TE AsylGH Beschluss 2009/2/9 D4 404196-1/2009

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Veröffentlicht am 09.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D4 404196-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Kirgisistan (usbekische Volksgruppe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, Zl. 08 10.759-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan (usbekische Volksgruppe), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, Zl. 08 10.759-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs 2 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kirgisischer Staatsangehöriger, gehört der usbekischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 30.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kirgisischer Staatsangehöriger, gehört der usbekischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste am 30.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache an, dass er aus Kirgisistan am 20.10.2008 per Flugzeug legal ausgereist und, da er im Besitz eines Visums für die Russische Föderation gewesen sei, legal in Moskau eingereist sei. Von Moskau aus sei er gemeinsam mit anderen Kirgisen schlepperunterstützt über Vilnius und vermutlich über Polen nach Österreich gelangt. Auf die Frage, ob er beabsichtige in Österreich einen Asylantrag zu stellen, stellte er folgende Frage: Was ist das? Ich weiß nicht, was Asyl ist." Nach Aufklärung des einvernehmenden Beamten gab der Beschwerdeführer an, dass er Kirgisistan aufgrund seiner Schulden verlassen hätte, um in Österreich Arbeit zu finden. Man hätte ihm in Kirgisistan erklärt, dass sein Lohn in Österreich 5.000 ¿ betragen würde und ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung stünden.

Bei der Befragung durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, führte der Beschwerdeführer am 19.01.2009 Folgendes aus:

Er sei kirgisischer Staatsangehöriger, Usbeke und verheiratet. Seine Frau, seine Eltern und sein Bruder würden noch in Kirgisistan leben. Er hätte Schulden in der Höhe von 3.000 $ bei Bekannten, die pro Monat um 1.000 $ steigen würden. Nach Abschluss der Schule hätte er als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Von 2001 bis 2008 sei er in XXXX, Kasachstan, als Bauarbeiter tätig gewesen. Kirgisistan hätte er legal mit seinem Reisepass verlassen.Er sei kirgisischer Staatsangehöriger, Usbeke und verheiratet. Seine Frau, seine Eltern und sein Bruder würden noch in Kirgisistan leben. Er hätte Schulden in der Höhe von 3.000 $ bei Bekannten, die pro Monat um 1.000 $ steigen würden. Nach Abschluss der Schule hätte er als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet. Von 2001 bis 2008 sei er in römisch 40 , Kasachstan, als Bauarbeiter tätig gewesen. Kirgisistan hätte er legal mit seinem Reisepass verlassen.

