Norm
AsylG 1997 §10 Abs5Rechtssatz
Rechtssatz 1
Nach § 10 Abs. 5 AsylG 1997 und nach § 34 Abs. 4 AsylG sind die Verfahren aller Asylwerber "unter einem", also gemeinsam zu führen. Diese Bestimmungen haben den Regelfall vor Augen, dass die Asylwerber ihre Anträge gleichzeitig stellen, und möchten erreichen, dass die Schritte in den einzelnen Verfahren parallel gesetzt werden. Dass aber auch die Anträge nachgeborener Kinder im Familienverfahren zu erledigen sind, machen die parlamentarischen Materialien zu § 24 Abs. 7 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 deutlich, die besagen, dass für in Österreich nachgeborene Kinder asylberechtigter Fremder "die Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 10) anzuwenden sind" (Erläut. zur RV, 120 BlgNR 22. GP, 17), sowie jene zu § 17 AsylG, wonach die Anträge in Österreich nachgeborener Kinder von Asylwerbern (so wie jene der Kinder von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten) bei jeder Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden können (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 43). Da § 24 Abs. 7 AsylG 1997 (eine Bestimmung darüber, wo der Antrag eines nachgeborenen Kindes einzubringen ist) nicht nur die Kinder asylberechtigter Fremder, sondern auch jene subsidiär Schutzberechtigter und von Asylwerbern erwähnt, dürfte es auf einem Versehen beruhen, wenn die Materialien insoweit nur von den Kindern asylberechtigter Fremder sprechen.Nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 und nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Verfahren aller Asylwerber "unter einem", also gemeinsam zu führen. Diese Bestimmungen haben den Regelfall vor Augen, dass die Asylwerber ihre Anträge gleichzeitig stellen, und möchten erreichen, dass die Schritte in den einzelnen Verfahren parallel gesetzt werden. Dass aber auch die Anträge nachgeborener Kinder im Familienverfahren zu erledigen sind, machen die parlamentarischen Materialien zu Paragraph 24, Absatz 7, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 deutlich, die besagen, dass für in Österreich nachgeborene Kinder asylberechtigter Fremder "die Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 10,) anzuwenden sind" (Erläut. zur RV, 120 BlgNR 22. GP, 17), sowie jene zu Paragraph 17, AsylG, wonach die Anträge in Österreich nachgeborener Kinder von Asylwerbern (so wie jene der Kinder von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten) bei jeder Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden können (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 43). Da Paragraph 24, Absatz 7, AsylG 1997 (eine Bestimmung darüber, wo der Antrag eines nachgeborenen Kindes einzubringen ist) nicht nur die Kinder asylberechtigter Fremder, sondern auch jene subsidiär Schutzberechtigter und von Asylwerbern erwähnt, dürfte es auf einem Versehen beruhen, wenn die Materialien insoweit nur von den Kindern asylberechtigter Fremder sprechen.
Schlagworte
Familienverfahren, parlamentarische MaterialienZuletzt aktualisiert am
06.11.2009