Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 402.173-1/2008/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, FZ: 08 01.111-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, FZ: 08 01.111-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 30.01.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte er vor: "Im Februar 2007 hat die Regierung in der VR China mein Grundstück im Ausmaß von ungefähr 3 Mu (1 Mu entspricht ungefähr 666m²) in Gebrauch genommen (Enteignung). Das Grundstück wäre offiziell 30.000,-- RMB pro Mu Wert gewesen. Allerdings wurde mir von der Regierung für jeden Mu mindestens 18.000,-- RMB versprochen, was von den Beamten allerdings nicht gehalten wurde. Ich erhielt von der Regierung schließlich überhaupt keine Entschädigung. Ich glaube, dass die verantwortlichen Beamten korrupt sein dürften und den gesamten Geldbetrag in der Höhe von 54.000,-- RMB selbst behalten haben können. Insgesamt sind 30 Personen davon betroffen. Wir gingen mehrmals zu den zuständigen Beamten um mit diesen über die Ungerechtigkeit zu reden. Es hat allerdings nichts gebracht. Mitte Juni 2007 kamen wir mit den Beamten in Streitigkeiten, die dann zu Handgreiflichkeiten führten. Dabei habe ich den Dorfvorsteher mit Händen und Füßen geschlagen und am Körper schwer verletzt. Dann bin ich weggelaufen und in die Nachbarprovinz Heilongjiang geflüchtet. Aus diesem Grunde musste ich meine Heimat China verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die VR China befürchte der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und verurteilt zu werden, weil er den Dorfvorsteher schwer verletzt habe. In welchem Ausmaß die Verurteilung ausfalle, könne er nicht sagen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.02.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer:
"Im Februar 2007 hat die Regierung mein Grundstück beschlagnahmt. Die Regierung versprach mir für das Grundstück einen geringen Geldbetrag in der Höhe von 1.800,-- EUR. Diesen Geldbetrag habe ich aber nicht erhalten. Ich war aber nicht der Einzige, der von diesen Machenschaften der Regierung betroffen war. Es wurden ca. 30 Personen in unserem Dorf XXXX, Provinz Liaoning, enteignet. Ich und die anderen betroffenen Personen in unserem Dorf sind mehrmals zu den im Dorf XXXX zuständigen Beamten gegangen, um unser Recht einzufordern. Mitte Juni 2007 kam es zwischen den Beamten und den Dorfbewohnern in XXXX zu einem Streit. Dabei habe ich einen Beamten, es handelt sich dabei um den Dorfvorsteher, körperlich schwer verletzt. Ich war sehr verärgert darüber, dass ich trotz mehrmaliger Aufforderung mein Geld für das Grundstück nicht bekommen habe. Ich und drei weitere Personen sind auf den Dorfvorsteher losgegangen. Nach der Attacke mit dem Dorfvorsteher sind wir geflüchtet. Ich habe den Kontakt zu den anderen verloren. Ich weiß, dass einer von uns vier von den Beamten festgenommen wurde. Ich bin in die Nachbarprovinz Heilongjiang mittels Zug geflüchtet. Ca. 2 Monate habe ich in dieser Provinz bei Freunden gelebt." Der Name des Dorfvorstehers sei XXXX, er sei nach Ansicht des Beschwerdeführers korrupt. Sonst habe der Beschwerdeführer niemanden verletzt; er habe auch keine weiteren Fluchtgründe."Im Februar 2007 hat die Regierung mein Grundstück beschlagnahmt. Die Regierung versprach mir für das Grundstück einen geringen Geldbetrag in der Höhe von 1.800,-- EUR. Diesen Geldbetrag habe ich aber nicht erhalten. Ich war aber nicht der Einzige, der von diesen Machenschaften der Regierung betroffen war. Es wurden ca. 30 Personen in unserem Dorf römisch 40 , Provinz Liaoning, enteignet. Ich und die anderen betroffenen Personen in unserem Dorf sind mehrmals zu den im Dorf römisch 40 zuständigen Beamten gegangen, um unser Recht einzufordern. Mitte Juni 2007 kam es zwischen den Beamten und den Dorfbewohnern in römisch 40 zu einem Streit. Dabei habe ich einen Beamten, es handelt sich dabei um den Dorfvorsteher, körperlich schwer verletzt. Ich war sehr verärgert darüber, dass ich trotz mehrmaliger Aufforderung mein Geld für das Grundstück nicht bekommen habe. Ich und drei weitere Personen sind auf den Dorfvorsteher losgegangen. Nach der Attacke mit dem Dorfvorsteher sind wir geflüchtet. Ich habe den Kontakt zu den anderen verloren. Ich weiß, dass einer von uns vier von den Beamten festgenommen wurde. Ich bin in die Nachbarprovinz Heilongjiang mittels Zug geflüchtet. Ca. 2 Monate habe ich in dieser Provinz bei Freunden gelebt." Der Name des Dorfvorstehers sei römisch 40 , er sei nach Ansicht des Beschwerdeführers korrupt. Sonst habe der Beschwerdeführer niemanden verletzt; er habe auch keine weiteren Fluchtgründe.
