RS Vwgh 2005/4/28 2002/07/0004

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs18;
DeponieV 1996 §24 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs4;

Rechtssatz

§ 24 Abs. 2 Deponieverordnung normiert Anforderungen für den einzuhaltenden Stand der Deponietechnik (§ 31b Abs. 4 WRG 1959). Dieser Stand fordert (ua) nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Verordnungsbestimmung die Ermittlung der Masse der abzulagernden Abfälle, somit einer physikalischen Größe, die von jener des Rauminhaltes (Volumen) zu unterscheiden ist. Diese Anordnung findet in der gesetzlichen Verordnungsermächtigung Deckung, können doch nach § 29 Abs. 18 AWG 1990 mittels Verordnung nähere Bestimmungen (ua) über die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs. 3 AWG 1990 gebotene, dem Stand der Technik entsprechende Betriebsweise von Abfallbehandlungsanlagen einschließlich der Kontrolle und Überwachung während des Betriebes, wofür auch eine Rolle spielen kann, welche Massen an Abfällen abgelagert werden, erlassen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070004.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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