturz der Regierung Akajew) haben ethnische Minderheiten - besonders die Russen - Befürchtungen über gesteigerten kirgisischen Nationalismus geäußert. Russen und Usbeken sind in der Regierung unterrepräsentiert. Während der Plünderungen nach der Stürmung des Gebäudes der Präsidentenverwaltung im März 2005 haben Geschäfte, die Angehörigen ethnischer Minderheiten gehörte, überproportionale Verluste erlitten. Seither verlassen immer mehr Russen auf Grund der instabilen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Situation, der unsicheren Zukunft des Landes und der Angst vor einem Bürgerkrieg sowie inter-ethnischer Spannungen Kirgisistan. Der Anteil der Russen an der Gesamtbevölkerung ist seit 1991 von 22% auf 13% gefallen. Im Bereich der Polizei und Justiz herrscht Korruption. Kriminelle können sich durch die Zahlung von Bestechungen der Strafverfolgung entziehen.

Der Präsident, Kurmanbek Bakijew, wurde direkt für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er ernennt den Premierminister, der vom Parlament gebilligt werden muss. Das Parlament, Jogorku Kenesh, hat seit 2003 eine Kammer und 75 Mitglieder, die direkt in Einmandat-Wahlkreisen für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt wurden. Da viele Bürger und auch politische Führungspersönlichkeiten, wie Rosa Otunbajewa, weiterhin davon überzeugt sind, dass die derzeitigen Mitglieder kein echtes Mandat zur Vertretung des Volkes haben, ist die Position des Parlaments geschwächt. Weit verbreitet ist auch die Ansicht, die Abgeordneten seien stark darauf bedacht, persönliche und Interessen des "Clans" zu fördern, statt im nationalen Interesse zu handeln. Derzeitiger Parlamentspräsident ist Marat Sultanow.

Im Frühjahr 2006 gründete die Opposition die gemeinsame Plattform Za Reformy ("Für Reformen") und veranstaltete große Demonstrationen. Nach anderthalb Jahren politischer und verfahrensrechtlicher Streitigkeiten kam es im November 2006 zu einem Machtkampf zwischen Exekutive und Parlament. Die regierungsfeindlichen Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt XXXX nahmen zu und wurden mit der Veranstaltung regierungsfreundlicher Demonstrationen beantwortet. Tausende Angehörige der Truppen des Innenministeriums und der Bereitschaftspolizei wurden mobilisiert, um das Weiße Haus zu schützen und eine Wiederholung der "Tulpenrevolution" zu verhindern.Im Frühjahr 2006 gründete die Opposition die gemeinsame Plattform Za Reformy ("Für Reformen") und veranstaltete große Demonstrationen. Nach anderthalb Jahren politischer und verfahrensrechtlicher Streitigkeiten kam es im November 2006 zu einem Machtkampf zwischen Exekutive und Parlament. Die regierungsfeindlichen Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt römisch 40 nahmen zu und wurden mit der Veranstaltung regierungsfreundlicher Demonstrationen beantwortet. Tausende Angehörige der Truppen des Innenministeriums und der Bereitschaftspolizei wurden mobilisiert, um das Weiße Haus zu schützen und eine Wiederholung der "Tulpenrevolution" zu verhindern.

Während die Demonstrationen andauerten, zeigte sich einige Tage später, dass das Parlament weder in der Lage war, einen von Präsident Bakijew eingebrachten Verfassungsentwurf zu erörtern noch einen konkurrierenden Verfassungsentwurf anzunehmen. Die Spannungen auf der Straße eskalierten, die Bereitschaftspolizei löste die Menge mit Schockgranaten und Tränengas auf. Angesichts der Gefahr eines Abdriftens in unkontrollierbare Gewalt und Chaos einigten sich Präsident Bakijew und seine Kontrahenten rasch auf eine neue Verfassung und Präsident Bakijew nutzte diese Gelegenheit, um einige der früheren Befugnisse des Präsidenten wieder einzusetzen, die dem Parlament überlassen worden waren.