Am 06.03.2008 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Über Aufforderung, seinen Fluchtgrund konkret und mit allen Details zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Das Problem hat darin bestanden, dass die Behörde das gesamte Ackerland des Dorfes beschlagnahmt hat. Seitens der Behörde hat es damals Entschädigungszahlungen gegeben. Es waren aber sehr kleine Summen und es war viel zu wenig. Ich kann ein Beispiel anführen, unser Standardflächenmaß beträgt 1 Mu (ca. 666m²). Wir hätten pro Mu 30.000,-- RMB Entschädigung bekommen sollen, in Wirklichkeit haben wir aber nur 10.000,-- RMB pro Mu bekommen. Die Leute waren sehr unzufrieden und haben versucht, durch Gespräche mit dem Ortsvorsteher das Problem zu lösen. Es hat aber nicht funktioniert. Er hat uns von oben herab behandelt und war nicht verhandlungsbereit. Mitte Juni 2007 sind wieder ungefähr zwei Dutzend Dorfbewohner zum Vorsteher gegangen. Ich war auch dabei und da es nicht das erste Gespräch war, sondern schon viele Gespräche vorausgegangen waren, waren die Leute schon sehr verärgert. Als wir merkten, dass der Vorsteher immer noch sehr arrogant war, sind wir tätlich geworden. Konkret heißt das, dass vier Männer aus dem Dorf, darunter auch ich, den Ortvorsteher verprügelt haben. Der Ortvorsteher wurde schwer verletzt. Die Polizei wollte uns daraufhin verhaften. Einer der Männer ist auch tatsächlich gefasst worden. Den anderen dreien, darunter auch mir, gelang die Flucht." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst ins Gefängnis zu kommen; so viel er wisse sei der Dorfvorsteher seit dem Vorfall gelähmt und könne sich nicht mehr richtig bewegen. Über Nachfrage, wer das Ackerland beschlagnahmt habe, erklärte der Beschwerdeführer, so viel er wisse, habe der Staat dort eine größere Fabrik errichten wollen. Konkret sei es darum gegangen, dass man eine Kerzenfabrik errichten habe wollen. Am Land gebe es oft keinen Strom und man brauche daher Kerzen. Das Ackerland sei im Februar 2007 beschlagnahmt worden. Es habe eine Verständigung zu Jahresanfang 2007 gegeben. Dabei sei "ein Stück Papier" ausgehängt worden. Über Nachfrage, wo dieses Papier ausgehängt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, es sei nicht nur ein einziger Aushang, sondern es seien mehrere gewesen, und zwar dort, wo man sich regelmäßig aufgehalten habe, also bei Geschäftseingängen und beim Amt des Dorfvorstehers. Was darauf geschrieben gewesen sei, könne der Beschwerdeführer nicht mehr ganz genau wiedergeben. Es sei auch nicht sehr viel auf den Zetteln gestanden. Es habe einfach nur geheißen, die Regierung sehe sich gezwungen Land zu beschlagnahmen und es werde ausreichend Entschädigung geben. Über Nachfrage, woher man gewusst habe, welches Land beschlagnahmt werde, führte der Beschwerdeführer aus, die betroffenen Haushalte seien auf dem Aushang genannt worden. Die Größe der zu beschlagnahmenden Flächen sei jedoch nicht auf dem Aushang gestanden. Befragt gab er weiters an, er wisse nicht genau wie viele Namen auf dem Aushang gestanden seien. Er schätze, dass von 500 Haushalten etwa 200 betroffen gewesen seien. Was den Namen seiner Familie betreffe, so sei der Name seines Vaters auf dem Aushang erwähnt gewesen. Das Datum der offiziellen Verlautbarung sei auch das Datum der Beschlagnahmung gewesen; inoffiziell habe der Beschwerdeführer aber auch schon davor davon gewusst. Über Nachfrage konkretisierte er dies dahingehend, dass er davon ca. drei Monate vor der öffentlichen Verlautbarung erfahren habe. Er könne jetzt nicht mehr genau sagen, wodurch er von den geplanten Enteignungen erfahren habe; es sei im Dorf darüber gesprochen worden. Alle hätten es gewusst. Er wisse nicht, von wem er als erstes davon gehört habe; es könne durchaus sein, dass er es vom Dorfvorsteher gehört habe, da dieser der Erste gewesen sei, der es erfahren habe. Über Wiederholung der Frage erklärte der Beschwerdeführer, er habe es als erstes von den Nachbarn erfahren. Auf die Frage nach dem Datum der offiziellen Verlautbarung erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Aushang gar nicht selber gesehen. Er sei nicht zu Hause gewesen, sondern sei gerade woanders aushelfen gewesen. Er habe das alles von seinem Vater gehört. Über