RS AsylGH 2009/1/30 C5 311547-1/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2009
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Norm

AsylG 1997 §10 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Rechtssatz 2

§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 und § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren der Asylwerber gemeinsam zu führen sind, können daher nur so ausgelegt werden, dass dies nur soweit geschehen soll, als es entsprechend der zeitlichen Lagerung möglich ist. Stellt daher - wie im vorliegenden Fall - das nachgeborene Kind seinen Antrag erst, nachdem das Bundesasylamt über den Antrag seines Vaters bereits entschieden hat, so kann diese Bestimmung nicht auf das Verfahren vor dem Bundesasylamt angewandt werden; das bedeutet aber noch nicht, dass sie überhaupt nicht anzuwenden ist. Wird nämlich seine Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt, bevor er über die Beschwerde des Vaters entschieden hat, so hat er die Verfahren ab diesem Zeitpunkt tunlichst gemeinsam zu führen und jedenfalls die Regel anzuwenden, dass allen Asylwerbern der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist (UBAS 22.10.2007, 309.215-C1/2E-X/47/07; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 auch UBAS 20.9.2005, 263.184/0-X/47/05; 25.6.2007, 261.965-0/1E-X/47/05).Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 und Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren der Asylwerber gemeinsam zu führen sind, können daher nur so ausgelegt werden, dass dies nur soweit geschehen soll, als es entsprechend der zeitlichen Lagerung möglich ist. Stellt daher - wie im vorliegenden Fall - das nachgeborene Kind seinen Antrag erst, nachdem das Bundesasylamt über den Antrag seines Vaters bereits entschieden hat, so kann diese Bestimmung nicht auf das Verfahren vor dem Bundesasylamt angewandt werden; das bedeutet aber noch nicht, dass sie überhaupt nicht anzuwenden ist. Wird nämlich seine Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt, bevor er über die Beschwerde des Vaters entschieden hat, so hat er die Verfahren ab diesem Zeitpunkt tunlichst gemeinsam zu führen und jedenfalls die Regel anzuwenden, dass allen Asylwerbern der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist (UBAS 22.10.2007, 309.215-C1/2E-X/47/07; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 auch UBAS 20.9.2005, 263.184/0-X/47/05; 25.6.2007, 261.965-0/1E-X/47/05).

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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