Norm
AsylG 2005 §23 Abs4Spruch
D5 403891-1/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des D.D., StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2008, FZ. 08 13.216-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, russische Staatsangehörige und tschetschenische Volksgruppenzugehörige, war am 19.11.2008 in Österreich geboren worden. Am 29.12.2008 stellte die gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.12.2008, Zahl: 08 13.216-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, wies diesen Antrag weiters gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und verfügte die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dieser erstinstanzliche Bescheid war, wie sich aus der Kanzleianweisung der zuständigen Organwalterin und aus dem RSa-Rückschein ergibt, (nur) der Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers am 31.12.2008 zugestellt worden. Am 14.1.2009 erhob der minderjährige Beschwerdeführer "vertreten durch: RA Dr. Alfred WINDHAGER" dagegen fristgerecht eine Beschwerde.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, russische Staatsangehörige und tschetschenische Volksgruppenzugehörige, war am 19.11.2008 in Österreich geboren worden. Am 29.12.2008 stellte die gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 30.12.2008, Zahl: 08 13.216-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, wies diesen Antrag weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und verfügte die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation. Dieser erstinstanzliche Bescheid war, wie sich aus der Kanzleianweisung der zuständigen Organwalterin und aus dem RSa-Rückschein ergibt, (nur) der Mutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers am 31.12.2008 zugestellt worden. Am 14.1.2009 erhob der minderjährige Beschwerdeführer "vertreten durch: RA Dr. Alfred WINDHAGER" dagegen fristgerecht eine Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat erwogen:
1. Wie sich aus den Aussagen der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 7.4.2008 und aus der in deren erstinstanzlichen Akten aufliegenden Vollmacht für RA Dr. Alfred WINDHAGER eindeutig ergibt, ist seit 7.4.2008 der Zustellbevollmächtigte der Mutter als gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers RA Dr. Alfred WINDHAGER.
In der Folge hat das Bundesasylamt den o.a. Bescheid vom 30.12.2008 - trotz Vorliegens einer Zustellvollmacht - nur an die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers (siehe RSa-Rückschein, AS 83). Die Organwalterin des Bundesasylamtes hat diese Zustellverfügung getroffen, obwohl die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich bekannt gegeben hatte, von Herrn RA Dr. Alfred WINDHAGER vertreten zu werden, und obwohl in den gleichgelagerten Fällen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers sehr wohl auch an den selben Vertreter zugestellt worden war.
Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass die (von der Zustellung des o.a. Bescheides an den Zustellbevollmächtigten abhängige) Beschwerdefrist gar nicht zu laufen begonnen hat, zumal die in § 23 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung an den Zustellbevollmächtigten der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers (noch) nicht erfolgt ist.Als maßgebender Sachverhalt ist daher festzustellen, dass die (von der Zustellung des o.a. Bescheides an den Zustellbevollmächtigten abhängige) Beschwerdefrist gar nicht zu laufen begonnen hat, zumal die in Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 vorgesehene Zustellung an den Zustellbevollmächtigten der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers (noch) nicht erfolgt ist.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung von der Partei einzubringen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist das Rechtsmittel der Berufung von der Partei einzubringen.
Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustellG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde der o.a. Bescheid vom 30.12.2008 (nur) der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers am 31.12.2008 zugestellt.
Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist in den Fällen des Abs. 3 auch an den Zustellbevollmächtigten zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an diesen zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist in den Fällen des Absatz 3, auch an den Zustellbevollmächtigten zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an diesen zu laufen.
Eine Zustellung an den Zustellbevollmächtigten, Herrn RA Dr. Alfred WINDHAGER, ist jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt. Ebenso wenig ist der o.a. Bescheid vom 30.12.2008 dem Zustellbevollmächtigten der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers sonst tatsächlich zugekommen.
Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des § 9 Abs. 3 ZustellG weder als (zweiter) Empfänger bezeichnet wurde noch ihm der o.a. Bescheid iSd § 7 Abs. 1 ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten bisher nicht erfolgt ist. Demnach hat auch die an den erstinstanzlichen Bescheid anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen. Somit erweist sich die von RA Dr. Alfred WINDHAGER am 14.1.2009 gegen den o.a. Bescheid erhobene Berufung als unzulässig.Da der Zustellbevollmächtigte durch das Bundesasylamt entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG weder als (zweiter) Empfänger bezeichnet wurde noch ihm der o.a. Bescheid iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist, ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Zustellbevollmächtigten bisher nicht erfolgt ist. Demnach hat auch die an den erstinstanzlichen Bescheid anknüpfende Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen. Somit erweist sich die von RA Dr. Alfred WINDHAGER am 14.1.2009 gegen den o.a. Bescheid erhobene Berufung als unzulässig.
Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG idgF entfallen, weil die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG idgF entfallen, weil die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
26.05.2009