Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 251749-0/2008/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des E.A., geb. 00.00.1995, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.7.2004, FZ. 04 08.912-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz und § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz und Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte durch seine Mutter, der Beschwerdeführerin zu D6 251753-2008, als gesetzliche Vertreterin nach gemeinsamer illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.4.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte durch seine Mutter, der Beschwerdeführerin zu D6 251753-2008, als gesetzliche Vertreterin nach gemeinsamer illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.4.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. Mit Bescheid vom 16.7.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest und wies den Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus.1. Mit Bescheid vom 16.7.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest und wies den Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Zielstaatsbezogenheit) aus.
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Tschetschenien und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber seine Identität sowie seine (behauptete) Volksgruppenzugehörigkeit fest. Der Beschwerdeführer sei am 25.4.2004 nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bei einem Grenzabschnitt aufgegriffen worden. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation "asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen war bzw. solche zu befürchten hatte". Auch sei nicht feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr iSd § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 Fremdengesetz 1997 ausgesetzt wäre. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers keine konkret gegen sie "gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen" abgeleitet werden könnten. Ihr Vorbringen verdeutliche, dass der Ausreisegrund des Beschwerdeführers "ausschließlich in anderen Motiven" gelegen sei.In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Tschetschenien und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht aber seine Identität sowie seine (behauptete) Volksgruppenzugehörigkeit fest. Der Beschwerdeführer sei am 25.4.2004 nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres bei einem Grenzabschnitt aufgegriffen worden. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation "asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen war bzw. solche zu befürchten hatte". Auch sei nicht feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr iSd Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, Fremdengesetz 1997 ausgesetzt wäre. In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers keine konkret gegen sie "gerichteten staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen" abgeleitet werden könnten. Ihr Vorbringen verdeutliche, dass der Ausreisegrund des Beschwerdeführers "ausschließlich in anderen Motiven" gelegen sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte das Bundesasylamt, dass die durch den Bürgerkrieg ausgelöste allgemeine schlechte Situation in Tschetschenien keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention auslöse, weshalb der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Eine allgemeine extreme Gefährdungslage in der Russischen Föderation, in der jeder abgeschobene Asylwerber mit dem Tod oder schwersten Verletzungen zu rechnen hätte, sei nicht gegeben. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen mit dem Fehlen eines Familienbezuges zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich gerechtfertigt.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie eine unrichtige Beweiswürdigung bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 251753-2008, deren bekämpften Bescheid, mit dem ihr Asylantrag (ebenso wie jener des Beschwerdeführers) abgewiesen worden war, der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.1. Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 251753-2008, deren bekämpften Bescheid, mit dem ihr Asylantrag (ebenso wie jener des Beschwerdeführers) abgewiesen worden war, der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen hat.
2. Dies ergibt sich aus den Asylakten des Beschwerdeführers sowie jener seiner Mutter.
3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen."3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[a]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen."
3.3 Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und ihre Verfahren unter einem zu führen; es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.3.3 Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und ihre Verfahren unter einem zu führen; es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Im Hinblick auf § 10 Abs. 5 AsylG 1997 war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurde der bekämpfte Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
KassationZuletzt aktualisiert am
01.04.2009