Nachfrage, warum er das erst jetzt angebe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe den Aushang schon auch selbst gesehen, aber zuerst habe er davon von seinem Vater erfahren. Der Beschwerdeführer sei so wie alle anderen Dorfbewohner gegen die Enteignung gewesen; unternommen hätten die Dorfbewohner nichts, hätten sich aber untereinander beraten. Man habe besprochen, dass man dagegen nichts machen könne, weil es eine amtliche Verfügung sei. Es sei aber allen klar gewesen, dass die angebotenen Zahlungen zu gering gewesen seien. Entweder im April oder im Mai 2007 habe er erfahren wie hoch die Entschädigung sei. Etliche Bauern hätte es schon vor ihm gewusst und so habe er es von ihnen erfahren; wie genau, wisse er nicht mehr. Es sei tatsächlich zur Beschlagnahmung des Landes gekommen, im Jänner 2007. Das Land sei zur Baustelle erklärt worden und es sei mit den Bauarbeiten begonnen worden. Das Land des Beschwerdeführers sei 3 Mu groß gewesen. Als Entschädigung habe er ca. 5.000 RMB vom Dorfvorsteher erhalten; das sei gleich nach der Beschlagnahmung im April 2007 gewesen. Ob etwas schriftlich festgehalten worden sei, wisse er nicht, da müsse man seinen Vater fragen, denn dieser habe das Geld im Büro des Ortvorstehers entgegen genommen. Die Entschädigungszahlung habe für ihr gemeinsames Stück Land gegolten. Der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer seien auch öfters beim Dorfvorsteher gewesen, um das restliche Geld einzufordern, hätten es aber nicht bekommen. Wie oft genau sie dort gewesen seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen; zwischen Jahresanfang und Juni seien sie "unzählige Male" dort gewesen - damit meine er "ca. alle 10 Tage einmal". Der Beschwerdeführer selbst sei nicht so oft mitgegangen, der Vater sei häufiger beim Dorfvorsteher gewesen. Dieser habe immer versucht, Ausreden zu finden, geändert habe sich aber nichts; dann sei es schließlich Mitte Juni 2007 zu dem Vorfall gekommen. An diesem Tag seien mehr als 20 Personen zum Dorfvorsteher gegangen; der Beschwerdeführer habe sich ihnen angeschlossen, da er gerade nichts zu tun gehabt habe. Die Stimmung sei sehr gereizt gewesen, die Leute hätten sich nicht mehr beherrschen können und zu viert hätten sie dann den Dorfvorsteher verprügelt. Sie hätten mit Fäusten und Füßen geschlagen; der Vorfall habe nicht länger als 10 Minuten gedauert, dann seien alle weggelaufen. Einer von ihnen sei dann - nicht sofort - festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach dem Vorfall nach Hause gelaufen - das Büro des Dorfvorstehers sei nur ca. 5 Minuten vom Elternhaus entfernt - und habe dort von seinen Eltern erfahren, dass die Familie des Dorfvorstehers Anzeige erstattet habe und die Polizei nunmehr versuche, die vier Männer zu verhaften. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer bei Verwandten - nämlich bei der Tante mütterlicherseits - in einem Nachbardorf versteckt und sei dann weiter in die Provinz Heilongjang geflüchtet. Auf die Frage, woher seine Eltern von der Anzeige gewusst hätten, erklärte der Beschwerdeführer wörtlich: "Die Eltern haben es deshalb gewusst, weil sie gesehen haben, wie der Polizeiwagen zum Gebäude des Ortsvorstehers gefahren ist. (...) Es muss ja jemand Anzeige erstattet haben." Über Nachfrage, warum die Eltern gewusst hätten, dass diese Anzeige etwas mit dem Beschwerdeführer zu tun haben könne, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater sei bei dem Vorfall im Büro des Dorfvorstehers anwesend gewesen. Über Vorhalt, wie das möglich gewesen sein solle, wo doch angeblich beim Eintreffen des Beschwerdeführers im Elternhaus beide Eltern anwesend gewesen seien und ihn vor der Anzeige gewarnt hätten, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei nur seine Mutter zu Hause gewesen. Der Vater sei erst nach ihm zu Hause eingetroffen. Über Vorhalt, warum er das dann vorher anders geschildert habe, erklärte der Beschwerdeführer, die Eltern hätten ihm erst gesagt, er solle sich verstecken, nachdem sie gesehen hätten, dass die Polizei wieder zurückgefahren sei. Über weitere Nachfrage wiederholte der Beschwerdeführer, es seien etwa 200 Haushalte von den Maßnahmen betroffen gewesen, wobei von ihnen unterschiedlich große