TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/10 C4 306806-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 306.806-1/2008/6E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer im Beisein über die Beschwerde des S.D., StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2006, Zahl: 06 09.960-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2009 zu Recht erkannt:

I. Der Antrag von S.D. auf internationalen Schutz wird gem. § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) abgewiesen und S.D.der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.römisch eins. Der Antrag von S.D. auf internationalen Schutz wird gem. Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) abgewiesen und S.D.der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

II. Gem. § 8 AsylG wird S.D. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkanntrömisch zwei. Gem. Paragraph 8, AsylG wird S.D. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt

III. Gem. § 10 AsylG wird S.D. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.römisch drei. Gem. Paragraph 10, AsylG wird S.D. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, brachte am 20.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Dabei gab er als Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:

Sein Vater sei Mitglied der XX-Partei gewesen. Solange die Akali Dal-Partei an der Macht gewesen sei, habe es keine Probleme gegeben. Seit die Kongresspartei an der Macht sei, werde seine Familie andauernd belästigt und schikaniert. Sein Vater sei auch 2005 dafür im Gefängnis inhaftiert gewesen. Durch diese Umstände habe sich sein Vater immer wieder verstecken müssen und habe auch nicht mehr zu Hause leben können. Weiters sei sein Vater von der Polizei des Öfteren verprügelt worden. Daher sei er nach Uttar Pradesh gezogen. Da der Beschwerdeführer einmal an einer Demonstration der Akali Dal teilgenommen habe, sei er von der Polizei festgenommen und verprügelt worden. Er habe Angst gehabt, dass ihn die Polizei abermals festnehmen würde und vermutlich umbringen würde und habe daher sein Heimatland verlassen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.09.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes angab:

Am 23.02.2006 sei der Beschwerdeführer von zu Hause weg gegangen und nach Delhi gefahren. Er sei am dortigen Flughafen legal mit seinem eigenen Reisepass ausgereist und nach Moskau geflogen. Schließlich sei er über verschiedene Länder ins Bundesgebiet gelangt. Sein Vater sei Mitglied der XX gewesen. Seitdem die Kongresspartei an der Macht sei, mache die Polizei deshalb Schwierigkeiten. Sein Vater sei im Jahr 2005 dreimal von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Sein Vater sei jetzt spurlos verschwunden. Sie wüssten nicht, wo er jetzt sei. Die Polizei mache ihm wegen seinem Vater Probleme. Die Polizisten würden von ihm erfahren wollen, wo sein Vater sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb mehrmals von der Polizei geschlagen worden. Ihre Nachbarn seien Mitglieder der Kongresspartei. Sie seien von ihnen auch verprügelt worden. Sie hätten auch mit seinem Vater etwas zu tun. Da sein Vater jetzt weg sei, gingen sie auf ihn los. Seine Mutter sei auch ständig von den Nachbarn beschimpft worden. Wenn sie sich an die Polizei wendeten, werde ihnen von dieser nicht geholfen. Der Beschwerdeführer habe dann mit einem Freund gesprochen, dieser habe ihm geraten, Indien zu verlassen. Weitere Gründe wolle er nicht angeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Polizei ihm wieder wegen seines Vaters Probleme machen werde. Die Nachbarn täten dies auch. Über Vorhalt, wonach er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sich sein Vater in Uttar Pradesh aufhalten würde, behauptete der Beschwerdeführer, sein Vater sei in Richtung Uttar Pradesh gefahren. Sie hätten von ihm seit damals keine Nachricht mehr erhalten. Über Vorhalt, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, dass der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und verprügelt worden wäre, weil er an einer Demonstration der Akali Dal teilgenommen habe, gab er an, das stimme auch, das habe er bereits bei seiner Erstbefragung angegeben. Die Polizisten, die ihn geschlagen hätten, seien in der Polizeistation von Sultanpur stationiert, sie hätten ihn auch nach K. gebracht. Der Beschwerdeführer sei auch von den Nachbarn verprügelt worden und sei deshalb bei der Polizei gewesen. Dort habe ihm niemand geholfen. Er sei machtlos gegenüber der Polizei. Eine Bestätigung über die Festnahme bekomme man von der Polizei nicht. Er sei am Kopf verletzt worden, als er von Polizisten geschlagen und verprügelt worden sei. Diese Verletzung sei im Spital von Sultanpur behandelt worden. Eine Bestätigung darüber habe er nicht erhalten. Er habe dort dem Arzt erzählt, wie die Verletzung entstanden sei. Dieser habe ihn behandelt und dann gesagt, dass er nach Hause gehen könne. Die Verletzung am Hinterkopf sei Ende Juni oder Anfang Juli 2005 verursacht worden. Die Polizei von Sultanpur hätte ihn festgenommen. Er sei dann mit einem Schlagstock gegen den Kopf geschlagen worden. In einer anderen Region seines Herkunftsstaates habe er sich nicht niedergelassen, weil er in Indien sonst niemanden kenne. Seine Feinde würden ihn außerdem in ganz Indien finden. Es sei nicht möglich, dass man in Indien woanders überleben könne. Man könne dort verhungern. Wenn man niemanden kenne, bekomme man nirgendwo eine Arbeit. Im Bundesgebiet kenne er auch niemanden. Er habe aber hier keine Angst. In Indien fürchte er sich vor der Polizei und den Nachbarn. Ohne dass er jemanden kenne, könne er nirgendwo in Indien bleiben. Jeder habe Angst einen Fremden, der von woanders komme, aufzunehmen. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer in der Folge Feststellungen betreffend sein Heimatland in Bezug auf eine inländische Fluchtalternative vor, und führte der Beschwerdeführer hiezu aus, dass er in Indien ständige Angst gehabt habe. Deshalb habe er Indien verlassen. Er wisse auch nicht, wo sein Vater sei. Wegen seinem Vater könne er ständig Probleme bekommen.Am 23.02.2006 sei der Beschwerdeführer von zu Hause weg gegangen und nach Delhi gefahren. Er sei am dortigen Flughafen legal mit seinem eigenen Reisepass ausgereist und nach Moskau geflogen. Schließlich sei er über verschiedene Länder ins Bundesgebiet gelangt. Sein Vater sei Mitglied der römisch zwanzig gewesen. Seitdem die Kongresspartei an der Macht sei, mache die Polizei deshalb Schwierigkeiten. Sein Vater sei im Jahr 2005 dreimal von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Sein Vater sei jetzt spurlos verschwunden. Sie wüssten nicht, wo er jetzt sei. Die Polizei mache ihm wegen seinem Vater Probleme. Die Polizisten würden von ihm erfahren wollen, wo sein Vater sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb mehrmals von der Polizei geschlagen worden. Ihre Nachbarn seien Mitglieder der Kongresspartei. Sie seien von ihnen auch verprügelt worden. Sie hätten auch mit seinem Vater etwas zu tun. Da sein Vater jetzt weg sei, gingen sie auf ihn los. Seine Mutter sei auch ständig von den Nachbarn beschimpft worden. Wenn sie sich an die Polizei wendeten, werde ihnen von dieser nicht geholfen. Der Beschwerdeführer habe dann mit einem Freund gesprochen, dieser habe ihm geraten, Indien zu verlassen. Weitere Gründe wolle er nicht angeben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Polizei ihm wieder wegen seines Vaters Probleme machen werde. Die Nachbarn täten dies auch. Über Vorhalt, wonach er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sich sein Vater in Uttar Pradesh aufhalten würde, behauptete der Beschwerdeführer, sein Vater sei in Richtung Uttar Pradesh gefahren. Sie hätten von ihm seit damals keine Nachricht mehr erhalten. Über Vorhalt, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, dass der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und verprügelt worden wäre, weil er an einer Demonstration der Akali Dal teilgenommen habe, gab er an, das stimme auch, das habe er bereits bei seiner Erstbefragung angegeben. Die Polizisten, die ihn geschlagen hätten, seien in der Polizeistation von Sultanpur stationiert, sie hätten ihn auch nach K. gebracht. Der Beschwerdeführer sei auch von den Nachbarn verprügelt worden und sei deshalb bei der Polizei gewesen. Dort habe ihm niemand geholfen. Er sei machtlos gegenüber der Polizei. Eine Bestätigung über die Festnahme bekomme man von der Polizei nicht. Er sei am Kopf verletzt worden, als er von Polizisten geschlagen und verprügelt worden sei. Diese Verletzung sei im Spital von Sultanpur behandelt worden. Eine Bestätigung darüber habe er nicht erhalten. Er habe dort dem Arzt erzählt, wie die Verletzung entstanden sei. Dieser habe ihn behandelt und dann gesagt, dass er nach Hause gehen könne. Die Verletzung am Hinterkopf sei Ende Juni oder Anfang Juli 2005 verursacht worden. Die Polizei von Sultanpur hätte ihn festgenommen. Er sei dann mit einem Schlagstock gegen den Kopf geschlagen worden. In einer anderen Region seines Herkunftsstaates habe er sich nicht niedergelassen, weil er in Indien sonst niemanden kenne. Seine Feinde würden ihn außerdem in ganz Indien finden. Es sei nicht möglich, dass man in Indien woanders überleben könne. Man könne dort verhungern. Wenn man niemanden kenne, bekomme man nirgendwo eine Arbeit. Im Bundesgebiet kenne er auch niemanden. Er habe aber hier keine Angst. In Indien fürchte er sich vor der Polizei und den Nachbarn. Ohne dass er jemanden kenne, könne er nirgendwo in Indien bleiben. Jeder habe Angst einen Fremden, der von woanders komme, aufzunehmen. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer in der Folge Feststellungen betreffend sein Heimatland in Bezug auf eine inländische Fluchtalternative vor, und führte der Beschwerdeführer hiezu aus, dass er in Indien ständige Angst gehabt habe. Deshalb habe er Indien verlassen. Er wisse auch nicht, wo sein Vater sei. Wegen seinem Vater könne er ständig Probleme bekommen.

