TE AsylGH Beschluss 2009/2/11 B12 402571-2/2008

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Veröffentlicht am 11.02.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
ZustellG §17 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B12 402571-2/2008/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Josef Rohrböck als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin Moritz als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde des Herrn K.G., geb. 00.00.1989, StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Andreas REICHENBACH, 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Oktober 2008, Zl. 08 01.341-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51/1991 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 3. Februar 2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 12. September 2008, Zl. 08 01.741-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Der Beschwerdeführer brachte am 3. Februar 2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 12. September 2008, Zl. 08 01.741-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde. Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 17. September 2008, nachdem ein Zustellversuch am Vortag erfolglos und eine Verständigung an der Abgabestelle zurückgelassen worden war, durch Hinterlegung beim Postamt 1160 dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 10. Oktober 2008 - somit mehrere Tage nach Ablauf der Berufungsfrist - langte beim Bundesasylamt durch den rechtsfreundlichen Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ein und es wurde gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. September 2008 erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde folgendermaßen begründet:Dieser Bescheid wurde am 17. September 2008, nachdem ein Zustellversuch am Vortag erfolglos und eine Verständigung an der Abgabestelle zurückgelassen worden war, durch Hinterlegung beim Postamt 1160 dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 10. Oktober 2008 - somit mehrere Tage nach Ablauf der Berufungsfrist - langte beim Bundesasylamt durch den rechtsfreundlichen Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ein und es wurde gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. September 2008 erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde folgendermaßen begründet:

"... Aufgrund der Hinterlegungsanzeige hat der Einschreiter das behördliche Schriftstück am 23. September 2008 abgeholt. Nachdem der Einschreiter den abweisenden Bescheid zu seinem Asylantrag gelesen und zur Kenntnis genommen hatte, legte er dieses Schriftstück in seiner Wohnung ab, mit der Absicht einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben.

Der Einschreiter hat auch die Rechtsmittelbelehrung gelesen und ist als vollkommener Laie davon ausgegangen, dass die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid zwei Wochen nach Abholung beim Postamt, sohin am 07. Oktober 2008, endet.

Der Einschreiter beabsichtigte umgehend am 25. September 2008 einen Rechtsanwalt zur Einbringung eines Rechtsmittels aufzusuchen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen konnte der Einschreiter das in der Wohnung abgelegte, behördliche Schriftstück nicht mehr finden.

Nachdem der Einschreiter am Wochenende des 27. und 28. September 2008 seine gesamte Wohnung zur Auffindung des gegenständlichen Bescheides durchsuchte, fand er ihn letztlich am Abend des 30. September 2008. In der Meinung ohnehin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zu sein, suchte der Einschreiter schließlich am Donnerstag, den 02. Oktober 2008, den nunmehr ausgewiesenen Vertreter auf und beauftragte diesen gegen den gegenständlichen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen.

Erst zu diesem Zeitpunkt erfuhr der Einschreiter, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes, sohin am 16. September 2008, zu laufen begonnen hat und die zweiwöchige Berufungsfrist daher am 30. September 2008 abgelaufen war."

Bezüglich der dargelegten Sachlage verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf die "einhellige Judikatur und Rechtsprechung", wonach das Verlegen eines gerichtlichen oder behördlichen Schriftstückes ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle und begründe ein solcher Umstand "im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit (vgl. VfSlg 12.370; EFSlg 101.935 uva)".Bezüglich der dargelegten Sachlage verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf die "einhellige Judikatur und Rechtsprechung", wonach das Verlegen eines gerichtlichen oder behördlichen Schriftstückes ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle und begründe ein solcher Umstand "im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit vergleiche VfSlg 12.370; EFSlg 101.935 uva)".

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, idgF abgewiesen". Begründend hielt das Bundesasylamt fest:Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Ziffer 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF abgewiesen". Begründend hielt das Bundesasylamt fest:

"B) Beweismittel

  • -Strichaufzählung
    Gegenständlicher, an das Bundesasylamt gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung und damit verbundener Berufung gegen den asylrechtlichen Bescheid des Bundesasylamts.

  • -Strichaufzählung
    Im Verfahren haben Sie keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht.