Stücke an Land gefordert worden seien; insgesamt habe die Fläche mehrere 100 Mu betragen. Die gesamte Fläche sei für das Fabrikgelände verwendet worden. Im Jänner 2007 hätten die Bauarbeiten begonnen; ob bzw. wann sie abgeschlossen worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht, da er dann nicht mehr dort gewesen sei. Über nochmalige Nachfrage bezüglich der versprochenen Entschädigungszahlungen und der offenen Forderungen an den Dorfvorsteher gab der Beschwerdeführer an: "Wir wollten den Restbetrag haben. Befragt gebe ich an, dass wir einen Betrag von nicht ganz 60.000,-- RMB haben wollten. (...) Uns wurde versprochen, dass wir 18.000,-- RMB pro Mu erhalten sollen, nicht einmal das haben wir bekommen." Tatsächlich hätten sie nur 5.000,-- RMB erhalten. Die 18.000,-- RMB seien ihnen vom Dorfvorsteher versprochen worden. Eigentlich sei es so, dass der Staat mehr zahle, das restliche Geld behalte sich der Ortsvorsteher. Das wisse man im Dorf. Das sei einfach bekannt geworden. Über Nachfrage, ob sonstige Hilfe in Anspruch genommen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei einmal bei einer Stelle außerhalb des Dorfes - bei irgendeinem Büro auf Bezirksebene - gewesen, um sich zu erkundigen. Das habe aber nichts gebracht, Beschwerden hätten überhaupt keinen Sinn. Auch andere Leute hätten sich dort (erfolglos) beschwert. Auch sie hätten nur eine Teilzahlung erhalten. Die Entschädigungszahlung von 5.000,-- RMB sei im April 2007 geleistet worden, der Beschwerdeführer sei bei der Auszahlung nicht anwesend gewesen. Über Nachfrage, wann einer der Männer, der in die Prügelei involviert gewesen sei, von der Polizei verhaftet worden sei und woher der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt habe, erklärte der Beschwerdeführer, der Mann sei noch am selben Tag von der Polizei verhaftet worden. Er habe davon von seinem Vater erfahren, da die Verhaftung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er sich noch nicht bei seiner Tante versteckt gehalten habe. Er sei nicht ganz eine Stunde nach dem Vorfall zu seiner Tante geflüchtet. Im Dorf selber gebe es keine Polizei, die nächste Polizeistation befinde sich ein paar chinesische Meilen entfernt vom Ort des Beschwerdeführers. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt zu werden. Er habe telefonisch von seiner Familie erfahren, dass er nicht nach Hause zurückkommen solle. Derjenige, der von der Polizei verhaftet worden sei, sitze noch immer im Gefängnis und warte auf seine Verhandlung. Die Verhandlung könne aber ohne die anderen Involvierten nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer werde in seiner Heimat offiziell gesucht, das habe ihm seine Familie gesagt. Die Polizei komme etwa alle zehn Tage und frage nach, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Die Eltern hätten der Polizei gesagt, dass der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Verwandten in Österreich und auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er müsse eine Operation aufgrund einer Analfistel durchführen lassen, sonst sei er gesund.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.10.2008, Zahl: 08 01.111-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.10.2008, Zahl: 08 01.111-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machte, sei anhand einiger Widersprüche festzustellen gewesen und sei auch klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervorgegangen; seine Ausführungen seien auch in keiner Weise plausibel gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer in keiner Weise möglich gewesen, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.
So sei es dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.03.2008 nicht möglich gewesen konkret anzugeben, welchen Inhalt die Schriftstücke der Bekanntmachung der Grundstücksbeschlagnahmungen gehabt hätten. Wörtlich habe er gesagt "... ganz genau kann ich es nicht wiedergeben..." was auf der Bekanntmachung gestanden sei; dann wiederum habe er erwähnt, dass "nicht sehr viel" darauf geschrieben gewesen sei. Nach dieser Aussage hätte man wiederum erwarten können, dass er wisse, was darauf gestanden sei, wenn er doch zumindest angeben habe können, dass es eben "nicht sehr viel" gewesen sei.