Am 03.10.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er jedoch keine ergänzenden Angaben machte, sondern ausführte, dass er bisher alles richtig angegeben habe.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.10.2006, Zahl: 06 09.960-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gem. § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.10.2006, Zahl: 06 09.960-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, sodass weder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten statthaft sei. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, sodass weder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten statthaft sei. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Feststellungen der Behörde träfen nicht zu. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vor der Erstbehörde einen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat von den örtlichen Polizeibehörden mehrfach körperlich misshandelt worden und der Vater des Beschwerdeführers sei ebenfalls aus politischen Motiven im Jahr 2005 dreimal festgenommen worden. Schließlich sei der Vater des Beschwerdeführers unter mysteriösen Umständen verschwunden, worauf der Beschwerdeführer durch die Polizeikräfte aber auch durch die Nachbarn, die Mitglieder der Kongresspartei seien, misshandelt und verletzt worden sei. Das Leben und die körperliche Integrität des Beschwerdeführers sei daher im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat durch diese Vorgänge massiv bedroht. Dadurch ergebe sich nachvollziehbar eine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer, die Asylrelevanz mit sich bringe. Eine substanziierte Befragung sei nicht erfolgt. Eine direkte staatliche Verfolgung sei nicht erforderlich. Im konkreten Fall liege eine Verfolgung durch gemeingefährliche Extremisten vor. Dies bedeute aber für das gegenständliche Verfahren, dass eine relevante Verfolgung sowohl der zum Schutz verpflichteten staatlichen Stellen als auch von dritter Seite vorliege, somit die Freiheit und körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat konkret bedroht sei und es keine inländische Fluchtalternative im Herkunftsstaat gebe. Der Beschwerdeführer habe erst in Österreich Verfolgungssicherheit erlangt. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, in Indien in einem menschenunwürdigen Versteck auf unbestimmte Zeit auszuharren. Insbesondere sei es nahezu unmöglich ohne persönliche Bekanntschaft in Indien einen Arbeitsplatz zu erhalten, sofern man wie der Beschwerdeführer unqualifiziert sei. Nachdem der vorstehende Sachverhalt eine menschenrechtswidrige Verfolgung durch die indischen Behörden zum Gegenstand habe, die auf den konkreten Erfahrungen des Beschwerdeführers aufbauten, gingen die Ausführungen über die politische und menschenrechtliche Situation in Indien ins Leere. Die Behörde beurteile die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig, ohne dies anhand des konkreten Einzelfalles zu begründen. Die Behörde ziehe sich auf vorgeformte stilisierte Floskeln zurück, ohne den vorliegenden Lebenssachverhalt näher zu ergründen. Insbesondere sei die Befragung nicht detailliert durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, seine Inhaftierungen und Folterungen detailgetreu zu schildern und sei er diesbezüglich auch nicht befragt worden. Es sei auch kein Rechtsgutachten über die gegenwärtig vorherrschende Menschenrechtssituation in Indien erstattet worden und sei eine Änderung im äußeren Sachverhalt nicht auszuschließen. Tatsache sei jedenfalls, dass derzeit die Kongresspartei an der Macht sei, die politisch unliebsame Gegner jedenfalls durch die Polizeibehörden verfolgen lasse und unter Druck setze. Der Beschwerdeführer habe daher aus politischen und religiösen Gründen begründete Furcht vor Verfolgung und diese Verfolgungsgefahr sei auch aktuell. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, den realen Hintergrund der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu überprüfen.

