TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/6 C6 401073-1/2008

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Veröffentlicht am 06.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C6 401.073-1/2008/7E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. Michael SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde der R.G., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.8.2008, FZ. 08 03.281-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.2.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von R.G. vom 13.8.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.8.2008, Zahl: 08 03.281-BAG, wird gemäß § 34 Abs. 2 AsylG stattgegeben und R.G. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass R.G. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde von R.G. vom 13.8.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.8.2008, Zahl: 08 03.281-BAG, wird gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattgegeben und R.G. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass R.G. kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die mj. Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, wurde am 00.00.00 in Österreich geboren und stellte mit Schreiben vom 10.4.2008 vertreten durch ihre Mutter R.K., als ihre gesetzliche Vertreterin, den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs 4 AsylG erteilte es der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 1.10.2010 (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilte es der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 1.10.2010 (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Am 2.2.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Mutter der mj. Beschwerdeführerin, nicht jedoch ein Vertreter des Bundesasylamtes, teilgenommen hat.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Am 2.2.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Mutter der mj. Beschwerdeführerin, nicht jedoch ein Vertreter des Bundesasylamtes, teilgenommen hat.

2. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter von Frau R.K.. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl: 267.439-0/2008/8E, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, idF BGBl I 2008/4, Asyl gewährt gewährt. Die minderjährige Beschwerdeführerin gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter von Frau R.K.. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zahl: 267.439-0/2008/8E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4, Asyl gewährt gewährt. Die minderjährige Beschwerdeführerin gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Angaben und sonstigen Beweismittel wurden nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie folgt gewürdigt.

Hinsichtlich der Identität, der Nationalität und der bestehenden Familienverhältnisse wird den Angaben aus dem Asylantrag vom 10.4.2008 und auf Grund der vorgelegten Urkunden die Glaubwürdigkeit zugesprochen.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1.1.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1.1.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß Abs 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG zu führen.

2.2. § 34 AsylG lautet wie folgt:2.2. Paragraph 34, AsylG lautet wie folgt:

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

[...]

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

[...]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.

2.3. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der R.K.. Das Beschwerdeverfahren der Mutter R.K. hat ergeben, dass dieser asylberechtigt ist. R.G. hat Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Die Fortsetzung des zwischen dem Beschwerdeführerin und Frau R.K. bestehenden Familienlebens ist in keinem anderen Staat möglich. Der Beschwerdeführerin ist daher Asyl zu gewähren.

2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft

zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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