Anzumerken sei diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost mit keinem Wort erwähnt habe, dass es sich bei dem angeblichen beschlagnahmten Grundstück um das seiner Eltern gehandelt habe. Erst bei konkreter Nachfrage habe er dies beim Bundesasylamt ausgeführt. Dies sei ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass er mit falschen Angaben im Asylverfahren agiert habe, zumal er bei konkreten Nachfragen keine genauen Antworten habe geben können. Vielmehr habe er ausgeführt, dass er selbst keine Kenntnis davon habe, lediglich sein Vater wisse darüber Bescheid.
Was den Themenbereich der tatsächlichen Beschlagnahmung der Grundstücke betreffe, so seien auch hier Widersprüche aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe am Beginn der Niederschrift beim Bundesasylamt Traiskirchen ausgeführt, dass die Beschlagnahmung im Februar 2007 erfolgt sei, im späteren Vorbringen habe er den Jänner 2007 als Datum der Beschlagnahmung angegeben. Befragt zum Zeitpunkt des Baubeginns habe er den Jänner 2007 angegeben. Es sei daher auszuschließen, dass der Beschwerdeführer von wahren Begebenheiten gesprochen habe, zumal erwartet werden könne, dass er sich an die Kundmachung der Beschlagnahmungen und den tatsächlichen Baubeginn erinnern könne. Es sei auszuschließen, dass der Baubeginn der Bekanntmachung der Beschlagnahmungen der Grundstücke vorausgegangen sei, zumal sich sonst die Bekanntmachungen erübrigen würden.
Widersprüchlich sei der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Entschädigungszahlungen gewesen. Bei der Einvernahme am 30.01.2008 sowie am 04.02.2008 habe er davon gesprochen, dass er seitens der Regierung keine Zahlungen erhalten habe. Seine Ausführungen habe er bei der Einvernahme am 06.03.2008 dahingehend geändert, dass er angegeben habe einen Betrag in der Höhe von 18.000,-- RMB (gemeint wohl 5.000,-- RMB) erhalten zu haben. Diese Angaben seien widersprüchlich und daher nicht der Wahrheit entsprechend; es stelle einen wesentlichen Unterschied dar, ob der Beschwerdeführer überhaupt keine Entschädigungszahlungen oder doch zumindest einen Teilbetrag erhalten habe.
Keineswegs nachvollziehbar sei die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht nach dem angeblichen Vorfall, bei dem es zu einer Prügelei mit dem Dorfvorsteher gekommen sei. So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er, nachdem er den Dorfvorsteher verletzt habe, unmittelbar nach Hause gelaufen sei. Zu Hause hätten seine Eltern ihm von einer Anzeige gegen ihn berichtet. Die Kenntnis davon hätten diese, weil bereits ein Polizeiwagen vor dem Gebäude des Dorfvorstehers vorgefahren sei.
Abgesehen davon, dass die nächste Polizeistation laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers mehrere Meilen von seinem Heimatort entfernt gelegen sei, sei es äußerst unwahrscheinlich, dass die Polizei derart rasch am Ort des Geschehens eintreffe. Es könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Polizei sich in unmittelbarer Nähe befunden habe und deshalb so schnell vor Ort gewesen sei - dass dies aber im Zusammenhang mit der erfolgten Prügelei gestanden habe, sei in höchstem Maße anzuzweifeln.
Dass der Beschwerdeführer rein konstruierte Angaben getätigt habe, sei auch am folgenden Widerspruch zu erkennen: Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass seine Eltern ihm - unmittelbar nachdem er vom behaupteten Vorfall zurück nach Hause gekommen sei - zur Flucht geraten hätten. Bei konkreter Nachfrage, weshalb die Anzeige mit ihm persönlich zu tun gehabt haben möge, habe er angegeben, dass sein Vater bei der angeblichen Prügelei anwesend gewesen sei und sich lediglich seine Mutter zu Hause befunden habe. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass - wie ursprünglich behauptet - beide Elternteile beim Eintreffen des Beschwerdeführers zu Hause gewesen seien.
Zu erwähnen sei schlussendlich auch, es könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, sei aber doch in höchstem Maße anzuzweifeln, dass eine derart große Fläche für ein Fabriksgelände benötigt werde. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei eine Fläche von mehreren 100 Mu, das entspreche einer Fläche von mehreren 66.600m², für eine Kerzenfabrik benötigt worden.
