Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 401.458-1/2008/7E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des C.M., StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, GZ. 07 11.209-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 03.12.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 03.12.2007, 15.01.2008, 14.07.2008 und am 26.08.2008 niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 7-15, 37-53, 161-165 und 251-261). Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Gambia verlassen habe, um Geld zu verdienen. Sein Vater sei vor langer Zeit verstorben. Seine Schwester sei krank bzw. behindert. Einerseits erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter und Schwester ohne seine Hilfe nicht überleben könnten, andererseits gab er an, dass seine Mutter noch einmal geheiratet hätte und mit ihrem zweiten Ehemann und seiner Schwester bereits vor ihm Gambia verlassen hätte. Seine Familienangehörigen seien nach Guinea Bissau gegangen und wisse er nicht, ob sie noch am Leben seien. Er habe Gambia verlassen, weil er dort niemanden mehr habe. Er wolle in Österreich die Schule besuchen und arbeiten.
2. Mit Bescheid vom 27.08.2008, Zahl: 07 11.209-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.2. Mit Bescheid vom 27.08.2008, Zahl: 07 11.209-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.
Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit ab. Dies wurde mit den unterschiedlichen Identitätsangaben (Geburtsdatum) vor den spanischen Behörden, der Täuschung über den Aufenthalt in Spanien und der widersprüchlichen Schilderung des Schicksals der Familienangehörigen (Mutter und Schwester) und der Gründe für das Verlassens Gambias begründet (As. 329 BAA). Darüber hinaus hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich dem Verfahren entzogen habe, mangelndes Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens gezeigt habe. Das Bundesasylamt führte aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers (Fluchtgrund wirtschaftliche Besserstellung für sich und seine Familienangehörigen) - selbst wenn ihm Glaubwürdigkeit zugebilligt werden würde - jedenfalls nicht unter die Gründe der GFK für eine Asylgewährung subsumiert werden könne.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Gambia würde keine extreme Gefahrenlage herrschen. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sei in Gambia gewährleistet.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Gambia würde keine extreme Gefahrenlage herrschen. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sei in Gambia gewährleistet.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit Dezember 2007) keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit Dezember 2007) keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinweisen würden.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt drei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Auch das Parteiengehör zur erstinstanzlichen Sicht der Lage in Gambia wurde gewahrt. Sowohl die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch die Einvernahme vom 15.01.2008 durch das Bundesasylamt wurden aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter durchgeführt. Anlässlich der weiteren Einvernahmen durch das Bundesasylamt war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben jedenfalls bereits volljährig. Weitere Ermittlungsschritte zur genauen Altersfeststellung (der Beschwerdeführer kam einer Ladung zur Untersuchung zur Altersfeststellung trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nach) konnten daher unterbleiben.
Der so festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid. Des Weiteren teilt der Asylgerichtshof die rechtliche Würdigung des Bundesasylamtes, wonach auch bei Zugrundelegung des Kerns des Vorbringens des Beschwerdeführers - Flucht aus Gambia aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation bzw. Hoffnung auf wirtschaftliche Besserstellung - eine Asylgewährung mangels Asylrelevanz nicht in Betracht kommt. Hiezu ist ergänzend noch wie folgt auszuführen:
2.1. Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nichts Substantiiertes entgegen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich in einem Satz darüber, dass der Beschwerdeführer keine Beziehungen und keine Hilfe in Gambia habe.
2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia als im Allgemeinen nicht zu asylrelevanter Verfolgung führend (trotz Einzelfällen politischer Verfolgung), als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der in eventu festgestellten mangelnden Asylrelevanz der behaupteten Fluchtgründe, keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Angesichts der schon aus dem Akteninhalt eindeutigen Beweiswürdigung hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mehr vorzunehmen. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit weitere sonstige Ermittlungsschritte zu setzen.
3. Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des (nunmehr jedenfalls) volljährigen Antragstellers (zB Krankheit) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Dezember 2007 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen.
5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
21.04.2009