RS Vwgh 2005/4/28 2004/07/0196

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GmbHG §96;
VVG §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §22;

Rechtssatz

Ein Bescheid, der an eine durch Verschmelzung untergegangene Gesellschaft m.b.H. gerichtet war, ist ins Leere gegangen (Hinweis E 15. Dezember 1993, 93/03/0023; E 30. Mai 1996, 96/06/0087). Hier hat die belBeh in einem Verfahren betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Wasserrechtsangelegenheit in ihrem Bescheid inhaltlich über die Berufung einer nicht mehr existenten Gesellschaft abgesprochen und ausdrücklich die Berufung der Rechtsnachfolgerin wegen mangelnder Berufungslegitimation zurückgewiesen. Es kann also keine Rede davon sein, dass lediglich eine unrichtige Bezeichnung des Bescheidadressaten durch die belBeh vorliegt; vielmehr war der Wille der belBeh darauf gerichtet, über eine Berufung der (nicht mehr existenten) erstbeschwerdeführenden Partei bei gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung ihrer Rechtsnachfolgerin zu entscheiden. Mit dem Übergang der Rechtsposition der erstbeschwerdeführenden Partei auf die zweitbeschwerdeführende Partei als deren Gesamtrechtsnachfolgerin wurde die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei zur Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei. Somit lag der belBeh ab diesem Zeitpunkt eine zulässige Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei vor. Eine Zurückweisung ihrer Berufung war daher rechtswidrig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ursprüngliche Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei unzulässig war, weil die Rechtsnachfolge erst im Zuge des Berufungsverfahrens eingetreten ist. Es handelt sich um eine einheitliche Berufung beider beschwerdeführender Parteien, die inhaltlich nicht in eine unzulässige ursprüngliche Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei und eine zulässige Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei, in die im Berufungsverfahren die zweitbeschwerdeführende Partei eingetreten ist, aufgespalten werden kann.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungAllgemeinVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070196.X17

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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