Aufgrund dieser Ausführungen kam das Bundesasylamt insgesamt zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich einer konstruierten Geschichte in diesem Verfahren bedient habe und demnach auch von vornherein die behauptete aktuelle Gefährdungslage unglaubwürdig sei. Die Eltern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in China leben, weshalb er auch über ausreichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfüge.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, der Asylantrag sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Auch sonst sei nicht zu erkennen gewesen, dass eine Verfolgungsgefahr - etwa aus Gründen persönlicher Merkmale - bestünde. Da dem Beschwerdeführer im konkreten Fall die Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage nicht gelungen sei, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG gesprochen werden. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Türkei (gemeint offensichtlich zur VR China) könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Heimat einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Was seine gesundheitlichen Probleme betreffe (bevorstehende Operation aufgrund einer Fistel im Analbereich), so sei auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen hervorgehe, dass die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet sei. Es seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden, daher sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China zulässig. Betreffend Spruchpunkt III.) werde festgehalten, der Beschwerdeführer sei ledig, habe weder Verwandte noch andere soziale Bindungen in Österreich, besuche keine Vereine und keine Bildungseinrichtung im Bundesgebiet und spreche kein Deutsch. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege kein schützenswertes Familienleben vor. Aufgrund einer Gesamtabwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und der öffentlichen Interessen des Staates sei die Ausweisung des Beschwerdeführers unter Beachtung aller bekannten Umstände zulässig und stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben dar.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, der Asylantrag sei abzuweisen, da der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Auch sonst sei nicht zu erkennen gewesen, dass eine Verfolgungsgefahr - etwa aus Gründen persönlicher Merkmale - bestünde. Da dem Beschwerdeführer im konkreten Fall die Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage nicht gelungen sei, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG gesprochen werden. Exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Türkei (gemeint offensichtlich zur VR China) könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Heimat einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Was seine gesundheitlichen Probleme betreffe (bevorstehende Operation aufgrund einer Fistel im Analbereich), so sei auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen hervorgehe, dass die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet sei. Es seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden, daher sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China zulässig. Betreffend Spruchpunkt römisch drei.) werde festgehalten, der Beschwerdeführer sei ledig, habe weder Verwandte noch andere soziale Bindungen in Österreich, besuche keine Vereine und keine Bildungseinrichtung im Bundesgebiet und spreche kein Deutsch. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet liege kein schützenswertes Familienleben vor. Aufgrund einer Gesamtabwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und der öffentlichen Interessen des Staates sei die Ausweisung des Beschwerdeführers unter Beachtung aller bekannten Umstände zulässig und stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 22.10.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es sei die Pflicht der Asylbehörden darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidungen erheblichen Angaben gemacht und lückenhafte Angaben vervollständigt und dass Bescheinigungsmittel bezeichnet werden. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen, auf die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen. Diese Gefahr sei im Zusammenhang mit dem in China herrschenden politischen System zu sehen, welches durch Unterdrückung und Ausbeutung gekennzeichnet sei. Das Unglück des Beschwerdeführers habe im Jahre 2007 begonnen, als er von der Regierung enteignet worden sei. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Bezüglich der vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche, wurde in der Beschwerde ausgeführt, es sei weder wesentlich, ob das enteignete Grundstück rein rechtlich den Eltern des Beschwerdeführers oder ihm selbst gehört habe, noch, was genau der Inhalt der Beschlagnahmungsverfügung gewesen sei. Sowohl die Beschlagnahmung als auch der Baubeginn seien Ende Jänner 2007 gewesen - der Baubeginn offensichtlich einige Tage früher - und es läge hier kein Widerspruch vor. Auch bezüglich der Entschädigungszahlungen sei es zu keinen widersprüchlichen Angaben gekommen. Die Behörde irre sich; der Beschwerdeführer habe die Entschädigungszahlungen abgelehnt, sie seien ihm sozusagen gewaltsam aufgedrängt worden. Er sei damit nicht - und schon gar nicht mit der Höhe - einverstanden gewesen. Schließlich hätten die Behörden ohnehin nichts gezahlt. Es sei auch kein Widerspruch, dass seine Eltern von einem gegen ihn gerichteten Haftbefehl informiert gewesen seien. Es sei nämlich ein großes Durcheinander gewesen. Der Vorfall habe sich herumgesprochen und die Polizei habe seine Adresse gekannt. So seien seine Eltern aufgesucht und verständigt worden. Bezüglich des Vorwurfs, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum eine derartig große Fläche für eine Kerzenfabrik verwendet werden sollte, wurde in der Beschwerde