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

  • -Strichaufzählung
    zur Zuständigkeit des BAA zur Entscheidung über gegenständlichen
Antrag:

Die Zuständigkeit des Bundesasylamtes ergibt sich aus dem Inhalt des gegenständlichen Antrags.

  • -Strichaufzählung
    zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens:

Festgestellt wird, dass der erstinstanzliche asylrechtliche Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Wien, zugestellt am 17.09.2008 mit 02.10.2008 in Rechtskraft erwachsen ist.

zu den Gründen für den rechtzeitig erfolgten Wiedereinsetzungsantrag:

Festgestellt wird, dass Sie 8 Jahre Grundschule absolviert haben. Danach genossen Sie noch die Ausbildung an einer höheren Schule.

Sie waren durch das erhaltene Merkblatt über den gang des Verfahrens voll informiert. Sie wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Kontaktnahme mit Rechtsberatern, Flüchtlingsberater, Vertreter und Vertrauenspersonen besteht. Ihnen wurde eine Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und sonstige Informationsblätter in Ihrer Sprache ausgefolgt. Sie waren auch intellektuell fähig dem Verfahrenslauf zu folgen, bzw. Ihre Pflichten zu erkennen. Sie haben dementsprechend sogar nach der Grundschule eine höhere Ausbildung absolviert. Es wäre für Sie ein leichtes gewesen, sich an den Flüchtlingsberater zu wenden. Ihnen steht zur Beachtung des Verfahrensganges in den Außenstellen des Bundesasylamtes Infokioske (Touchscreenautomaten) zur Verfügung.

Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides sind in Ihrer Sprache übersetzt und ergibt sich daraus der Rahmen der Beschwerdefrist. Die Übersetzungen wurden seitens einer professionellen Übersetzungsagentur durchgeführt und bereits mehrfacher Kontrollen unterzogen und jeweils als korrekt, verständlich und ordnungsgemäß befunden.

Bei der Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren treten für den Beschwerdewerber keinerlei Kosten auf. Eine anwaltliche Vertretung ist für die Einbringung einer Beschwerde möglich aber nicht notwendig. Es stehen zur Verfahrensunterstützung mannigfaltige Hilfen zur Verfügung.

Ihnen war aus der niederschriftlichen Einvernahme bekannt, dass die Flüchtlingsberaterin des Bundesasylamtes, aber auch viele sonstige Rechtsberater zur Verfahrensunterstützung kostenlos zur Verfügung stehen. Die Einvernahme wurde Ihrer Sprache durchgeführt.

Sie waren im bisherigen Verfahren auch schon so sorgfaltslos, nicht zu geladenen Einvernahmeterminen zu erscheinen. Deswegen musste sogar Ihr Verfahren eingestellt und ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden.

Festgestellt wird, dass Sie wie Sie selbst angeben, den Bescheid in der Rechtsmittelfrist erhalten und sogar gelesen bzw. zur Kenntnis genommen haben. Obwohl Sie für den 25.09.2008 - also noch innerhalb der Rechtsmittelfrist - einen Termin mit einem Rechtsanwalt anstrebten, haben Sie diesen nicht wahrgenommen und muss dazu festgestellt werden, dass durchschnittlich sorgfältige Menschen solche Termine auch einhalten.

Wie Sie selbst angeben haben Sie den Bescheid in Ihrer Wohnung verlegt, nahmen diese Sorglosigkeit aber nicht zum Anlass, sich an einen Flüchtlingsberater bzw. an einen Rechtsanwalt zu wenden. Im Gegenteil Sie ließen weiter die Zeit verstreichen und fanden zu Ihrem sorglosen Verlegen eines für Sie immens wichtigen Bescheides nicht einmal Grund genug, die Behörde aufzusuchen um sich eine Kopie (z.B. im Zuge der Akteneinsicht) zu besorgen um damit die Beschwerde einbringen zu können. Eine Akteneinsicht wäre jedenfalls ganz leicht möglich gewesen und zwar auch so, dass Sie Ihre Termine einhalten hätten können.

