RS Vwgh 2005/4/28 2003/07/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
AWG 2002 §2 Abs1;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-9/00 (Palin Granit Oy ua)zum Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden darf und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen ist. Zwar gibt die Abfall-Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch hat der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand deren sich der Wille des Besitzers auslegen lässt. Solche Anhaltspunkte bestehen etwa darin, ob ein bestimmter Stoff aus der Gewinnung eines Stoffes ein Produktionsrückstand ist, das heißt ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist, oder zu welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070017.X03

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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