TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/5 D9 315424-1/2008

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Veröffentlicht am 05.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D9 315424-1/2008/11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Gubitzer über die Beschwerde des M.K., StA. Kasachstan, vertreten durch Fromherz & Glawitsch Rechtsanwälte, Graben 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Oktober 2007, FZ. 06 12.694-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und M.K. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass M.K. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und M.K. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass M.K. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23. November 2006 vertreten durch seine Mutter vor der PI Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz, behauptete den Namen M.K. zu führen, am 00.00.00geboren, Staatsangehöriger Kasachstans und russischer Volksgruppenangehöriger zu sein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23. November 2006 vertreten durch seine Mutter vor der PI Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz, behauptete den Namen M.K. zu führen, am 00.00.00geboren, Staatsangehöriger Kasachstans und russischer Volksgruppenangehöriger zu sein.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007, Zahl: 06 12.693-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz seiner Mutter unter Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte der Mutter des Beschwerdeführers den Status der Asylberechtigten nicht zu. Mit Spruchpunkt II. wurde seiner Mutter gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt III. wurde seine Mutter gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007, Zahl: 06 12.693-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz seiner Mutter unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte der Mutter des Beschwerdeführers den Status der Asylberechtigten nicht zu. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde seiner Mutter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde seine Mutter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007, Zahl: 06 12.694-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23. November 2006 unter Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007, Zahl: 06 12.694-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23. November 2006 unter Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan nicht zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers, als gesetzliche Vertreterin, durch persönliche Ausfolgung am 15. Oktober 2007 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 127).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25. Oktober 2007 bei der belangten Behörde per Telefax eingebrachte verfahrensgegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde).

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Seitens des Asylgerichtshofes wurde Beweis erhoben und den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 zwei Länderberichte übermittelt (U.S. Department of State, Kazakhstan, Country Reports on Human Rights Practices 2006, 6. März 2006, U.S. Department of State, Kazakhstan, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008) und gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe VwGH 17. 10. 2006, 2005/20/0459).Seitens des Asylgerichtshofes wurde Beweis erhoben und den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 zwei Länderberichte übermittelt (U.S. Department of State, Kazakhstan, Country Reports on Human Rights Practices 2006, 6. März 2006, U.S. Department of State, Kazakhstan, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008) und gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe VwGH 17. 10. 2006, 2005/20/0459).

Das Bundesasylamt übermittelte dem Asylgerichtshof ein Schreiben vom 10. November 2008. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 17. November 2008 eine Stellungnahme, wonach sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig ergebe, dass Fällen von häuslicher Gewalt von den staatlichen Behörden nur unzureichend nachgegangen werde, lokale Beamte häufig an kriminellen Prostitutionsorganisationen beteiligt wären und Menschenhandel in Kasachstan ein Problem darstelle. Weiters wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt.

Am 29. Jänner 2009 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers teilnahm. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Verhandlung jedoch unentschuldigt fern.

2. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere der niederschriftlichen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der ergänzenden Beweisaufnahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger Kasachstans und Angehöriger der russischen Volksgruppe. Er ist der Sohn der I.K., deren Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Der gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D9 315422-1/2008/11E, stattgegeben und seiner Mutter gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger Kasachstans und Angehöriger der russischen Volksgruppe. Er ist der Sohn der römisch eins.K., deren Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Der gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D9 315422-1/2008/11E, stattgegeben und seiner Mutter gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Rechtslage:

1. 1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.1. 1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 zugeteilt. Beratung und Beschlussfassung des zuständigen Senates erfolgten gemäß § 11 AsylGHG am heutigen Tag.Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 in Anwendung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 zugeteilt. Beratung und Beschlussfassung des zuständigen Senates erfolgten gemäß Paragraph 11, AsylGHG am heutigen Tag.

1. 2. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.1. 2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Verfahrensgegenständlicher Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wurde am 23. November 2006 eingebracht, weshalb die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden sind.

2. In der Sache:

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. 2. Gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines/ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines/ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines/ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines/ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Als "Familienangehöriger" gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, gilt der Antrag des Familienangehörigen (bei dem im Gesetz verwendeten Verweis auf § 2 Z 22 handelt es sich offenkundig um einen Redaktionsfehler - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".Als "Familienangehöriger" gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, gilt der Antrag des Familienangehörigen (bei dem im Gesetz verwendeten Verweis auf Paragraph 2, Ziffer 22, handelt es sich offenkundig um einen Redaktionsfehler - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines/einer im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem/der Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines/einer im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem/der Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sind Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang (zur Anwendung durch den Asylgerichtshof vgl. § 34 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, sind Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang (zur Anwendung durch den Asylgerichtshof vergleiche Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung eines Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, erfüllt. Wie bereits ausgeführt wurde der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, erfüllt. Wie bereits ausgeführt wurde der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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