Es wäre jedenfalls einem halbwegs sorgfältigen Antragsteller immer und leicht möglich gewesen eine allgemein gehaltene Beschwerde fristgerecht einzubringen. Festgestellt wird zuletzt, dass Sie sich in Ihrem bisherigen Verwaltungsverfahren in Österreich immer als unglaubwürdig erwiesen haben.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides am 17.09.2008 und der Unterlassung der Einbringung einer Beschwerde bei der zuständigen Behörde innerhalb der Rechtsmittelfrist ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Gültigkeit des Zustellvorgangs folgt aus der im Akt befindlichen Beurkundung als öffentliche Urkunde. Ein Gegenbeweis liegt nicht vor.

Weitere konkrete Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages haben Sie ebenso wenig gemacht, wie allfällig weitere Wiedereinsetzungsgründe dargetan wurden. Der Wiedereinsetzungswerber hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093). Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 30.09.1991, Zl. 90/19/0497).

Ihrem sorgfaltslosen Handeln musste glauben geschenkt werden. Sie konnten jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass es nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzen. Dies auch in Hinblick auf seine intellektuellen Fähigkeiten (Schulbildung). Wie festgestellt, konnte kein Hinderungsgrund für die Setzung von Verfahrensschritten glaubhaft gemacht werden, da viele Möglichkeiten zur Setzung von solchen Verfahrensschritten bestehen. Zudem waren Sie auch in seinem bisherigen Verwaltungsverfahren unglaubwürdig.

Auch bei Unkenntnis der deutschen Sprache und Rechtsvorschriften war es Ihnen möglich, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, zumal Sie voll informiert waren und jederzeit auch in Ihrer Sprache, sowohl im Amt (Flüchtlingsberaterin) als auch bei verschiedenen sonstigen Flüchtlingsberatern (NGO) Hilfen zur Verfügung gestanden sind. Sämtliche Verfahrensschritte wurden Ihnen in Ihrer Sprache vom Dolmetscher übersetzt und Sie jeweils ausreichend manuduziert. Auch der Wiedereinsetzungsgrund der von Ihnen angedeuteten Rechtsunsicherheiten konnte nicht glaubhaft gemacht werden und waren Sie im vollen Umfang über den Gang des Verfahrens informiert (Flüchtlingsberater, Merkblätter, Informationen in der Niederschrift, Touchscreenautomat, etc.). Glaubhaft ist, dass Sie aus der Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache wussten, wie lange die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Berufung andauerte. Weder die Übersetzung des Spruches noch der Rechtsmittelbelehrung weisen irgendwelche Mängel auf. Glaubhaft ist, dass Sie Ihre bisher gezeigte Sorgfaltslosigkeit in Ihren Verfahren auch bei der Einbringung der Berufung fortsetzten. Es ist somit erwiesen, dass Sie so sorglos waren, in keiner Weise - auch nicht z.B. durch Akteneinsicht, auf das Verlegen des Bescheides zu reagieren, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre.

E) Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34, hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne § 1332 ABGB zu verstehen.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, Zl. 93/03/0136).

Die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages liegen nicht vor.

Unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 71 Abs 1 AVG ist das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, durch welches Sie daran gehindert worden wären, die Frist einzuhalten.Unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, durch welches Sie daran gehindert worden wären, die Frist einzuhalten.

Es obliegt der Partei, die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 30.07.1992, 91/17/0147). Dies ist jedoch nicht gelungen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 4.4.1984, 84/13/0011,0020 etc.). Weiters hat eine Partei die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH 22.1.1987, 86/16/0245,0246 etc.). Sie konnten weder den Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft machen, noch konnten taugliche Bescheinigungsmittel vorlegt werden.

Ein derartiges Verhalten, wie das von Ihnen beschriebene, stellt weiters im Ergebnis eine gröbliche Sorgfaltsverletzung dar. Nachvollziehbare Gründe, dass Ihnen das erforderliche Verhalten wie oben geschildert aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, haben Sie nicht glaubhaft vorgebracht; für die Annahme eines minderen Grades des Versehens bleibt kein Raum (vgl VwGH 17.05.1990, Zl. 90/06/0062).Ein derartiges Verhalten, wie das von Ihnen beschriebene, stellt weiters im Ergebnis eine gröbliche Sorgfaltsverletzung dar. Nachvollziehbare Gründe, dass Ihnen das erforderliche Verhalten wie oben geschildert aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, haben Sie nicht glaubhaft vorgebracht; für die Annahme eines minderen Grades des Versehens bleibt kein Raum vergleiche VwGH 17.05.1990, Zl. 90/06/0062).

