TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/4 C4 226265-3/2009

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Spruch

C4 226.265-3/2009/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des S. alias N.H. auch H. alias M., StA. Indien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, Zahl: 08 11.897 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) statt gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) statt gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 16.02.2001 im Bundesgebiet einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2002, Zahl 01 03.154-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.05.2003, Zahl 226.265/0-IV/11/02, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylsenats vom 14.05.2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.12.2004, Zahl 2003/20/0335-6, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Am 11.04.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2006, Zahl: 06 03.575-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen sowie wurde gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Am 11.04.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2006, Zahl: 06 03.575-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen sowie wurde gem. Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.06.2006, Zahl 226.265/8-IV/11/06, gem. § 68 AVG und § 10 AsylG abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.06.2006, Zahl 226.265/8-IV/11/06, gem. Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2008, Zl. 2006/19/1196-7, abgelehnt.

Am 27.11.2008 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vom 27.11.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei Terrorist gewesen. Die Polizei habe ihn ermordet. Die Polizei verdächtige ihn auch als Terroristen. Er sei ebenfalls festgenommen und gefoltert worden, deshalb habe er fliehen müssen. Es gebe Haftanträge gegen ihn, die Polizei könne ihn einfach umbringen. Zudem legte der Beschwerdeführer Urkunden in Punjabi und Englisch vor .

Im Zuge seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt vom 02.12.2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Die letzten zwei Jahre sei er in Italien gewesen, weil sein Asylverfahren in Österreich beendet worden sei. Italien habe er wiederum verlassen, weil er keine Arbeit mehr bekommen habe. Er habe aktuell keine Freundin, er wolle im Lager bleiben. Über Vorhalt seiner bereits zwei Verfahren, die im Bundesgebiet geführt wurden, gab der Beschwerdeführer an, seine Gründe seien die gleichen, wie er sie schon bei seinen anderen Verfahren vorgebracht habe, man habe ihm gesagt, er müsse Beweise bringen, jetzt habe er welche. An den Gründen, warum er sein Herkunftsland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht habe, habe sich nichts geändert. Diese Gründe seien ihm schon immer bekannt, und zwar seit er hier sei, also seit 2001. Gefragt, warum er erst nach sieben Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet Beweise für einen Asylantrag einbringe, behauptete er, seine Eltern seien schon alt, es habe gedauert. Die Beweismittel habe er per Fax bekommen, es sei eine Bestätigung, dass sein Bruder getötet worden sei, auch eine Schrift vom Dorfvorsteher. Die Originale seien in Indien. Die Dokumente würden sich auf die Tötung seines Bruders beziehen. Dass seinen Bruder die Probleme betroffen hätten und nicht ihn, aber dass auch ihn trotzdem die Polizei suche.

In der Einvernahme wurde die Übersetzung der Schriftstücke in Punjabi angekündigt, sowie deren Erörterung im Rahmen des Parteiengehörs.

Am 15.12.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe in Österreich keine Verwandten. Er lebe in Österreich nicht mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es bestünden keine familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich. Er sei 2001 eingereist. Der Beschwerdeführer sei so lange in Österreich gewesen, bis er in Schubhaft gewesen sei und dann eine Ausweisung bekommen habe. Dann sei er vor ca. zwei Jahren nach Italien gefahren. Vor ca. drei Monaten sei er wieder nach Österreich gekommen. Er habe so viele Beweismittel eingebracht, die belegten, dass er von der Polizei verfolgt werde. Er wolle nochmals erklären, dass er nicht zum Arbeiten nach Österreich gekommen sei. Er könne nicht arbeiten, da er seit seiner Kindheit ein Augenleiden habe. Er sehe nur zehn Fuß weit. Auf dem rechten Auge sei er fast blind. Er sei schon bei Ärzten gewesen, er habe aber keinen Beleg. Die könnten nichts machen.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, Zahl: 08 11.897 EAST-Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG nach Indien ausgewiesen.Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, Zahl: 08 11.897 EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Indien ausgewiesen.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er der Würdigung seines Vorbringens durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig entgegen trat. Zudem kündigte er eine ausführliche Beschwerde innerhalb von 14 Tagen an.

Über fernmündliche Nachfrage des Asylgerichtshofes beim Bundesasylamt, wo die noch in der Niederschrift vom 02.12.2008 angekündigten Übersetzungen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden in Punjabi verblieben seien, teilte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 02.02.2009 mit, dass es seitens der Behörde verabsäumt worden sei, die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers übersetzen zu lassen, wodurch ein Verfahrensmangel gegeben sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. C und Z.2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, lit. C und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...

Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Bundesasylamt hat es im gegenständlichen Verfahren unterlassen, die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Asylantrages vorgelegten Urkunden übersetzen zu lassen. Ohne die Übersetzung dieser Urkunden ist jedoch eine Beurteilung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz nicht möglich, da nur diesfalls erkannt werden kann, ob im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliegt. Denn nur dadurch zeigt sich überhaupt erst, ob ein neu entstandener Sachverhalt behauptet wurde und wäre gegebenenfalls eine nähere Auseinandersetzung mit dem Umstand, ob dem ein glaubhafter Kern zugrunde liegt, erforderlich.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass nicht nachvollzogen werden kann, weswegen auf Seite 12 des angefochtenen Bescheides als Bezugspunkt der Eintritt der Rechtskraft ein Bescheid vom 24.10.2008 angenommen wird, da in den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers ein Bescheid vom 24.10.2008 nicht erlassen wurde. In diesem Zusammenhang darf auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen ist, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226).

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein Augenleiden vorgebracht hat, weshalb die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen Erkrankung oder psychischen Störung bestünden, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht habe, ebenfalls nicht nachvollzogen werden können und mit dem man sich im Hinblick auf § 10 Abs. 4 AsylG ebenfalls auseinandersetzen wird müssen.Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein Augenleiden vorgebracht hat, weshalb die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen Erkrankung oder psychischen Störung bestünden, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht habe, ebenfalls nicht nachvollzogen werden können und mit dem man sich im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 4, AsylG ebenfalls auseinandersetzen wird müssen.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde statt zu geben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist. (vgl. UBAS vom 24.05.2006, Zl 301.423-C1/E1-X/28/06)Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde statt zu geben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist. vergleiche UBAS vom 24.05.2006, Zl 301.423-C1/E1-X/28/06)

Wie bereits oben ausgeführt, hat es das Bundesasylamt unterlassen, die notwendigen Übersetzungen der vorgelegten Urkunden zu veranlassen, die jedoch erforderlich sind, um eine Beurteilung vornehmen zu können, ob im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliegt, sodass zusätzliche Erhebungen erforderlich sind, die eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich machen, zumal der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist daher statt zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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