Aus nicht ganz erkennbaren Gründen gab Premierminister Kulow seinen Rücktritt bekannt, offenbar entsprechend einer Abmachung mit Präsident Bakijew, deren Ziel darin bestand, die Zustimmung des Parlaments zu den Änderungen an der Verfassung zu vereinfachen. Die Änderungen wurden angenommen, und Präsident Bakijew unterzeichnete im Januar 2007 die neue Verfassung.

Das Parlament lehnte danach zweimal die vom Präsidenten vorgeschlagene Ernennung von Kulow zum Premierminister ab. Den späteren Aussagen Kulows zufolge hatte Bakijew versprochen, ihn auch ein drittes Mal zu nominieren, wodurch das Parlament gezwungen gewesen wäre, entweder zuzustimmen oder sich aufzulösen. Bakijew entschied sich jedoch, einen unauffälligen, loyalen Gefolgsmann namens Azim Isabekow zu nominieren, der gebilligt wurde, jedoch bereits zwei Monate später zurücktrat. Danach wurde der gemäßigte Oppositionspolitiker Almazbek Atambajew Premierminister.

Kulow steht heute an der Spitze der Partei Ar-Namys ("Würde"). Im Februar 2007 gab er die Gründung einer neuen Oppositionsbewegung, "Vereinte Front für eine würdige Zukunft Kirgisistans", bekannt. Diese Bewegung drängt auf den sofortigen Rücktritt von Präsident Bakijew und hat die Opposition gespalten. Mitte April 2007 kam es wieder zu regierungsfeindlichen Protesten in XXXX. Die Opposition forderte erneut Änderungen der Verfassung, um die Befugnisse des Präsidenten einzuschränken. Nachdem es bei den Protesten zu Gewalttätigkeiten gekommen war, griffen die Sicherheitskräfte ein und räumten den Ala-Too-Platz in der Nähe des Weißen Hauses, der als Ausgangspunkt für die Demonstrationen gedient hatte. Später folgten Razzien in einer Druckerei, die mit Unterstützung der USA eingerichtet worden war, und in der Dokumente der Opposition konfisziert wurden, sowie Durchsuchungen im Hauptquartier der Vereinten Front Kulows.Kulow steht heute an der Spitze der Partei Ar-Namys ("Würde"). Im Februar 2007 gab er die Gründung einer neuen Oppositionsbewegung, "Vereinte Front für eine würdige Zukunft Kirgisistans", bekannt. Diese Bewegung drängt auf den sofortigen Rücktritt von Präsident Bakijew und hat die Opposition gespalten. Mitte April 2007 kam es wieder zu regierungsfeindlichen Protesten in römisch 40 . Die Opposition forderte erneut Änderungen der Verfassung, um die Befugnisse des Präsidenten einzuschränken. Nachdem es bei den Protesten zu Gewalttätigkeiten gekommen war, griffen die Sicherheitskräfte ein und räumten den Ala-Too-Platz in der Nähe des Weißen Hauses, der als Ausgangspunkt für die Demonstrationen gedient hatte. Später folgten Razzien in einer Druckerei, die mit Unterstützung der USA eingerichtet worden war, und in der Dokumente der Opposition konfisziert wurden, sowie Durchsuchungen im Hauptquartier der Vereinten Front Kulows.

Die Judikative gilt in weiten Kreisen der Öffentlichkeit als äußerst korrupt und weit davon entfernt, unabhängig zu sein. Vorwürfe, die Judikative habe ebenso wie die politische Elite enge Beziehungen zum organisierten Verbrechen, werden im Land immer wieder laut, Experten stimmen dem zumindest teilweise zu. Es herrscht allgemein Übereinstimmung darüber, dass seit der Revolution das organisierte Verbrechen durch die Spaltungen und Schwächen begünstigt wurde, die heute kennzeichnend für die Staatsbehörden sind. Eine Reihe von Morden steht in Zusammenhang mit dieser Entwicklung. Mehrere Abgeordnete wurden erschossen, was das Parlament dazu veranlasste, Rechtsvorschriften zu erlassen, um seinen Mitgliedern das Tragen von Waffen zu gestatten.