Es muss auch deshalb auffallende Sorglosigkeit angelastet werden, da auch die Unkenntnis der deutschen Sprachen nicht hindert, eine Auskunft einzuholen, zumal es freisteht, sich dabei eines Dolmetschers zu bedienen (VwGH 26.9.1996, 95/19/0870). Schlussendlich ist noch auszuführen, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder mangelnde Rechtsunkenntnis (VwSlg. 307A/1948, 1144A/1949; 1424A/1950) noch die geringen Sprachkenntnisse (VwGH 27.02.1989, Zl. 88/10/0120; 29.05.1990, Zl 88/04/0033; 18.06.1990, Zl. 90/19/0165) einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 Abs 1 AVG i.d.g.F. darstellen. Sie wären nicht daran gehindert gewesen, sich über die Wirkung Ihres Handelns, vorsorglich bei Rechtskundigen bzw. bei einer Flüchtlingsberatung genau zu informieren (VwGH 10309 A u E 15.1.1985, 84/04/0234)."Es muss auch deshalb auffallende Sorglosigkeit angelastet werden, da auch die Unkenntnis der deutschen Sprachen nicht hindert, eine Auskunft einzuholen, zumal es freisteht, sich dabei eines Dolmetschers zu bedienen (VwGH 26.9.1996, 95/19/0870). Schlussendlich ist noch auszuführen, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder mangelnde Rechtsunkenntnis (VwSlg. 307A/1948, 1144A/1949; 1424A/1950) noch die geringen Sprachkenntnisse (VwGH 27.02.1989, Zl. 88/10/0120; 29.05.1990, Zl 88/04/0033; 18.06.1990, Zl. 90/19/0165) einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG i.d.g.F. darstellen. Sie wären nicht daran gehindert gewesen, sich über die Wirkung Ihres Handelns, vorsorglich bei Rechtskundigen bzw. bei einer Flüchtlingsberatung genau zu informieren (VwGH 10309 A u E 15.1.1985, 84/04/0234)."

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 ergriff der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er die im Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe im Wesentlichen wiederholte. Zwar schenke die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend Glauben, doch habe sie trotz entsprechenden Bescheinigungsantrages auf Einvernahme des Einschreiters zur Feststellung des genauen Herganges über das Verlegen und Wiederauffinden des Bescheides kein den Geboten des AVG entsprechendes Bescheinigungsverfahren durchgeführt. Es wäre zu prüfen gewesen, wie es überhaupt zum Verlegen des behördlichen Schriftstückes und Wiederauffindens erst nach einigen Tagen nach intensivem Suchen kommen konnte. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge des vorübergehenden Verlustes des Bescheides sei zur Gänze nachvollziehbar und jedenfalls nicht als grob sorglos zu werten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Auf das vorliegende Verfahren findet somit das AsylG 2005 idgF Anwendung.Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Auf das vorliegende Verfahren findet somit das AsylG 2005 idgF Anwendung.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.

Gem. § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder

2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Gem. Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gem. Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gem. Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gem. Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gem. Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gem. Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.). Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.). Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer offenkundig ein juristischer Laie, der sich über den Beginn des Fristenlaufes für die Einbringung einer Beschwerde nicht im Klaren gewesen sein dürfte. Er verlegte den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid in seiner Wohnung und fand ihn erst nach ein paar Tagen wieder. Erst danach setzte er sich mit seiner nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertretung in Verbindung. Dieser Sachverhalt wurde im Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 vorgebracht und ist mangels anderer dem Asylgerichtshof bekannter Umstände glaubwürdig; auch das Bundesasylamt tat diese Darstellung nicht als unglaubwürdig ab. Insofern ist kein Mangel im vom Bundesasylamt durchgeführten Verfahren zu erkennen, da das erstattete Vorbringen zur Grundlage der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erhoben wurde. Soweit in der nunmehr zu behandelnden Beschwerde eine Einvernahme des Beschwerdeführers als unumgänglich betrachtet wird, um den genauen Hergang über das Verlegen und Wiederauffinden des Bescheides zu eruieren, ist anzumerken, dass im Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Oktober 2008 selbst davon die Rede ist, dass der Beschwerdeführer "aus nicht nachvollziehbaren Gründen" das in seiner Wohnung verlegte behördliche Schriftstück nicht mehr habe finden können. Eine Einvernahme erscheint somit nicht geboten.