Am 04.02.2009 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Mein Vater ist Mitglied der Akali DalXX. Ich habe ihn überall hin begleitet. Obwohl ich jung und in Ausbildung gewesen bin, wo es möglich war, habe ich ihn hin begleitet. Dann hat eine Veränderung stattgefunden, eine andere Partei kam an die Macht. Wir haben im Dorf Probleme mit unserem Nachbarn gehabt, er ist auch der Nachbar zu unseren Feldern. Diese waren Angehörige der Kongresspartei. Diese Leute haben uns immer wieder Probleme gemacht. Wie die andere Partei an die Macht gekommen ist, sind die Schwierigkeiten noch größer geworden. Die Polizei hat angefangen, Probleme zu machen. Oft haben sie uns mitgenommen. Wenn mein Vater nicht zu Hause war, hat die Polizei mich mitgenommen. Sie haben auch meine Mutter beschimpft. Auf diese Art ist es einige Zeit so gegangen. Mein Vater ist LKW-Fahrer gewesen. Er war oft unterwegs. Nach den großen Schwierigkeiten hat er uns verlassen und fuhr nach Uttar Pradesh. Damals hat es noch kein Telefon gegeben. Ich hatte keine Möglichkeit zu wissen, wo der Vater war und wie es ihm geht. Die Nachbarn haben dann intensiv angefangen, Schwierigkeiten zu machen. Sie sagten, so wie mein Vater weggelaufen ist, werde auch ich weglaufen. Die Polizei hat mich auch 2 oder 3 Mal mitgenommen. Ich wurde auch einmal am Kopf verletzt, und zwar am Hinterkopf. Obwohl ich dachte, wenn mein Vater weg ist, könnte ich relativ normal leben, aber meine Schwierigkeiten wurden größer. Ich bekam echt Angst um mein Leben. Ich dachte, ich müsse etwas unternehmen und weggehen von meinem Heimatort. Ich hatte einen Schulkollegen, mit welchem ich guten Kontakt hatte. Ich habe ihm von meinen Problemen erzählt und fragte, was ich tun könnte. Ich könnte nicht mehr in meinem Heimatort bleiben. Er sagte, er würde mir helfen. Er hat Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Dieser hat 500.000 indische Rupien verlangt, wenn er helfen würde. Ich hatte nicht so viel Geld. Mit einem Teil hat mein Freund ausgeholfen. Nachdem mein Vater nicht da war, dachte ich, wer würde die Landwirtschaft weiterführen. Ich habe eine Hypothek auf das Land gestellt und einen Kredit aufgenommen. Der Schlepper hat ein Visum für Russland organisiert.

VR: Schildern Sie genau, was Ihnen in Indien passiert ist.

BF: Die Ursache war nur, ich war jung und dachte, wenn ich mein ganzes Leben lang solche Streitigkeiten führen muss, kann es das nicht sein.

VR: Können Sie diese Vorfälle in eine Chronologie bringen?

BF: Das ist fast 3 Jahre her, dass ich hergekommen bin. Wenn einem solche Sachen passieren, vergisst man das aber nicht. Ich war in Indien noch in der Ausbildung und wollte diese weitermachen.

VR weist auf seine Frage hin. Wann haben die Probleme mit Ihrem Vater begonnen, etc.?

BF: Mein Vater war von Anfang an bei dieser Partei, d.h. er war bei der Akali Dal, bei der XX-Gruppe. Mein Vater war sehr aktiv für die Partei tätig, dann hat aber eine Machtveränderung stattgefunden.

VR: Wann war das?

BF: An alles kann ich mich nicht erinnern, ich war noch sehr klein. Das ist nicht mehr in meiner Erinnerung.

VR: Bei welcher Partei war Ihr Vater nochmals?

BF: Bei der XX.BF: Bei der römisch zwanzig.

VR: Eingangs haben Sie diese in Zusammenhang mit der Akali Dal genannt, warum?

BF: Die Akali Dal ist die Hauptpartei, die XX ist eine Unterpartei davon.BF: Die Akali Dal ist die Hauptpartei, die römisch zwanzig ist eine Unterpartei davon.

VR: Ist die XX in Indien erlaubt?VR: Ist die römisch zwanzig in Indien erlaubt?

BF: Ja, das ist eine richtige Partei für die Sikhs.

VR: Ist die Akali Dal erlaubt?

BF: So wie es die Kongresspartei gibt, gibt es die Akali Dal.

VR: Und die XX ist ein Teil der Akali Dal?VR: Und die römisch zwanzig ist ein Teil der Akali Dal?

BF: Ja, das ist ein Teil davon.

VR: Waren Sie Mitglied dieser Partei?

BF: Nein, ich war in der Ausbildung, ich habe meinen Vater nur begleitet.

VR: Wann wurden Sie festgenommen?