Die weit verbreitete Desillusionierung scheint auch das Interesse am radikalen Islamismus zu erhöhen, der sich selbst als Alternative zu Korruption, Kriminalisierung und fehlender Ordnung darstellt. Dieses Interesse und die Schwäche der staatlichen Sicherheitsstrukturen scheinen auch zu einer Zunahme der Tätigkeiten gewalttätiger Gruppen geführt zu haben. Im vergangenen Jahr kam es im Fergana-Tal an oder nahe der Grenze zu Tadschikistan zu einigen Vorfällen, die Opfer forderten, und an denen auch mutmaßliche Terroristen beteiligt waren. Die Ermordung des populären Imams Mohammad Rafah Kamalow im August 2006, dem die Behörden zunächst vorgeworfen hatten, ein Radikaler zu sein, der mit Extremisten zusammenarbeitet, rief großen Zorn hervor.

Die Lage der Menschenrechte ist in vieler Hinsicht besorgniserregend, zu den größten Problemen gehören politisch motivierte Morde, Folter, sehr schlechte Bedingungen in den Gefängnissen und Gewalt gegen Frauen. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird auch durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Es gibt weder eine rechtstaatliche Tradition noch eine unabhängige Justiz. In der Praxis ist die Folter nicht abgeschafft. Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenwidrig.

Kriminalität und Korruption:

Als Folge der schwierigen Wirtschaftslage nimmt die Kriminalität stark zu. Korruption, Amtsmissbrauch, Übergriffe durch Staatsorgane, Fehlverhalten und Polizeigewalt sind ein weit verbreitetes Problem. Insbesondere auch aufgrund der herrschenden Unterbezahlung stellt Bestechung und Korruption ein großes Problem in Kirgisistan dar. Seitens der Regierung werden aber auch Schritte zur Bekämpfung der Korruption im Privaten- wie auch im Öffentlichensektor gesetzt, trotzdem stellt Korruption auf allen Ebenen der Gesellschaft weiterhin ein Problem dar.

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Antragstellerin durch die Behörde erster Instanz am 20.06.2006, am 28.06.2006 und am 06.07.2006, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und die Bescheide der Eltern der Beschwerdeführerin sowie in die Beschwerdeschriftsätze, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 05.11.2008, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente und durch Einholung einer Auskunft bei dem Projekt ACCORD (im Wege der Staatendokumentation).

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die länderspezifischen Feststellungen sind den Dokumenten entnommen, die dem Parteiengehör unterzogen wurden und zu denen die Behörde erster Instanz keine Stellungnahme abgab und ihr Beschwerdeführervertreter im Wesentlichen seine Zustimmung signalisierte. Die Feststellungen wurden im Übrigen bereits in anderen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (AsylGH vom 21.08.2008, Zl D4 316818-1/2008/7E) veröffentlicht. Der eingeholten Auskunft von ACCORD konnten letztlich keine verfahrensrelevanten Ergebnisse entnommen werden.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung ist ausreichend substantiiert, konkret und klar und hat diese die fluchtkausalen Erlebnisse geradezu plastisch geschildert. Das Vorbringen ist auch nicht widersprüchlich, wenn man davon absieht, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung von den Schwierigkeiten ihres Vaters sprach, die sie veranlasst haben, ihr Heimatland mit ihrer Mutter zu verlassen. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung der Erstinstanz konzentrieren sich auf Plausibilitätsüberlegungen, die allerdings - aus der Sicht des Asylgerichtshofes - keinen eindeutigen Schluss zulassen. Außerdem hat der vorsitzende Richter in seiner Befragung auf die Argumente der Erstinstanz Bedacht genommen und hat die Beschwerdeführerin auf die Fragen der Richter insgesamt nachvollziehbare und logische Antworten gegeben. Im Übrigen erscheint das Vorbringen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in Kirgisistan durchaus plausibel. Es obwalten auch keine Bedenken gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Sie hat sich auch nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt oder wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt, das Verfahren im Laufe des Vorbringens ausgewechselt, dieses unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet oder ihr Vorbringen gesteigert. Vielmehr ist eine gute Konsistenz zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen feststellbar, auch hat sie keineswegs mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Auch als Person machte die Beschwerdeführerin einen durchaus glaubwürdigen Eindruck.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBI I 148/08, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung BGBI römisch eins 148/08, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 3 Abs. 2 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz 2, Asylgesetz 2005 besagt:

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Zunächst ist vorauszuschicken, dass in Kirgisistan keine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der russischen Volksgruppe nur wegen dieses Merkmales (Gruppenverfolgung) feststellbar ist. Wie aus den obigen Dokumenten hervorgeht, ist jedoch seit dem Zerfall der Sowjetunion und insbesondere seit dem letzten Präsidentenwechsel eine Verschlechterung der Situation der russischen Volksgruppe zu erkennen und haben viele Angehörige dieser Volksgruppe Kirgisistan zwischenzeitig verlassen.

Ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes begründet sie mit Drohungen durch organisierte Kriminelle unter der Führung des XXXX XXXX; dies jeweils im Zusammenhang mit ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit (wie auch der Vater der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung immer wieder betont hat), welche auch gegen sie gerichtet waren. Es besteht somit durchaus ein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, im konkreten Fall des Verfolgungsgrundes der "Nationalität". Diese Drohungen, die ganze Familie auszurotten, weisen jedenfalls auch die asylrechtlich erforderliche Intensität des Eingriffs in die zu schützende persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin auf.Ihre Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes begründet sie mit Drohungen durch organisierte Kriminelle unter der Führung des römisch 40 römisch 40 ; dies jeweils im Zusammenhang mit ihrer russischen Volksgruppenzugehörigkeit (wie auch der Vater der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung immer wieder betont hat), welche auch gegen sie gerichtet waren. Es besteht somit durchaus ein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, im konkreten Fall des Verfolgungsgrundes der "Nationalität". Diese Drohungen, die ganze Familie auszurotten, weisen jedenfalls auch die asylrechtlich erforderliche Intensität des Eingriffs in die zu schützende persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin auf.

In Anbetracht der - wie aus den obigen länderspezifischen Feststellungen hervorgeht - weit verbreiteten Korruption und des engen familiären Naheverhältnisses des "Kopfes", der den Vater der Beschwerdeführerin verfolgenden Gruppe der organisierten Kriminalität zum XXXX war jedenfalls damals, zum Zeitpunkt des Verlassens des kirgisischen Staatsgebietes, keine ausreichende Schutzgewährung durch die Polizei gegenüber den Kriminellen zu erwarten. Wenn auch XXXX derzeit in Opposition zu XXXX steht, so ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er auch als Oppositionspolitiker, der noch dazu aus dem Polizeiapparat kommt, nach wie vor über genügend Beziehungen verfügt, dass die junge Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan gegenüber der ihres Vaters verfolgenden Gruppe der organisierten Kriminalität keinen ausreichenden Schutz erhält, wobei - wie bereits ausgeführt - noch hinzukommt, dass sie nicht der kirgisischen, sondern der russischen Volksgruppe angehört und somit mit einem "ethnischen Malus" belegt ist. In Anbetracht dieses Umstandes und dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Verfolgungsgefahr auch nach wie vor ausreichend aktuell.In Anbetracht der - wie aus den obigen länderspezifischen Feststellungen hervorgeht - weit verbreiteten Korruption und des engen familiären Naheverhältnisses des "Kopfes", der den Vater der Beschwerdeführerin verfolgenden Gruppe der organisierten Kriminalität zum römisch 40 war jedenfalls damals, zum Zeitpunkt des Verlassens des kirgisischen Staatsgebietes, keine ausreichende Schutzgewährung durch die Polizei gegenüber den Kriminellen zu erwarten. Wenn auch römisch 40 derzeit in Opposition zu römisch 40 steht, so ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er auch als Oppositionspolitiker, der noch dazu aus dem Polizeiapparat kommt, nach wie vor über genügend Beziehungen verfügt, dass die junge Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kirgisistan gegenüber der ihres Vaters verfolgenden Gruppe der organisierten Kriminalität keinen ausreichenden Schutz erhält, wobei - wie bereits ausgeführt - noch hinzukommt, dass sie nicht der kirgisischen, sondern der russischen Volksgruppe angehört und somit mit einem "ethnischen Malus" belegt ist. In Anbetracht dieses Umstandes und dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ist die Verfolgungsgefahr auch nach wie vor ausreichend aktuell.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, Korruption, Organisierte Kriminalität, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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