Norm
AVG §68 Abs2Spruch
D2 313981-1/2008/6E
D2 318558-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Vorsitzenden und Mag. Stracker als Beisitzer in der Rechtssache der 1) XXXX alias XXXX, StA. von Weißrussland, und 2) mj. XXXX, StA. von Weißrussland, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Vorsitzenden und Mag. Stracker als Beisitzer in der Rechtssache der 1) römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Weißrussland, und 2) mj. römisch 40 , StA. von Weißrussland, zu Recht erkannt:
Das in der Beschwerdeverhandlung vom 09.10.2008 verkündete Erkenntnis, womit die Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.08.2007, FZ. 06 03.206-BAS, und vom 12.03.2008, FZ. 08 01.018-BAS, jeweils gem. §§ 3,8 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurden, wird gem. § 68 Abs. 2 AVG behoben.Das in der Beschwerdeverhandlung vom 09.10.2008 verkündete Erkenntnis, womit die Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.08.2007, FZ. 06 03.206-BAS, und vom 12.03.2008, FZ. 08 01.018-BAS, jeweils gem. Paragraphen 3,,8 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurden, wird gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
In der oben angeführten Verhandlung wurde ein auf §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 gestütztes abweisendes Erkenntnis verkündet. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen weder eine asylrelevante Verfolgung noch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorlägen. Eine Interessensabwägung ergebe überdies, dass die Ausweisung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, sondern durch öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.In der oben angeführten Verhandlung wurde ein auf Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 gestütztes abweisendes Erkenntnis verkündet. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen weder eine asylrelevante Verfolgung noch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorlägen. Eine Interessensabwägung ergebe überdies, dass die Ausweisung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle, sondern durch öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.
Bei dieser an sich zutreffenden Argumentation wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass der Vater der mj. XXXX ein aus Afghanistan stammender Asylwerber namens XXXX ist, dessen Verfahren noch beim Asylgerichtshof zur Zl.Bei dieser an sich zutreffenden Argumentation wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass der Vater der mj. römisch 40 ein aus Afghanistan stammender Asylwerber namens römisch 40 ist, dessen Verfahren noch beim Asylgerichtshof zur Zl.
C2 264140-0/2008 anhängig ist, sodass die Verfahren zueinander im Verhältnis von Familienverfahren i.S.d. § 34 AsylG 2005 stehen. Das Verfahren der Mutter XXXX alias XXXX ist wiederum im Verhältnis zum Verfahren der Tochter ein Familienverfahren, sodass auch diese im Ergebnis gem. § 34 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten erlangen könnte (s. dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 499).C2 264140-0/2008 anhängig ist, sodass die Verfahren zueinander im Verhältnis von Familienverfahren i.S.d. Paragraph 34, AsylG 2005 stehen. Das Verfahren der Mutter römisch 40 alias römisch 40 ist wiederum im Verhältnis zum Verfahren der Tochter ein Familienverfahren, sodass auch diese im Ergebnis gem. Paragraph 34, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten erlangen könnte (s. dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 499).
Es hätte sohin vor Verkündung des Erkenntnisses in der Beschwerdeverhandlung noch die Entscheidung im Verfahren des Kindesvaters XXXX abgewartet werden müssen bzw. wären die Verfahren zu verbinden gewesen.Es hätte sohin vor Verkündung des Erkenntnisses in der Beschwerdeverhandlung noch die Entscheidung im Verfahren des Kindesvaters römisch 40 abgewartet werden müssen bzw. wären die Verfahren zu verbinden gewesen.
Da das Erkenntnis im Entscheidungszeitpunkt sohin noch nicht erlassen werden durfte, wurden die Beschwerdeführerinnen dadurch in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt und war das verkündete Erkenntnis, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen ist, demnach gem. § 68 Abs. 2 AVG (gem. § 23 Abs. 1 AsylGHG sinngemäß anwendbar) zu beheben.Da das Erkenntnis im Entscheidungszeitpunkt sohin noch nicht erlassen werden durfte, wurden die Beschwerdeführerinnen dadurch in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt und war das verkündete Erkenntnis, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen ist, demnach gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG (gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sinngemäß anwendbar) zu beheben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.10.2009