RS Vwgh 2005/4/28 2004/16/0238

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs1;
LAO Stmk 1963 §62 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/16/0244 E 28. April 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0223 E 7. November 1989 RS 1(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Wenn auch gem § 33 Abs 3 AVG und gem § 108 Abs 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Fristen des (Abgabenverfahrens) Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, daß für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post maßgebend ist. Auch hier ist stets die Einbringung (das Einlangen) bei der zuständigen Behörde maßgebend, nur werden eben (im Falle der Einbringung) die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Die Beförderung durch die Post erfolgt auf Gefahr des Absenders.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160238.X04

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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