Nach einmonatiger Tätigkeit gemeinsam mit seinem Bruder im Jänner 2008 in Kasachstan, hätte ihm sein Chef die Verantwortung für ein größeres Projekt übertragen, falls er dafür Bauarbeiter organisieren würde. Laut Vertrag sollte er monatlich je nach geleisteter Arbeit bezahlt werden. Er hätte 72 Arbeiter rekrutiert, zwölf seien mit ihm an der Baustelle in XXXX verblieben, 60 hätten am neuen Projekt in XXXX gearbeitet. Nachdem er zwei Monate keinen Lohn erhalten hätte, urgierte er bei seinem Chef 100-200 $. Sein Chef hätte jedoch weiter nicht bezahlt. Am 15.09.2008 seien die Arbeiten in XXXX beendet gewesen, er sei jedoch nicht bezahlt worden. Nur vier der zwölf Bauarbeiter verblieben in XXXX, sechs der sechzig in XXXX, da auch dort die Arbeit bereits fast beendet gewesen sei. Nachdem er sämtliche Arbeiten beendet hätte, hätte er wieder Geld urgiert. Statt der ihm geschuldeten 60.000 $ hätte er nur 3.000 $ erhalten. Jeder Bauarbeiter hätte 500 $ mit dem Versprechen erhalten, den restlichen Lohn zu erhalten, wenn der Beschwerdeführer den Rest der 60.000 $ erhalten werde. Die vier Bauarbeiter in XXXX hätten in der Zwischenzeit nicht einmal über Geld für Nahrungsmittel verfügt. Der Beschwerdeführer hätte immer wieder bei seinem Chef urgiert, bis er von diesem 800 $ erhalten hätte, die er auf die vier Bauarbeiter aufgeteilt hätte. Er hätte sich bei seinem Chef fürchterlich darüber beschwert, dass er für ein Jahr Arbeitsleitung nicht angemessen entgolten worden sei. Dieser hätte versprochen, ihn noch zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hätte seine Urgenzen fortgesetzt, sein Chef hätte ihn nunmehr beschimpft und die Bezahlung verweigert. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Nervosität ebenfalls seinen Chef beschimpft, der ihn von vier seiner Leute verprügeln hätte lassen. Um Mitternacht desselben Tages sei das von ihm bewohnte, im Eigentum seines Vorgesetzten stehende Haus, angezündet worden und abgebrannt. Er sei deswegen nach Kirgisistan zu seinen Eltern zurückgekehrt und sein Chef hätte ihn daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben. Die Polizei hätte ihn dort gesucht und die Arbeiter seien regelmäßig erschienen, um ihren Lohn zu fordern. Aus diesem Grund hätte er sich 3.000 $ ausgeliehen und diese Schuld würde monatlich steigen. Im Fall einer Rückkehr würde man ihn verhaften, er könnte sich nicht freikaufen und würde deshalb nach Kasachstan ausgeliefert werden, wo man ihn umbringen würde. Dies hätte er bis dato nicht erwähnt, das sein Russisch zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der Polizeiinspektion nicht ausgereicht hätte und er dieses nunmehr aufgefrischt hätte. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er ausschließlich beabsichtige in Österreich zu arbeiten, um seine Schulden zu tilgen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass seine Angaben eine offensichtliche Konstruktion seien, um einen Asylgrund vorzutäuschen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur deshalb in Österreich sei, weil er Probleme hätte.Nach einmonatiger Tätigkeit gemeinsam mit seinem Bruder im Jänner 2008 in Kasachstan, hätte ihm sein Chef die Verantwortung für ein größeres Projekt übertragen, falls er dafür Bauarbeiter organisieren würde. Laut Vertrag sollte er monatlich je nach geleisteter Arbeit bezahlt werden. Er hätte 72 Arbeiter rekrutiert, zwölf seien mit ihm an der Baustelle in römisch 40 verblieben, 60 hätten am neuen Projekt in römisch 40 gearbeitet. Nachdem er zwei Monate keinen Lohn erhalten hätte, urgierte er bei seinem Chef 100-200 $. Sein Chef hätte jedoch weiter nicht bezahlt. Am 15.09.2008 seien die Arbeiten in römisch 40 beendet gewesen, er sei jedoch nicht bezahlt worden. Nur vier der zwölf Bauarbeiter verblieben in römisch 40 , sechs der sechzig in römisch 40 , da auch dort die Arbeit bereits fast beendet gewesen sei. Nachdem er sämtliche Arbeiten beendet hätte, hätte er wieder Geld urgiert. Statt der ihm geschuldeten 60.000 $ hätte er nur 3.000 $ erhalten. Jeder Bauarbeiter hätte 500 $ mit dem Versprechen erhalten, den restlichen Lohn zu erhalten, wenn der Beschwerdeführer den Rest der 60.000 $ erhalten werde. Die vier Bauarbeiter in römisch 40 hätten in der Zwischenzeit nicht einmal über Geld für Nahrungsmittel verfügt. Der Beschwerdeführer hätte immer wieder bei seinem Chef urgiert, bis er von diesem 800 $ erhalten hätte, die er auf die vier Bauarbeiter aufgeteilt hätte. Er hätte sich bei seinem Chef fürchterlich darüber beschwert, dass er für ein Jahr Arbeitsleitung nicht angemessen entgolten worden sei. Dieser hätte versprochen, ihn noch zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hätte seine Urgenzen fortgesetzt, sein Chef hätte ihn nunmehr beschimpft und die Bezahlung verweigert. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Nervosität ebenfalls seinen Chef beschimpft, der ihn von vier seiner Leute verprügeln hätte lassen. Um Mitternacht desselben Tages sei das von ihm bewohnte, im Eigentum seines Vorgesetzten stehende Haus, angezündet worden und abgebrannt. Er sei deswegen nach Kirgisistan zu seinen Eltern zurückgekehrt und sein Chef hätte ihn daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben. Die Polizei hätte ihn dort gesucht und die Arbeiter seien regelmäßig erschienen, um ihren Lohn zu fordern. Aus diesem Grund hätte er sich 3.000 $ ausgeliehen und diese Schuld würde monatlich steigen. Im Fall einer Rückkehr würde man ihn verhaften, er könnte sich nicht freikaufen und würde deshalb nach Kasachstan ausgeliefert werden, wo man ihn umbringen würde. Dies hätte er bis dato nicht erwähnt, das sein Russisch zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der Polizeiinspektion nicht ausgereicht hätte und er dieses nunmehr aufgefrischt hätte. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er ausschließlich beabsichtige in Österreich zu arbeiten, um seine Schulden zu tilgen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass seine Angaben eine offensichtliche Konstruktion seien, um einen Asylgrund vorzutäuschen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur deshalb in Österreich sei, weil er Probleme hätte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2009, Zl. 0810.759-BAT, wurde

I. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen,römisch eins. der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen,

II. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen, undrömisch zwei. der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, und

III. dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen, undrömisch drei. dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen, und

IV. der Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. der Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass gegen ein Refoulement sprechende Gründe nicht vorlägen. Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde deshalb vom BAA aberkannt, da das Vorbringen zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 22.01.2009 durch die Polizeiinspektion XXXX zugestellt.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass gegen ein Refoulement sprechende Gründe nicht vorlägen. Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde deshalb vom BAA aberkannt, da das Vorbringen zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 22.01.2009 durch die Polizeiinspektion römisch 40 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht, unter Anschluss von handschriftlichen, in usbekischer Sprache verfassten Ergänzungen, Beschwerde und focht unter Verweis auf die allgemeine Situation in Kasachstan und in Kirgisistan, aber auch die individuellen Erfahrungen des Antragstellers den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhaftem Ermittlungsverfahren; somit auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an.

Der gegenständliche Akt langte am 06.02.2009 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

§ 36 AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.Paragraph 36, AsylG besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.

(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

§ 38 über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde besagt: (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung des durch Art. 3 EMRK garantierten Rechtes bei Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kirgisistan nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, zumal die Situation des Beschwerdeführers in Kirgisistan jedenfalls Ermittlungen in seiner Muttersprache usbekisch erfordern.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung des durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechtes bei Ausweisung des Beschwerdeführers nach Kirgisistan nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, zumal die Situation des Beschwerdeführers in Kirgisistan jedenfalls Ermittlungen in seiner Muttersprache usbekisch erfordern.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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