Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
B12 247130-2/2009/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Joseph ROHRBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn K.A., StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Jänner 2009, Zl. 09 00.775-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Republik Kosovo" aus (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "in die Republik Kosovo" aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofsgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung dieser Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung. Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung dieser Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat [offenbarer Redaktionsfehler, gemeint:2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat [offenbarer Redaktionsfehler, gemeint:
Asylgerichtshof] zuerkannt wird.
§ 37 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 37, AsylG lautet auszugsweise:
"(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.
(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden."(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden."
2.2. Im konkreten Fall kann eine hinreichende Einschätzung bezüglich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 37 Abs. 1 AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Eine derartige Gefährdung ist jedoch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, in seiner Heimat von unbekannten Männern wegen der polizeilichen Vergangenheit des Vaters gesucht zu werden, in Verbindung mit einer Anzeigebestätigung vom 22. Jänner 2009 nicht a priori auszuschließen.2.2. Im konkreten Fall kann eine hinreichende Einschätzung bezüglich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden. Eine derartige Gefährdung ist jedoch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, in seiner Heimat von unbekannten Männern wegen der polizeilichen Vergangenheit des Vaters gesucht zu werden, in Verbindung mit einer Anzeigebestätigung vom 22. Jänner 2009 nicht a priori auszuschließen.
Zudem ist auszuführen, dass das Recht auf Familien- und Privatleben sowohl einen gemeinschaftsrechtlichen als auch einen innerstaatlichen Rechtsgrundsatz darstellt, den es zu beachten gilt. Im vorliegenden Fall ist also im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 37 AsylG auch Artikel 8 EMRK zu berücksichtigen (siehe auch Feßl/Holzschuster, "Asylgesetz 2005", Seite 519 f.). Nach der Judikatur der europäischen Gerichtshöfe sind europarechtliche Normen extensiv zugunsten der Rechtsbetroffenen anzuwenden. Dies gilt im Zusammenhang somit auch für allfällige Gefahren im Sinne der EMRK. Sind diese Gefahren zu vermuten, ist für die Beurteilung im Rahmen der Gefahrenprognose somit zugunsten des betroffenen Fremden auszugehen.Zudem ist auszuführen, dass das Recht auf Familien- und Privatleben sowohl einen gemeinschaftsrechtlichen als auch einen innerstaatlichen Rechtsgrundsatz darstellt, den es zu beachten gilt. Im vorliegenden Fall ist also im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 37, AsylG auch Artikel 8 EMRK zu berücksichtigen (siehe auch Feßl/Holzschuster, "Asylgesetz 2005", Seite 519 f.). Nach der Judikatur der europäischen Gerichtshöfe sind europarechtliche Normen extensiv zugunsten der Rechtsbetroffenen anzuwenden. Dies gilt im Zusammenhang somit auch für allfällige Gefahren im Sinne der EMRK. Sind diese Gefahren zu vermuten, ist für die Beurteilung im Rahmen der Gefahrenprognose somit zugunsten des betroffenen Fremden auszugehen.
Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält mit dem Vorbringen des über sieben Jahre andauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner legalen Beschäftigung seit dem Jahr 2003 Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens ergeben sich somit Hinweise auf eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geboten erscheinen lassen.Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält mit dem Vorbringen des über sieben Jahre andauernden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner legalen Beschäftigung seit dem Jahr 2003 Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Artikel 8, EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens ergeben sich somit Hinweise auf eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 geboten erscheinen lassen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
21.04.2009