BF: Ich war in der 10. Klasse, das Datum kann ich nicht sagen.

VR: Welches Jahr und welcher Monat waren das dann?

BF: Ich habe 1990 bis 2001 die Schule besucht. Nur wegen dieser Probleme musste ich die Schule verlassen. Weil mein Vater nicht oft nach Hause kam und weg war, musste ich zu Hause die ganze Verantwortung übernehmen.

VR: Wann wurden Sie nun festgenommen?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. In der letzten Einvernahme habe ich das angegeben.

VR: Sie sagten, Sie gingen noch zur Schule.

BF: Als die Probleme angefangen haben, begannen die Probleme, ich wurde festgenommen. Das war alles in der Schulzeit.

VR: Als Sie die Schule verließen, wurden Sie da nochmals festgenommen?

BF: Ja, dann wurden uns erst richtig Schwierigkeiten gemacht. Wir haben dann zu Hause gearbeitet.

VR: Wann und warum wurden Sie nun festgenommen?

BF: Als mein Vater verschwunden ist, ist die Polizei jeden 2 oder 3 Tag gekommen, hat mich mitgenommen und geschlagen.

VR: Wie oft wurden Sie dann also festgenommen?

BF: Es war mind. 3 bis 4 Mal im Monat. Es war genug.

VR: Sie sagten eingangs, Sie wurden insgesamt ca. 2 bis 3 Mal festgenommen?

BF: Als mein Vater noch zu Hause war, haben Sie mich einfach mitgenommen und wieder freigelassen. Als der Vater nicht mehr zu Hause war, haben sie mich 3 oder 4 Mal einige Tage festgehalten und geschlagen. Daher hatte ich auch die Verletzungen am Hinterkopf.

VR: Wie oft wurden Sie nun insgesamt festgenommen?

BF: Ich kann keine genaue Zahl nennen. Aber 2 bis 3 Mal wurde ich so stark geschlagen, dass ich wirklich Angst um mein Leben bekam.

VR: Sie können auch nicht ungefähr angeben, wie oft Sie festgenommen wurden?

BF: Sie meinen, wie ich mitgenommen und wie oft ich festgehalten wurde?

VR: Ja.

BF: Wie oft ich mitgenommen wurde, kann ich echt nicht angeben.

VR: Was wurde denn mit Ihnen gemacht, als Sie mitgenommen wurden?

BF: Ich wurde mitgenommen, saß dort den ganzen Tag, ohne Essen und Trinken, am Abend sagten sie, ich könne gehen und sie wollten meinem Vater sprechen, ich sollte ihm das sagen.

VR: Ist Ihr Vater jemals festgenommen worden?

BF: Ja, 2 Mal.

VR: Wann?

BF: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe jetzt alles vergessen, vielleicht 2005. Ich habe das nicht mehr in Erinnerung. Ich kann nur sagen, dass all diese Sachen passierten, als ich in der Ausbildung war, ich kann mich einigermaßen erinnern. Ich bis unter großem Stress, stehe um 3h in der Früh auf und arbeite als Zeitungszusteller, um mein Leben zu finanzieren. Ich bin froh, dass mein Leben endlich in einer geregelten Bahn verläuft.

VR: Welche Partei ist derzeit an der Macht?

BF: Kongresspartei.

VR: Das stimmt nicht.

BF: Die Kongresspartei ist im Punjab an der Macht. Ich bin seit 3 Jahren hier, ich habe niemanden gefragt. Vielleicht in Indien. Der große Minister ist aus dem Punjab, aus der Kongresspartei, auf der Ebene ganz Indiens. Aber im Punjab ist er aus der Akali Dal, er hat aber keinen großen Einfluss. Aber die Leute, mit denen ich Probleme habe, haben bis in die hohen Ebenen Einfluss und kennen die Leute dort. Ich komme aus S.. Nicht immer ist die Polizei aus S. gekommen, sondern wurde die Polizei von ganz hoher Stelle zu uns geschickt.

VR: Was machen Sie derzeit in Österreich?

BF: Ich bin Zeitungszusteller. Ich habe ein kleines Moped, mit welchem ich die Zeitungen zustelle. Gleich neben meiner Wohnung habe ich eine Möglichkeit, die Zeitungen zuzustellen.

VR: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein, aber ich habe einen Freund hier, der mir viel geholfen hat. Auch eine Wohnung zu bekommen usw. Seither habe ich aber keinen engen Kontakt mehr zu diesem.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

VR: Ist gegen Sie ein Strafverfahren anhängig?

BF: Sie meinen jetzt?

VR: Hier in Österreich?

BF: Zu einem gerichtlichen Verfahren ist es nicht gekommen, aber einmal war ich bei jemandem, das war gleich im 1. Monat hier, wir hatten einen Streit. Diese Leute haben viel getrunken gehabt. Ich wollte einen Mann von dort wegbringen. Ich weiß nicht, wer mich angezeigt hat, aber irgendjemand hat mich angezeigt, dass ich jemanden verletzt hätte. Ich wurde angezeigt, wurde einvernommen und ich habe alles wahrheitsgemäß angegeben.

VR: Wann war dieser Vorfall?

BF: Ich weiß nicht mehr genau, im 1. Monat hier. Im Dezember ist es gewesen.

VR: Im Akt liegt ein Bericht, dass Sie des schweren Raubes verdächtigt wurden.

BF: Das wollte ich auch sagen. Ich ging zu einem Mann nach Hause, hatte 10 Euro in der Tasche. Er wollte mir nur Probleme machen und sagte, ich hätte Geld von ihm gestohlen. Am nächsten Tag hat er jedoch gleich angegeben, er hätte das Geld gefunden und ich wäre nicht schuld. Als die Polizei kam, habe ich ihr gleich meine Geldbörse gegeben, sagte, sie könnten schauen, die paar Euro wären nur mein Geld.

VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass Ihr Vater 3 Mal festgenommen worden wäre?

BF: Im 1. Monat, als ich hierher kam, hatte ich Streit und ich habe damals auch gesagt, dass es 2 oder 3 Mal war.