Im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH (und VfGH) ist jedoch festzuhalten, dass das Vorbringen nicht dazu geeignet ist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. So ist es zwar nachvollziehbar, dass der Wiedereinsetzungswerber als juristischer Laie davon ausgegangen ist, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels erst mit der Abholung seines Bescheides zu laufen beginnt, jedoch ist ein derartiger Mangel der Rechtskenntnis bzw. ein Rechtsirrtum allgemein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, da die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (s. VwGH 15.01.1985, Zl. 84/04/0234; VwGH 22.01.1986, Zl. 85/09/0284). Insbesondere erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Irrtum über die Zustellwirkung einer Hinterlegung einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu stützen vermag (VwGH 24.02.1992, Zl. 91/10/0251; VwGH 02.07.1998, Zl. 97/06/0056). In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass selbst mangelnde deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, darstellen; die allein in deutscher Sprache ordnungsgemäß mit Formular 1 zu § 17 Abs. 2 ZustellG erteilte Belehrung über die rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung eines Schriftstückes setzt - weil nach Art 8 B-VG in Österreich die Amtssprache Deutsch ist - auch gegenüber Ausländern, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sein sollten, die Frist, über die sie belehrt, in Lauf (s. Heuer/Leukauf: Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens; 6. Aufl., Linde Verlag; Wien, 2004; S. 1089). Ein Fremder muss sich auch mit den Rechtsmittelfristen vertraut machen. Zudem wurde er über die Hinterlegungswirkung im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. Mai 2008 auch aufgeklärt (s. BAA-Akt, S. 97).Im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH (und VfGH) ist jedoch festzuhalten, dass das Vorbringen nicht dazu geeignet ist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. So ist es zwar nachvollziehbar, dass der Wiedereinsetzungswerber als juristischer Laie davon ausgegangen ist, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels erst mit der Abholung seines Bescheides zu laufen beginnt, jedoch ist ein derartiger Mangel der Rechtskenntnis bzw. ein Rechtsirrtum allgemein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, da die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern kann, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (s. VwGH 15.01.1985, Zl. 84/04/0234; VwGH 22.01.1986, Zl. 85/09/0284). Insbesondere erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Irrtum über die Zustellwirkung einer Hinterlegung einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu stützen vermag (VwGH 24.02.1992, Zl. 91/10/0251; VwGH 02.07.1998, Zl. 97/06/0056). In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass selbst mangelnde deutsche Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, darstellen; die allein in deutscher Sprache ordnungsgemäß mit Formular 1 zu Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG erteilte Belehrung über die rechtlichen Wirkungen der Hinterlegung eines Schriftstückes setzt - weil nach Artikel 8, B-VG in Österreich die Amtssprache Deutsch ist - auch gegenüber Ausländern, die der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sein sollten, die Frist, über die sie belehrt, in Lauf (s. Heuer/Leukauf: Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens; 6. Aufl., Linde Verlag; Wien, 2004; S. 1089). Ein Fremder muss sich auch mit den Rechtsmittelfristen vertraut machen. Zudem wurde er über die Hinterlegungswirkung im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. Mai 2008 auch aufgeklärt (s. BAA-Akt, S. 97).