entgegnet, die Behörde habe nicht bedacht, dass es sich um "ein Riesenprojekt in einem Riesenland" gehandelt habe. Betreffend die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, die Behörde habe es unterlassen eine Gesamtbetrachtung der Asylgründe unter Einbeziehung aller subjektiven und objektiven Elemente anzustellen. In der Folge wurde auf einige Passagen des UNHCR Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen. Auch betreffend die Refoulementprüfung habe die Erstbehörde die Verfahrensgrundsätze nicht beachtet. Im Falle einer Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer unmenschliche Behandlung oder Strafe; es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 33 GFK bedroht seien. Es werde noch einmal auf die allgemeine Menschenrechtslage in China und auf das Fluchtvorbringen verwiesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei gemäß Art 3 EMRK sowie gemäß Art. 33 GFK, gleichlautend mit § 57 FrG, unzulässig.Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 22.10.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es sei die Pflicht der Asylbehörden darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidungen erheblichen Angaben gemacht und lückenhafte Angaben vervollständigt und dass Bescheinigungsmittel bezeichnet werden. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen, auf die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen. Diese Gefahr sei im Zusammenhang mit dem in China herrschenden politischen System zu sehen, welches durch Unterdrückung und Ausbeutung gekennzeichnet sei. Das Unglück des Beschwerdeführers habe im Jahre 2007 begonnen, als er von der Regierung enteignet worden sei. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Bezüglich der vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche, wurde in der Beschwerde ausgeführt, es sei weder wesentlich, ob das enteignete Grundstück rein rechtlich den Eltern des Beschwerdeführers oder ihm selbst gehört habe, noch, was genau der Inhalt der Beschlagnahmungsverfügung gewesen sei. Sowohl die Beschlagnahmung als auch der Baubeginn seien Ende Jänner 2007 gewesen - der Baubeginn offensichtlich einige Tage früher - und es läge hier kein Widerspruch vor. Auch bezüglich der Entschädigungszahlungen sei es zu keinen widersprüchlichen Angaben gekommen. Die Behörde irre sich; der Beschwerdeführer habe die Entschädigungszahlungen abgelehnt, sie seien ihm sozusagen gewaltsam aufgedrängt worden. Er sei damit nicht - und schon gar nicht mit der Höhe - einverstanden gewesen. Schließlich hätten die Behörden ohnehin nichts gezahlt. Es sei auch kein Widerspruch, dass seine Eltern von einem gegen ihn gerichteten Haftbefehl informiert gewesen seien. Es sei nämlich ein großes Durcheinander gewesen. Der Vorfall habe sich herumgesprochen und die Polizei habe seine Adresse gekannt. So seien seine Eltern aufgesucht und verständigt worden. Bezüglich des Vorwurfs, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum eine derartig große Fläche für eine Kerzenfabrik verwendet werden sollte, wurde in der Beschwerde entgegnet, die Behörde habe nicht bedacht, dass es sich um "ein Riesenprojekt in einem Riesenland" gehandelt habe. Betreffend die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, die Behörde habe es unterlassen eine Gesamtbetrachtung der Asylgründe unter Einbeziehung aller subjektiven und objektiven Elemente anzustellen. In der Folge wurde auf einige Passagen des UNHCR Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verwiesen. Auch betreffend die Refoulementprüfung habe die Erstbehörde die Verfahrensgrundsätze nicht beachtet. Im Falle einer Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer unmenschliche Behandlung oder Strafe; es bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Artikel 33, GFK bedroht seien. Es werde noch einmal auf die allgemeine Menschenrechtslage in China und auf das Fluchtvorbringen verwiesen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei gemäß Artikel 3, EMRK sowie gemäß Artikel 33, GFK, gleichlautend mit Paragraph 57, FrG, unzulässig.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt schlüssig und gut strukturiert dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Schilderung der geplanten Enteignung vage und widersprüchliche Angaben machte und in wesentlichen Punkten keine schlüssigen Abläufe schildern konnte. Wie schon die Erstbehörde aufzeigte, vermochte der Beschwerdeführer nicht genau anzugeben, was auf den Schriftstücken der Bekanntmachung der geplanten Enteignungen zu lesen gewesen sei. Der Hinweis in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.03.2008, dass "nicht sehr viel" geschrieben gewesen sei, widerspricht den weiteren Angaben, wonach die Haushalte, deren Land enteignet werden sollte, aufgelistet gewesen seien, was doch einen gewissen Umfang an Information erwarten lässt. In der Beschwerdeschrift findet sich diesbezüglich keine Erklärung; der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, die Behörde möge ihm verzeihen, dass er den Inhalt der Beschlagnahmungsverfügung nicht wiedergeben konnte.
Das Bundesasylamt zeigte weiters auf, dass es zu Ungereimtheiten bezüglich zeitlicher Angaben kam. So erklärte der Beschwerdeführer erst, die Beschlagnahmung sei im Februar 2007 erfolgt, später brachte er vor, das Datum der Beschlagnahmung sei Jänner 2007 gewesen; ebenso sei der Baubeginn Jänner 2007 gewesen. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass in diesen Angaben keine schlüssig nachvollziehbare chronologische Abfolge von Geschehnissen zu erkennen ist. In der Beschwerdeschrift versuchte der Beschwerdeführer lediglich, die divergierenden Angaben insofern zu kombinieren, als er vorbrachte, sowohl Beschlagnahmung als auch Baubeginn seien Ende Jänner gewesen, es liege kein Widerspruch vor, was aber seine divergierenden Angaben nicht zu erklären vermag.