VR: Was sagen Sie dazu, dass die XX in Indien verboten ist?VR: Was sagen Sie dazu, dass die römisch zwanzig in Indien verboten ist?

BF: Das weiß ich nicht, welche Situation in Indien ist. Aber damals hatte ich wegen derXX Probleme. Damals, als ich in Indien war, hat niemand diese Partei anerkannt. Ob sie noch existiert, kann ich nicht sagen.

VR: Was sagen Sie dazu, dass die Akali Dal dagegen erlaubt ist. Somit kann eine verbotene Partei nicht eine Untergruppe der Akali Dal sein?

BF: Ich bin damals sehr jung gewesen. Ich wollte nicht mein Land verlassen. Ich dachte nur, ich wollte mein Land nur verlassen und in ein Land gehen, wo ich ein normales, ruhiges Leben leben könne. Die XX war für uns eine gute Partei.BF: Ich bin damals sehr jung gewesen. Ich wollte nicht mein Land verlassen. Ich dachte nur, ich wollte mein Land nur verlassen und in ein Land gehen, wo ich ein normales, ruhiges Leben leben könne. Die römisch zwanzig war für uns eine gute Partei.

VR: Wo ist derzeit Ihr Vater?

BF: Ich habe keine Ahnung. Ich habe über einen Freund Kontakt mit meiner Mutter, dies ungefähr alle 6 Monate, damit ich weiß, wie es meiner Mutter geht. Ich verdiene ca. 500 Euro monatlich als Zeitungszusteller, so kann ich gerade einigermaßen mein Leben finanzieren. Ich habe nicht viel Geld hier. Ich muss auch Kleider kaufen gehen.

BFV: Sie haben angegeben, Sie wurden mehrfach von der Polizei abgeführt. Wissen Sie noch, ob es Polizisten in Uniform oder in Zivil waren?

BF: 2 oder 3 Polizisten waren immer in Uniform, es waren aber auch Leute in Zivil. In Indien ist es aber nicht üblich, jedem zu zeigen, dass man von der Polizei ist. Es waren immer 2 oder 3 Leute in Zivil dabei.

BFV: D.h. es kamen immer ungefähr 5 oder 6 Leute, Sie abzuholen?

BF: Ja, ungefähr.

BFV: Haben Sie diese Leute dann schon gekannt?

BF: Meistens waren es die gleichen.

BFV: Sie kannten diese also schon visuell?

BF: Ja.

BFV: Wurden Sie immer auf die gleiche Polizeistation gebracht?

BF: Ja.

BFV: Wo war diese?

BF: In S..

BFV: Prägend war die Verletzung an Ihrem Hinterkopf. Wie entstand diese Verletzung?

BF: Das war mit einem Schlagstock, wie ihn die indischen Polizisten immer tragen.

BFV: Wurde die Verletzung bei der Polizei behandelt oder sonst wo?

BF: Ich bin nicht behandelt worden. Ich wurde mitgenommen und wurde dann wieder freigelassen. Ich musste mich selbst behandeln lassen. Ich wurde im Spital, in S., behandelt.

BFV: Haben Sie dem Arzt erzählt, dass Sie von der Polizei so misshandelt worden sind?

BF: Ja, der Arzt fragte, was passiert sei. Aber wenn dieser bei der Polizei angerufen hätte, wäre dieselbe Polizei wieder ins Spital gekommen. Wegen dieser Verletzung bekam ich große Angst. Ich dachte, ich könnte nicht mehr bleiben.

BFV: Also war die Verletzung unmittelbar vor der Flucht?

BF: Ca. ein oder eineinhalb Monate bevor ich Indien verlassen habe.

BFV: Gab es keine Möglichkeit, sich an eine andere Polizeidienststelle zu wenden, z.B. in der Provinzhauptstadt?

BF: Ich habe schon erwähnt, manchmal wurden die Polizisten von der ganz hohen Stelle geschickt. Als das angefangen hat, war ich noch sehr klein. Ich ahnte nicht einmal, warum mein Vater diese Probleme hatte. Das Hauptproblem war unser Nachbar. Dieser wollte sich vermutlich unser Land aneignen.

BFV: Sie sagten, Sie waren bis 2001 in der Schule, geflüchtet sind Sie schließlich 2006?

BF: Ich wollte weiter studieren, aber die Probleme wurden so groß, ich musste zu Hause arbeiten, sonst hätten wir nichts zu Essen gehabt.

BFV: Von 2001 bis 2006 sind es 5 Jahre, der Fluchtentschluss selbst war erst die Verletzung?

BF: Die 5 Jahre, das habe ich schon erzählt, mein Vater ging zu verschiedenen Veranstaltungen der Partei. Ich ging auch zu manchen. Ich schaute, was mein Vater tat. Aber hauptsächlich habe ich zu Hause gearbeitet. Als der Machtwechsel kam, sind die Probleme sehr groß geworden. Als mein Vater noch zu Hause war, ging es noch, als er verschwundne war, sind die Probleme sehr groß geworden.

BFV: Wie viel Zeit war ungefähr zwischen dem Verschwinden Ihres Vaters und der Verletzung an Ihrem Hinterkopf?

BF: Die Daten habe ich nicht mehr ganz in Erinnerung. Bis 2001 war ich in der Schule, dann habe ich zu Hause geholfen. Dann blieb mein Vater von zu Hause weg. 2003, glaube ich, hat der Machtwechsel stattgefunden. Dann hat mein Vater angefangen, wegzubleiben. Unser Nachbar hat meinem Vater so große Probleme gemacht. Er warnte uns vor diesem Nachbarn. Seit 2003 wurden die Probleme sehr groß. 2004 oder 2005 ging mein Vater für immer weg. Das kann ich nicht genau sagen.

VR erinnert an die Frage des BFV. Waren es ein paar Monate, ein paar Jahre, nach dem Verschwinden Ihres Vaters, dass Sie die Kopfwunde erlitten?

BF: Es sind mind. 5 Monate dazwischen vergangen.

VR: Wann genau war diese Verletzung am Hinterkopf?

BF: Den genauen Tag weiß ich nicht. Ein bis eineinhalb Monate vor meiner Flucht aus Indien.

