RS Vwgh 2005/4/28 2004/16/0238

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108;
LAO Stmk 1963 §86;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/16/0244 E 28. April 2005

Rechtssatz

Ist der Briefumschlag einer Eingabe in Verlust geraten und daher das Datum des Poststempels nicht mehr feststellbar, ist aber der Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post für die Beantwortung der Frage der Rechtzeitigkeit der Wahrung einer Frist entscheidend, so hat die Behörde - sei es, dass die Partei die Wahrung der Frist, sei es, dass die Behörde den Ablauf der Frist behauptet - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens auf Grund des Ergebnisses der Beweiswürdigung in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Eingabe noch rechtzeitig zur Post gegeben worden ist oder nicht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1184).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160238.X08

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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