Ebenso machte der Beschwerdeführer betreffend die behaupteten Entschädigungszahlungen sowohl während seiner Einvernahmen als auch im Beschwerdevorbringen widersprüchliche Angaben aus denen letztlich nicht klar geschlossen werden konnte, ob nun Zahlungen geleistet worden seien oder nicht. In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, die Behörde irre sich. Dem Beschwerdeführer sei die Zahlungen "sozusagen gewaltsam aufgedrängt" worden, er habe sie jedoch abgelehnt. Letztlich sei auch nichts bezahlt worden. Diese Angaben lassen sich jedoch in keiner Weise mit den vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen vereinbaren. In der Einvernahme am 06.03.2008 gab der Beschwerdeführer nämlich dezidiert an, seine Familie habe 5.000 RMB erhalten, gleich nach der Beschlagnahmung, im April 2007. Genaueres könne nur sein Vater angeben, da er das Geld entgegen genommen habe. Es sei auch mehrmals versucht worden, den ausständigen Restbetrag von den Behörden zu erhalten. Insofern kann die Beschwerdeschrift den Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nur verstärken.
Letztendlich muss dem Bundesasylamt auch darin beigepflichtet werden, dass der Beschwerdeführer den Ablauf des behaupteten Polizeieinsatzes nach dem angeblichen Vorfall beim Dorfvorsteher nicht nachvollziehbar schildern konnte. Auch die Beschwerdeschrift lieferte diesbezüglich keine Erklärung, sondern verwies nur auf "ein völliges Durcheinander", bei dem sich der Vorfall herumgesprochen habe. Die Polizei habe seine Adresse gekannt und seine Eltern verständigt. Auch hier ist das Vorbringen in der Beschwerde nicht mit den vor dem Bundesasylamt getätigten Aussagen in Einklang zu bringen, wonach die Eltern einen Polizeiwagen vor dem Gebäude des Dorfvorstehers gesehen hätten und daraus geschlossen hätten, dass Anzeige gegen ihren Sohn erstattet worden sei. Diese groben Widersprüche zeigen letztlich, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die schlüssige Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt in Zweifel zu ziehen, sondern weitere Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens liefert.
Zur der allgemein gehaltenen Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift nicht konkret anzugeben vermochte, welche Ermittlungen die Erstbehörde seiner Meinung nach unterlassen habe, sondern sich lediglich darauf beschränkte die pauschale Behauptung der Mangelhaftigkeit aufzustellen. Aus den Verhandlungsprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Fragen gestellt wurden, die zur Vervollständigung des Vorbringens und zur Klärung des vorgebrachten Sachverhalts dienen sollten. Die Art und Weise der Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Einvernahmen, ist somit nicht zu beanstanden.
Aus der allgemeinen Situation, mit der sich das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinander setzte, allein lässt sich entgegen den vagen Ausführungen in der Beschwerde keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und deren generelle Richtigkeit und Ausgewogenheit bei der Zusammenstellung vom Beschwerdeführer auch nicht konkret bestritten wurden.Aus der allgemeinen Situation, mit der sich das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinander setzte, allein lässt sich entgegen den vagen Ausführungen in der Beschwerde keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und deren generelle Richtigkeit und Ausgewogenheit bei der Zusammenstellung vom Beschwerdeführer auch nicht konkret bestritten wurden.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer hier tatsächlich Gefahr liefe in China inhaftiert zu werden, weswegen die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet, weshalb kein schützenswertes Familienleben festzustellen ist. Auch sonst konnte keine fortgeschrittene Integration in Österreich festgestellt werden: Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet, besucht weder Bildungseinrichtungen noch Vereine und spricht auch kein Deutsch. Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt die gebotene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen durch und gelangte in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden der Vorzug zu geben war. Die Ausweisung stellt somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens dar. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges, auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers Bezogenes vorgebracht.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet, weshalb kein schützenswertes Familienleben festzustellen ist. Auch sonst konnte keine fortgeschrittene Integration in Österreich festgestellt werden: Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet, besucht weder Bildungseinrichtungen noch Vereine und spricht auch kein Deutsch. Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt die gebotene Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen durch und gelangte in schlüssiger Weise zu dem Ergebnis, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden der Vorzug zu geben war. Die Ausweisung stellt somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens dar. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges, auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers Bezogenes vorgebracht.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
31.08.2009