VR: Wann haben Sie Indien verlassen?

BF: 2006, am 23. oder 24.02.2006.

VR: Warum haben Sie sich dieses Datum so gut gemerkt und die Verletzung am Hinterkopf nicht, zumal das nur einen Monat vorher war?

BF: Das eigene Heimatland zu verlassen ist ein sehr wichtiger Zeitpunkt. Wenn ich gewusst hätte, dass ich so genau nach den Daten gefragt werde, hätte ich versucht, mich genau zu erinnern.

VR: Was sagen Sie dazu, dass Sie beim BAA angegeben haben, die Verletzung wäre Ende Juni/Anfang Juli 2005 entstanden? Das ist doch nicht einen Monat vor Ihrer Ausreise, das ist mehr als ein halbes Jahr.

BF: Ich kann mich nicht so genau erinnern.

Erörtert und zum Akt genommen werden Bericht des auswärtigen Amtes (Beilage A), ein Gutachten (Beilage B), sowie noch ein Gutachten (Beilage C), ein weiteres Gutachten (Beilage D).

Erörtert wird insbesondere die allgemeine Situation und der Umstand, dass für den BF jedenfalls Ausweichmöglichkeiten bestünden, sollte er tatsächlich im Punjab Probleme haben. Verwiesen wird hiezu auch auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid.

BF dazu: Ich weiß, dass Indien sehr groß ist und ich überall in Indien hinfahren und wohnen kann. Ich war noch so jung, ich konnte nirgendwo etwas unternehmen. Mein Freund hat mir vorgeschlagen, ich sollte aus Indien weggehen. Dort könnte ich mein Leben neu anfangen. Ich möchte sagen, dass ich ca. 3 Jahre jetzt hier bin. Ich war 6 oder 7 Monate unterwegs. Seit ich hier bin, arbeite ich als Zeitungszusteller. Ich habe ein ganz friedliches Leben hier, arbeite, verdiene mein eigenes Geld. Ich möchte in keinem Fall zurück nach Indien geschickt werden. Ich möchte Sie bitten, ob ich hier nicht eine Schule besuchen könnte, weil ich vieles über dieses Land noch nicht kenne. Leute rieten mir, für mich eine Krankenversicherung abzuschließen. Man sagte mir, ich bräuchte eine Versicherung, ich kann diese auch bezahlen. In Indien bekommt man auch keine Hilfe. Wenn hier etwas passiert, würde ich sofort Hilfe und eine Behandlung bekommen. Das ist in Indien nicht möglich. Ich hatte dort Angst.

VR: Sie haben angegeben, dass Sie im Spital in Indien waren und Ihnen dort geholfen wurde.

BF: Man hat mich nur notdürftig behandelt und viel Geld verlangt, dann hat man mich weggeschickt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er reiste am 24.02.2006 legal mit seinem Reisepass über den Flughafen Delhi aus. Am 20.09.2006 brachte er gegenständlichen Asylantrag ein. Er hat keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet, er ist illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er arbeitet als Zeitungszusteller. Er spricht mittlerweile ein wenig deutsch. In Indien leben seine Eltern und sein Bruder.

Zu Indien:

Indien ist ein demokratischer und mit Einschränkungen gut funktionierender Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.

(S. 4 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Sicherheitslage im Punjab

Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von "Khalistan" abzielte , in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe "XX" zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.

(S. 6 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens.

Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren.

In den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org ) werden seit 2003 keine eigenen Aufstellungen mehr für den Punjab geführt, jedoch z.B. für Kaschmir oder den Nordosten. D.h. der Punjab wird von Experten nicht mehr als Bundesstaat in einer Ausnahmesituation wahrgenommen

Zur politischen Lage im Bundesstaat Punjab

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).

Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, sodass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.

(Punkte 2.2 und 3.3 Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

In Fällen von schweren Vergehen (Mord, schwerer Betrug, terroristische Aktivitäten...) wird der Pass von den Behörden einbehalten, um die Ausreise zu verhindern.

Landesweit gesuchte Kriminelle werden auf einer zentralen Suchliste geführt. Die Flughafenbeamten würden bei Ausreise durch Bestechung ihren Job riskieren plus selbst straffällig werden und gehen dieses Risiko nicht ein. Bei kleineren Vergehen allerdings ist ein "Entgegenkommen" möglich.

Im Allgemeinen ist es für Personen, die kleinerer Delikte verdächtigt werden, nicht schwer mit ihren eigenen Papieren auszureisen. Aber es ist praktisch unmöglich für jemand, der auf der zentralen Suchliste steht, mit dem eigenen Pass auszureisen.

(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)

Indien ist mit derzeit 1,13 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