Insoweit der Wiedereinsetzungswerber also infolge des Verlegens seines Bescheides es unterlassen hat, sich rechtzeitig mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, liegt in Anbetracht der Signifikanz von Rechtsmittelfristen, die - hier ist der Ansicht des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid beizupflichten - dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, ein Sorgfaltsverstoß vor, der letztlich über einen minderen, der Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nicht entgegenstehenden Grad des Versehens hinausgeht. So mag der Beschwerdeführer den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid zwar verlegt haben, jedoch wäre es ihm zumutbar gewesen und hätte es dem gebotenen Mindestmaß an Sorgfalt entsprochen, sich mit seinem Rechtsanwalt wenigstens telefonisch am 25. September 2008 (dem laut Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Oktober 2008 ursprünglich vereinbarten Termin) in Verbindung zu setzen, wenn er schon nicht ohne seinen Bescheid bei seinem Vertreter erscheinen wollte. Es ist im vorliegenden Fall also nicht das vorübergehende Verlegen des Bescheides dem Wiedereinsetzungswerber vorzuwerfen, sondern das Verstreichenlassen der Frist ohne sich rechtzeitig um die Erhebung eines Rechtsmittels oder zumindest die Einholung einer rechtlichen Auskunft gekümmert zu haben. Diesbezüglich ist auch noch ergänzend anzumerken, dass das sowohl im Wiedereinsetzungsantrag als auch in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid erwähnte Erkenntnis des VfGH, VfSlg 12.370, nicht wie behauptet ausspricht, das Verlegen eines gerichtlichen oder behördlichen Schriftstückes stelle ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, weshalb ein solcher Umstand im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit begründe, sondern - eher im Gegenteil - erkennt, dass es nicht als minderer Grad des Versehens gesehen werden kann, wenn (in einer Anwaltskanzlei) ein behördliches Schriftstück hinter ein Möbelstück fällt und dort monatelang unentdeckt bleibt. Das angeführte Erkenntnis vermag die Rechtsansicht des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters also nicht zu stützen.Insoweit der Wiedereinsetzungswerber also infolge des Verlegens seines Bescheides es unterlassen hat, sich rechtzeitig mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, liegt in Anbetracht der Signifikanz von Rechtsmittelfristen, die - hier ist der Ansicht des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid beizupflichten - dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, ein Sorgfaltsverstoß vor, der letztlich über einen minderen, der Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht entgegenstehenden Grad des Versehens hinausgeht. So mag der Beschwerdeführer den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid zwar verlegt haben, jedoch wäre es ihm zumutbar gewesen und hätte es dem gebotenen Mindestmaß an Sorgfalt entsprochen, sich mit seinem Rechtsanwalt wenigstens telefonisch am 25. September 2008 (dem laut Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Oktober 2008 ursprünglich vereinbarten Termin) in Verbindung zu setzen, wenn er schon nicht ohne seinen Bescheid bei seinem Vertreter erscheinen wollte. Es ist im vorliegenden Fall also nicht das vorübergehende Verlegen des Bescheides dem Wiedereinsetzungswerber vorzuwerfen, sondern das Verstreichenlassen der Frist ohne sich rechtzeitig um die Erhebung eines Rechtsmittels oder zumindest die Einholung einer rechtlichen Auskunft gekümmert zu haben. Diesbezüglich ist auch noch ergänzend anzumerken, dass das sowohl im Wiedereinsetzungsantrag als auch in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid erwähnte Erkenntnis des VfGH, VfSlg 12.370, nicht wie behauptet ausspricht, das Verlegen eines gerichtlichen oder behördlichen Schriftstückes stelle ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, weshalb ein solcher Umstand im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit begründe, sondern - eher im Gegenteil - erkennt, dass es nicht als minderer Grad des Versehens gesehen werden kann, wenn (in einer Anwaltskanzlei) ein behördliches Schriftstück hinter ein Möbelstück fällt und dort monatelang unentdeckt bleibt. Das angeführte Erkenntnis vermag die Rechtsansicht des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters also nicht zu stützen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Oktober 2008 war daher spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall wurde der durch den Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt zur Grundlage dieser Entscheidung erhoben und ist der Sachverhalt somit aus der Aktenlage (den Schriftsätzen des Vertreters des Beschwerdeführers vom 10. und vom 29. Oktober 2008, s. AS 217 - 225 sowie AS 257 - 267) geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall wurde der durch den Beschwerdeführer dargelegte Sachverhalt zur Grundlage dieser Entscheidung erhoben und ist der Sachverhalt somit aus der Aktenlage (den Schriftsätzen des Vertreters des Beschwerdeführers vom 10. und vom 29. Oktober 2008, s. AS 217 - 225 sowie AS 257 - 267) geklärt, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Schlagworte

Fristversäumung, Irrtum, mangelnde Deutschkenntnisse, minderer Grad eines Versehens, Rechtsbelehrung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, Zustellwirkung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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