RS Vwgh 2005/4/28 2004/16/0273

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
EURallg;
LAO Stmk 1963 §62 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0238 E 28. April 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der im Urteil des EuGH vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 verwendete Begriff Rechtsbehelf möglichst weit zu verstehen. So ist insbesondere eine Berichtigung bzw. ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0704). Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wann die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag, somit im Sinne der Rechtsprechung ein entsprechender Rechtsbehelf, "eingelegt" wurde. Die Wendung "entsprechender Rechtsbehelf eingelegt" ist wegen des Fehlens von gemeinschaftsrechtlichem Verfahrensrecht nach dem in Frage kommenden innerstaatlichen Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Nullerklärung und der Rückzahlungsantrag der Abgabepflichtigen sind als Eingaben im Sinne des § 62 Abs. 1 Stmk. LAO zu werten, bei denen es als Verfahrenshandlung nicht darauf ankommt, wann sie bei der Behörde eingelangt sind, sondern wann sie zur Post gegeben worden sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160273.X02

Im RIS seit

31.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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