(S.5, 25 Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(Punkt 8. Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist vorweg zu betonen, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof überaus oberflächliche Angaben machte und auf entsprechende Fragen nicht konkret antwortete, etwa wenn er aufgefordert wurde, genau zu schildern, was ihm in Indien passiert sei, er bloß angibt, die Ursache sei nur gewesen, er sei jung gewesen und habe gedacht, wenn er sein ganzes Leben lang solche Streitigkeiten führen müsste, könne es das nicht sein. Über die Frage, ob er diese Vorfälle in eine Chronologie bringen könne, antwortete er bloß, das sei fast drei Jahre her, dass er hergekommen sei, wenn einem solche Sachen passieren, vergesse man das aber nicht, er sei in Indien noch in der Ausbildung gewesen und habe diese weitermachen wollen, auf nochmaligen Hinweis der gestellten Frage und die Frage, wann die Probleme mit seinem Vater begonnen hätten, gab er dann an, sein Vater sei von Anfang an bei dieser Partei gewesen, das heiße, er sei bei der Akali Dal gewesen, bei der XX-Gruppe. Sein Vater sei für diese Partei sehr aktiv gewesen, dann habe aber eine Machtveränderung stattgefunden. Über die Frage, wann das gewesen sei, antwortete er, an alles könne er sich nicht erinnern, er sei noch sehr klein gewesen, das sei nicht mehr in seiner Erinnerung. Schon diese Antworten auf konkret gestellte Fragen zeigen in eindeutiger Weise auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, konkrete Angaben zu Vorfällen in seiner Heimat zu machen, da solche tatsächlich nicht passiert sind. Zudem sind seine Angaben mit den allgemeinen Verhältnissen in Indien nicht in Einklang zu bringen, behauptete er doch, dass die XX eine Gruppe der Akali Dal gewesen sei, wogegen jedoch die Akali Dal eine erlaubte Partei ist und die XX aber verboten, diese daher keineswegs eine Untergruppe der erlaubten Akali Dal ist. Noch bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er an einer Demonstration der Akali Dal teilgenommen habe, weshalb er von der Polizei festgenommen und verprügelt worden sei, weitere Festnahmen durch die Polizei erwähnte er dort nicht. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete er jedoch, dass ihm die Polizei wegen seines Vaters Probleme mache, er sei deshalb mehrmals von der Polizei geschlagen worden. Die noch in der Erstbefragung angegebene Demonstration nannte er von sich aus nicht, sondern behauptete erst über Vorhalt, dass dies auch stimme. Beim Asylgerichtshof nannte er jedoch eine derartige Demonstration der Akali Dal wiederum nicht. Hier behauptete er plötzlich, dass er bereits festgenommen worden sei als er in der zehnten Klasse gewesen sei, wobei er die Schule von 1990 bis 2001 besucht habe. Dass er aber bereits so früh Probleme mit der Polizei gehabt habe, hat er beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt. Auch behauptete er beim Bundesasylamt, dass sein Vater im Jahr 2005 dreimal von der Polizei festgenommen worden sei, wogegen er jedoch beim Asylgerichtshof behauptete, dass sein Vater zweimal festgenommen worden sei. Beim Asylgerichtshof behauptete er noch, dass, als sein Vater verschwunden sei, die Polizei jeden zweiten oder dritten Tag gekommen sei, ihn mitgenommen und geschlagen habe. Über Nachfrage, wie oft er dann also festgenommen worden sei, behauptete er dann, es sei mindestens drei bis viermal im Monat gewesen. Demgegenüber behauptete er jedoch bei seiner Eingangsgeschichte beim Asylgerichtshof, dass er zwei bis dreimal festgenommen worden sei. Über Vorhalt behauptete er dann plötzlich, dass, als sein Vater noch zu Hause gewesen sei, sie ihn einfach mitgenommen und wieder freigelassen hätten, sowie dass, als der Vater nicht mehr zu Hause gewesen sei, sie ihn drei oder viermal einige Tage festgehalten und geschlagen hätten. All diese Angaben sind jedoch nicht miteinander in Einklang zu bringen und zeigen auch, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in jeder Einvernahme gesteigert hat, was ebenfalls darauf hindeutet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer konnte auch das Datum, wann er sein Heimatland verlassen hat exakt angeben, wogegen er jedoch keinerlei konkrete Angaben zu den behaupteten Vorfällen in seinem Heimatland in zeitlicher Hinsicht machen konnte. Zur behaupteten Verletzung am Hinterkopf gab er beim Asylgerichtshof zu Protokoll, dass sich dies ein bis eineinhalb Monate vor seiner Flucht aus Indien ereignet hätte, wogegen er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sich dieser Vorfall Ende Juni oder Anfang Juli 2005 ereignet habe, also mehr als ein halbes Jahr vor seiner Flucht aus Indien, sodass sich auch diese Angaben nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Hinzu kommt, dass er beim Bundesasylamt bei den Angaben zu seinen Daten betreffend seinen Vater als Adresse noch die Adresse offensichtlich des Elternhauses angegeben hat, nämlich dieselbe Adresse wie betreffend seine Mutter und seinen Bruder, sodass von daher nicht angenommen werden kann, sein Vater sei tatsächlich verschwunden, sondern ist sein Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig anzusehen, also auch der Umstand, dass sein Vater verzogen sei und er seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht kenne. Schließlich ist auch noch zu betonen, dass im Punjab derzeit die Akali Dal wiederum an der Macht ist, weshalb auch nicht nachvollzogen werden kann, weswegen der Beschwerdeführer nunmehr weiterhin Repressionen befürchte, wenn er doch behauptete, dass sein Vater bei der Akali Dal, Gruppe XX, was aber wie bereits oben erwähnt völlig undenkbar ist, gewesen sei, sodass er doch nunmehr keinerlei Verfolgung durch die im Punjab regierende Partei fürchten müsse.So ist vorweg zu betonen, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof überaus oberflächliche Angaben machte und auf entsprechende Fragen nicht konkret antwortete, etwa wenn er aufgefordert wurde, genau zu schildern, was ihm in Indien passiert sei, er bloß angibt, die Ursache sei nur gewesen, er sei jung gewesen und habe gedacht, wenn er sein ganzes Leben lang solche Streitigkeiten führen müsste, könne es das nicht sein. Über die Frage, ob er diese Vorfälle in eine Chronologie bringen könne, antwortete er bloß, das sei fast drei Jahre her, dass er hergekommen sei, wenn einem solche Sachen passieren, vergesse man das aber nicht, er sei in Indien noch in der Ausbildung gewesen und habe diese weitermachen wollen, auf nochmaligen Hinweis der gestellten Frage und die Frage, wann die Probleme mit seinem Vater begonnen hätten, gab er dann an, sein Vater sei von Anfang an bei dieser Partei gewesen, das heiße, er sei bei der Akali Dal gewesen, bei der XX-Gruppe. Sein Vater sei für diese Partei sehr aktiv gewesen, dann habe aber eine Machtveränderung stattgefunden. Über die Frage, wann das gewesen sei, antwortete er, an alles könne er sich nicht erinnern, er sei noch sehr klein gewesen, das sei nicht mehr in seiner Erinnerung. Schon diese Antworten auf konkret gestellte Fragen zeigen in eindeutiger Weise auf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, konkrete Angaben zu Vorfällen in seiner Heimat zu machen, da solche tatsächlich nicht passiert sind. Zudem sind seine Angaben mit den allgemeinen Verhältnissen in Indien nicht in Einklang zu bringen, behauptete er doch, dass die römisch zwanzig eine Gruppe der Akali Dal gewesen sei, wogegen jedoch die Akali Dal eine erlaubte Partei ist und die römisch zwanzig aber verboten, diese daher keineswegs eine Untergruppe der erlaubten Akali Dal ist. Noch bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er an einer Demonstration der Akali Dal teilgenommen habe, weshalb er von der Polizei festgenommen und verprügelt worden sei, weitere Festnahmen durch die Polizei erwähnte er dort nicht. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete er jedoch, dass ihm die Polizei wegen seines Vaters Probleme mache, er sei deshalb mehrmals von der Polizei geschlagen worden. Die noch in der Erstbefragung angegebene Demonstration nannte er von sich aus nicht, sondern behauptete erst über Vorhalt, dass dies auch stimme. Beim Asylgerichtshof nannte er jedoch eine derartige Demonstration der Akali Dal wiederum nicht. Hier behauptete er plötzlich, dass er bereits festgenommen worden sei als er in der zehnten Klasse gewesen sei, wobei er die Schule von 1990 bis 2001 besucht habe. Dass er aber bereits so früh Probleme mit der Polizei gehabt habe, hat er beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt. Auch behauptete er beim Bundesasylamt, dass sein Vater im Jahr 2005 dreimal von der Polizei festgenommen worden sei, wogegen er jedoch beim Asylgerichtshof behauptete, dass sein Vater zweimal festgenommen worden sei. Beim Asylgerichtshof behauptete er noch, dass, als sein Vater verschwunden sei, die Polizei jeden zweiten oder dritten Tag gekommen sei, ihn mitgenommen und geschlagen habe. Über Nachfrage, wie oft er dann also festgenommen worden sei, behauptete er dann, es sei mindestens drei bis viermal im Monat gewesen. Demgegenüber behauptete er jedoch bei seiner Eingangsgeschichte beim Asylgerichtshof, dass er zwei bis dreimal festgenommen worden sei. Über Vorhalt behauptete er dann plötzlich, dass, als sein Vater noch zu Hause gewesen sei, sie ihn einfach mitgenommen und wieder freigelassen hätten, sowie dass, als der Vater nicht mehr zu Hause gewesen sei, sie ihn drei oder viermal einige Tage festgehalten und geschlagen hätten. All diese Angaben sind jedoch nicht miteinander in Einklang zu bringen und zeigen auch, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in jeder Einvernahme gesteigert hat, was ebenfalls darauf hindeutet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer konnte auch das Datum, wann er sein Heimatland verlassen hat exakt angeben, wogegen er jedoch keinerlei konkrete Angaben zu den behaupteten Vorfällen in seinem Heimatland in zeitlicher Hinsicht machen konnte. Zur behaupteten Verletzung am Hinterkopf gab er beim Asylgerichtshof zu Protokoll, dass sich dies ein bis eineinhalb Monate vor seiner Flucht aus Indien ereignet hätte, wogegen er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sich dieser Vorfall Ende Juni oder Anfang Juli 2005 ereignet habe, also mehr als ein halbes Jahr vor seiner Flucht aus Indien, sodass sich auch diese Angaben nicht miteinander in Einklang bringen lassen. Hinzu kommt, dass er beim Bundesasylamt bei den Angaben zu seinen Daten betreffend seinen Vater als Adresse noch die Adresse offensichtlich des Elternhauses angegeben hat, nämlich dieselbe Adresse wie betreffend seine Mutter und seinen Bruder, sodass von daher nicht angenommen werden kann, sein Vater sei tatsächlich verschwunden, sondern ist sein Vorbringen insgesamt als unglaubwürdig anzusehen, also auch der Umstand, dass sein Vater verzogen sei und er seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht kenne. Schließlich ist auch noch zu betonen, dass im Punjab derzeit die Akali Dal wiederum an der Macht ist, weshalb auch nicht nachvollzogen werden kann, weswegen der Beschwerdeführer nunmehr weiterhin Repressionen befürchte, wenn er doch behauptete, dass sein Vater bei der Akali Dal, Gruppe römisch zwanzig, was aber wie bereits oben erwähnt völlig undenkbar ist, gewesen sei, sodass er doch nunmehr keinerlei Verfolgung durch die im Punjab regierende Partei fürchten müsse.

