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E1ENorm
11997E028 EG Art28;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/07/0157Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0166 E 18. November 2004 RS 7Stammrechtssatz
Im Urteil vom 1.4.2004, C-112/02 ("Kohlpharma"), führt der EuGH aus, dass dann, wenn festgestellt worden ist, dass die für das schon zugelassene Arzneimittel durchgeführte Beurteilung der Sicherheit und Wirksamkeit ohne jedes Risiko für den Schutz der Gesundheit für das Arzneimittel verwendet werden kann, dessen Zulassung beantragt wird, die Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus der Ablehnung der Zulassung des zweiten Arzneimittels ergibt, demzufolge nicht aus Gründen des Schutzes der Gesundheit gerechtfertigt werden kann, wenn diese Ablehnung allein deshalb erfolgt ist, weil die beiden Arzneimittel nicht den gleichen Ursprung hatten. Das Fehlen eines gemeinsamen Ursprungs von zwei Arzneimitteln stellt daher als solches keinen Grund für die Ablehnung der Zulassung des zweiten Arzneimittels dar. Die Artikel 28 EGV und 30 EGV stehen daher in einem Fall, in dem - unter Bezugnahme auf ein Arzneimittel, das schon zugelassen ist, eine Zulassung für ein Arzneimittel beantragt wird,- das von dem Antrag auf Zulassung betroffene Arzneimittel aus einem Mitgliedstaat eingeführt wird, in dem es zugelassen ist, und - die für das schon zugelassene Arzneimittel durchgeführte Beurteilung der Sicherheit und Wirksamkeit ohne jedes Risiko für die Gesundheit für das von dem Antrag auf Zulassung betroffene Arzneimittel verwendet werden kann, dem entgegen, dass der Antrag auf Zulassung allein deshalb abgelehnt wird, weil die beiden Arzneimittel keinen gemeinsamen Ursprung haben.(Hier: Diese Grundsätze gelten auch für Pflanzenschutzmittel.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002J0112 Kohlpharma VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001070152.X03Im RIS seit
13.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011