All diese gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten zeigen in eindeutiger Weise auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass , selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist überdies zu verweisen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben mit seinem Reisepass über den Flughafen Delhi ausreiste, und lässt sich auch sonst seinem Vorbringen entnehmen, dass die behaupteten Probleme regional begrenzt sind. Da es nach den Feststellungen entgegen den unbelegten Ausführungen des Beschwerdeführers Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb des Punjabs gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass , selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausginge, es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist überdies zu verweisen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben mit seinem Reisepass über den Flughafen Delhi ausreiste, und lässt sich auch sonst seinem Vorbringen entnehmen, dass die behaupteten Probleme regional begrenzt sind. Da es nach den Feststellungen entgegen den unbelegten Ausführungen des Beschwerdeführers Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb des Punjabs gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht in Betracht.vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auch über soziale Anknüpfungspunkte, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, dass er im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.

Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt.Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht kommt.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. § 10 Abs. 2 AsylG sowie VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sowie VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Allerdings hält sich der Beschwerdeführer nunmehr bereits ca. zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, weswegen im Falle einer Ausweisung sein Privatleben berührt ist. Dementsprechend hat eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu erfolgen.Allerdings hält sich der Beschwerdeführer nunmehr bereits ca. zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, weswegen im Falle einer Ausweisung sein Privatleben berührt ist. Dementsprechend hat eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu erfolgen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im gegenständlichen Fall arbeitet der Beschwerdeführer zwar als Zeitungszusteller, er kann aber bloß ein wenig deutsch und verfügt über keine besonderen Bindungen im Bundesgebiet, er hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen - seine Eltern und sein Bruder halten sich in Indien auf - sowie ist sein Aufenthalt noch relativ kurz und ist dieser auch noch dadurch gemindert, dass er sich auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung nach Indien gerechtfertigt ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten